Common use of Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.continentale.info, Land Und Forstwirtschaft, www.continentale.info

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der 4.1 der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – einge- treten ist - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Anordnungen Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 Absatz 2 mitversicherten Vermögens- schadensVer- mögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall Versicherungs- fall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 Ab- satz 2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung Feststel- lung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung Anord- nung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermö- gensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: makler.continentale.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 6.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.bass-makler.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1(2) mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.gdv.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.itzehoer.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 6.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die der Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 nach 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.ruv.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-Personen­, Sach- Sach­ oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- Vermögens­ schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: makler.continentale.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden ein- tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 gem. Abschnitt II Ziff.1.1.2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: sdv-online.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 22.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 5.1.1 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.ruv.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall Versiche­ rungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen Maßnah­ men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar unver­ meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- Vermögens­ schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.debeka.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadensA2-1.1.1 b) mitversicher- ten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.gdv.de

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 6.1 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadensVermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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Samples: www.ruv.de