Rückruf. (1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kunde die Datei zurückrufen. Änderungen einzelner Auftragsdaten sind nur durch Rück- ruf der gesamten Datei und erneute Einlieferung möglich. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieser so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist.
(2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrages richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens oder, wenn mit dem Kunden vereinbart, nach den Vorgaben von Kapitel 11 der Anlage 3 erfolgen. Hierzu hat der Kunde der Bank die Einzelangaben des Originalauftrages mitzuteilen.
Rückruf. 14.1 Wenn eine der Parteien ein Mängel in den gelieferten Sachen (inklusive Verpackungen) bekannt
a. Mängelart;
b. betroffenen Sachen;
c. allen anderen Informationen, die wichtig sein können.
14.2 Die Parteien werden anschließend in Rücksprache alle unter den betreffenden Umständen notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können unter anderem beinhalten, dass Lieferungen eingestellt werden, dass das Produzieren der Produkte eingestellt wird, dass die Vorräte der Produkte (eventuell bei Kunden von Syngenta) gesperrt werden und/oder dass ein Rückruf stattfinden wird. Lediglich Syngenta ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ob und welche dieser Maßnahmen ergriffen werden und wie deren Ausführung stattfinden wird. Sofern zutreffend wird Syngenta bei dieser Entscheidung mitberücksichtigen, dass sie Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, von hoher Qualität auf den Markt bringt und dabei einen Ruf zu schützen hat. Der Verkäufer muss jede angemessene Mitarbeit bei der Ausführung dieser Maßnahmen leisten und, sofern der Anlass dazu ihm vorzuwerfen ist, deren Kosten tragen, dies unvermindert der Bestimmungen in den Artikeln 4 und 12.
14.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Informationen bezüglich der tatsächlich oder eventuell zu ergreifenden Maßnahmen geheim zu halten.
Rückruf. (1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kunde die Datei zurückrufen. Änderungen einzelner Auftragsdaten sind nur durch Rückruf der gesamten Datei und erneute Einlieferung möglich. Die Sparkasse kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieser so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeits- ablaufes möglich ist.
(2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür gelten- richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbe- dingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr).
Rückruf. Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald das Kreditinsti- tut mit dessen Bearbeitung begonnen hat. Auch einzelne auf einem Datenträger enthaltene Überweisungs- und Last- schrifteinzugsaufträge können dann nur außerhalb des Datenträgeraus- tauschverfahrens über den mit dem Kreditinstitut vereinbarten Weg zurück- gerufen werden. Das Kreditinstitut kann einen Rückruf nur beachten, wenn dieser so rechtzei- tig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Der Kunde muss dem Kreditinstitut dazu die Einzelangaben des Originalauftrages aus den Datenfeldern C 4, C 5, C 7, C 10, C 11, C 12, C 14 und C 15 sowie inhaltlich auch die Angaben in Daten- feld C 16 des Datensatzes entsprechend der Anhänge 1.1 – 6.1 mitteilen. Um die Bearbeitung des Rückrufs durch das Kreditinstitut zu erleichtern, sollte der Kunde zusätzlich die Anzahl der Datensätze C und die Summe der Beträge aus den Datensätzen C der betreffenden logischen Datei sowie die Bezeichnung des Datenträgers angeben. Änderungen eines Dateiinhaltes sind nur durch Rückruf der Datei und er- neute Einlieferung möglich.
Rückruf wegen eines Rückrufs und damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Mitversichert ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche, soweit ein Rückruf in Verbindung mit einem unter die Deckung dieses Vertrages fallenden Haftpflichtanspruchs steht und die Versicherungsnehmerin keine Rückruf- kosten versichert hat.
Rückruf. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnis- sen.
Rückruf. (1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kun- de die Datei zurückrufen. Änderungen einzelner Auftrags- daten sind nur durch Rückruf der gesamten Datei und er- neute Einlieferung möglich. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieser so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemä- ßen Arbeitsablaufes möglich ist.
(2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedin- gungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des DFÜ-Verfahrens erfol- gen oder, wenn mit dem Kontoinhaber vereinbart, nach den Vorgaben von Kapitel 11 der Anlage 3. Hierzu hat der Kunde der Bank die Einzelangaben des Originalauftrages mitzuteilen.
(3) Ergänzend zu der Klausel 8 (1) und (2) kann sowohl ein Rückruf als auch ein Widerruf elektronisch im Rahmen des DFÜ-Verfahrens mittels des entsprechenden GVOs an die Bank geleitet werden. Informationen zum Status einge- reichter Rückrufe und Widderrufe können ebenfalls elek- tronisch mittels des entsprechenden GVOs, bereitgestellt werden.
Rückruf. 11.1 Falls AENOVA der Ansicht ist, dass ein Rückruf, eine Rücknahme eines Liefergegenstandes oder eine andere Abhilfemaßnahme (zusammen
11.2 Die Kosten und Aufwendungen eines Rückrufs sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde erstattet AENOVA die Kosten und Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit einem Rückruf entstehen, einschließlich der Kosten für externes Personal und Arbeitskosten, es sei denn, der Rückruf wurde durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Verpflichtungen von AENOVA aus dem jeweiligen Vertrag verursacht; in diesem Fall werden die Kosten nach Maßgabe von Ziffer 12 von AENOVA getragen.
Rückruf. 14.1 Der Lieferant hält OSBRA schadlos und stellt OSBRA frei von allen bei OSBRA oder OSBRAs Kunden entstehenden Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten oder Auslagen, für den Fall, dass OSBRA oder ein Kunde von OSBRA die aufgrund der Bestellung gelieferten Produkte oder ein Endprodukt, das diese Produkte als einen Teil oder eine Komponente davon enthält, zurückruft.
14.2 Diese Schadloshaltungsbestimmung ist nur anwendbar, wenn der Rückruf (a) aufgrund der anwendbaren Gesetze und Vorschriften verlangt wird; oder (b) aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen OSBRAs gegenüber OSBRAs Kunden, Endverbrauchern oder Endkunden verlangt wird und sofern ein solcher Rückruf auf einen Fehler der Produkte des Lieferanten zurückzuführen ist; die letztgenannte Bedingung gilt nicht im Fall von verschuldensunabhängiger Produkthaftung.
14.3 Sollten die Produkte des Lieferanten nicht der alleinige Grund für den Rückruf sein, werden die Kosten, Schäden und Auslagen angemessen und der Billigkeit entsprechend gemäß dem Prinzip des Mitverschuldens verteilt.
14.4 OSBRA wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, den Lieferant umgehend zu informieren, sobald OSBRA Kenntnis über Tatsachen erhält, die einen Rückruf gemäß diesem Abschnitt notwendig machen. OSBRA ist ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, Informationen, die OSBRA erhält, an alle Verwaltungs- und Genehmigungsbehörden weiterzuleiten, mit der Angabe, dass die vom Lieferant vertriebenen Produkte entweder die gesetzlich vorgeschriebenen Standards nicht erfüllen oder selbst oder als Teil oder Komponente eines Endproduktes Anlass dazu geben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen Rückruf durchzuführen oder eine Mitteilung zu machen.
14.5 Der Lieferant hat alle Aufzeichnungen und Berichte vorzubereiten, zu pflegen und bei den entsprechenden Behörden einzureichen, die sich auf die Herstellung, den Verkauf, die Benutzung und die Eigenschaften der gelieferten Produkte beziehen. Auf Verlangen von OSBRA muss der Lieferant Kopien dieser Berichte an OSBRA weitergeben und muss OSBRA Zugang zu seinen Unterlagen gewähren.
Rückruf. 14.1. Der Lieferpartner ist zur ständigen Produktbeobachtung und zu wiederholter Risikobeurteilung seiner Liefergegenstände verpflichtet. Er muss Funktionsmängel und/oder erkennbare Gefahrenquellen an Liefergegenständen, deren Fehlfunktion oder Gebrechen zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen kann, KTM ohne jeden Verzug mitteilen.
14.2. Ist entweder der Liefergegenstand des Lieferpartners unsicher bzw. gefährlich oder ein KTM- Produkt, wofür der in das KTM-Produkt eingebaute Liefergegenstand ursächlich ist, wird der Lieferpartner nach Aufforderung durch KTM unverzüglich dazu Stellung nehmen. Leitet KTM in der Folge entweder eine Rücknahme seiner KTM-Produkte von den Händlern ein oder aber einen Rückruf von sich bereits bei Endkunden befindlichen KTM-Produkten, unabhängig davon, ob KTM diese produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen freiwillig oder behördlich angeordnet durchführt, hält der Lieferpartner KTM für alle dadurch entstehenden Aufwendungen, schad- und klaglos. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferpartner nachweist, dass die betreffenden Liefergegenstände gemäß den Produktsicherheitsvorschriften nicht unsicher sind und nicht Anlass für die getroffene Maßnahme waren und KTM diese Ansicht schriftlich (23.1) bestätigt.
14.3. 14.1 und 14.2 gelten sinngemäß, wenn anstatt einer Gefahr bloß Qualitätsmängel der Liefergegenstände vorliegen, und KTM deshalb eine freiwillige KTM-Werkstatt-Aktion auf Basis einer „Technischen Information/KTM TI“ (nicht behördlich veranlasste/r Rücknahme/Rückruf) veranlasst.