Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 8 contracts
Samples: www.continentale.info, Land Und Forstwirtschaft, www.continentale.info
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der 4.1 der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – einge- treten ist - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Anordnungen Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 Absatz 2 mitversicherten Vermögens- schadensVer- mögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 3 contracts
Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 2 contracts
Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall Versicherungs- fall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 Ab- satz 2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung Feststel- lung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung Anord- nung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 2 contracts
Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermö- gensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: makler.continentale.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – ‒ nach einer Störung des Betriebs oder – ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 6.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.bass-makler.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1(2) mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.rosa-bauleistung.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.itzehoer.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 6.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die der Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – ‒ nach einer Störung des Betriebs oder – ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 nach 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.ruv.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-Personen, Sach- Sach oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- Vermögens schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: makler.continentale.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – • nach einer Störung des Betriebs oder – • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden ein- tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 gem. Abschnitt II Ziff.1.1.2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: sdv-online.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 22.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – ‒ nach einer Störung des Betriebs oder – ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.ruv.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall Versiche rungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen Maßnah men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar unver meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- Vermögens schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.debeka.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – − nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder – − aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensA2-1.1.1 b) mitversicher- ten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – - nach einer Störung des Betriebs oder – - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Appears in 1 contract
Samples: www.ruv.de