Common use of Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 vereinbarten Gesamtbe- trages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 3.7.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 3.7.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behörd- lichen Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 Ziffer E. 3.7.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 3.7.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 3.7.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 3.7.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 3.7.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 Ziffer E. 3.7.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx Ziffer E. 1.4.1.2 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetra- ges nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 2.4.5 3.7.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 Ziffer E. 3.7.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 a) nach einer Störung des Betriebes oder b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müs- sen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 A2-1.3.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet Voraussetzungen unbescha- det der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt ausge- führt werden. 2.4.3 A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzenbegren- zen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt Schadenseintritt zu verhindern ver- hindern oder den Schadenumfang Schadensumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche behördliche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 genannten A2-1.3.3 genann- ten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen Aufwen- dungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 A2-1.3 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegen- heiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehen- der Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 (1) für die Versicherung nach A2-2.1.3 (1) nach ei- ner Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (2) für die Versicherung nach A2-2.1.3 (2) nach ei- ner Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anord- nung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (3) für die Versicherung nach A2-2.1.3 (3) nach ei- ner Betriebsstörung bei Dritten; (4) für die Versicherung nach A2-2.1.3 (4) bis (6) nach einer Betriebsstörung beim Versiche- rungsnehmer; Aufwendungen aufgrund behördlicher des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen auf Grund von Betriebs- störungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommenüber- nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 (1) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen derarti- gen Störung des Betriebes oder eine behördliche behördli- che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen Aufwen- dungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schadenum- fang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers Versi- cherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 ge- mäß A2-2.5 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 a) nach einer Störung des Betriebes oder b) auf Grund behördlicher Anordnung Aufwendungen aufgrund behördlicher des Versicherungsnehmers für Maß- nahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensscha- dens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirk- samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.3.2 Aufwendungen auf Grund behördli- cher Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 der A2-1.3.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen Maß- nahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt aus- geführt werden. 2.4.3 A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen derarti- gen Störung des Betriebes oder eine behördliche behördli- che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen Aufwen- dungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig not- wendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt Schaden- eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche behördliche Anordnungen einzulegen odereinzulegen 2.4.3.2 b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichvor- sätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen Aufwen- dungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 A2-1.3 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Auf- wendungen ersetzt. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 Der Versicherer ersetztA2-1.3.1 Wir ersetzen, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 a) nach einer Störung des Betriebes oder b) auf Grund behördlicher Anordnung Ihre Aufwendungen aufgrund behördlicher für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mit- versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.3.2 Aufwendungen auf Grund behördli- cher Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 der A2-1.3.1 werden unter un- ter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet Voraussetzungen unbescha- det der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen Maßnah- men durch den Versicherungsnehmer Sie oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 Der Versicherungsnehmer ist A2-1.3.3 Sie sind verpflichtet, 2.4.3.1 dem Versicherer a) uns die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen Aufwen- dungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schaden- umfang zu mindern und auf unser Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche behördliche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 b) sich mit dem Versicherer uns über die Maßnahmen abzustimmenabzu- stimmen. 2.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer A2-1.3.4 Verletzen Sie eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 genannten A2-1.3.3 ge- nannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm Ihnen im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 vereinbarten Gesamtbe- trages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.gemäß

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Samples: Barmenia Haftpflichtversicherung Für Gewerbliche Bauherren

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 9.1.1 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach be- hördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung, 9.1.2 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Drit- ten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung, 9.1.3 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer 9.1.1 bis 9.1.3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen von Betriebsstörungen oder behördlichen Anord- nungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 der Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig notwen- dig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Scha- denumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch Wider- spruch gegen behörd- liche behördliche Anordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 ge- mäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenhei- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Auf- wendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle 9.5 Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen werden im Sinne Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung000.000 € je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dglfür alle Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

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Samples: Private Liability Insurance

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungs- nehmer oder Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung oh- ne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fäl- len von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstö- rung; c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten; d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungs- nehmer; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müs- sen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommenüber- nommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche be- hördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schadensumfang zu mindern und auf Verlangen Ver- langen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche behördliche Anordnungen einzulegen einzu- legen oder 2.4.3.2 b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 A2-2.5 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrläs- sig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendi- gen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. 2.4.5 A2-2.5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis EUR… je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr EUR …. Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-2.8.1 vereinbarte Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versiche- rer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungs- summe angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jah- reshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versiche- rungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 A2-2.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz Be- sitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer herge- stellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtun- gen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Ein- tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.4.1 A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 2.4.2 a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach ei- ner Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach ei- ner Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anord- nung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach ei- ner Betriebsstörung bei Dritten; d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) bis f) nach einer Betriebsstörung beim Versiche- rungsnehmer; Aufwendungen aufgrund behördlicher des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen auf Grund von Be- triebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- gen genann- ten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.4.3 A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.4.3.1 a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen derarti- gen Störung des Betriebes oder eine behördliche behördli- che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen Aufwen- dungen auf den Um- fang Umfang zu begrenzen, der notwendig not- wendig und objektiv geeignet ist, den Scha- deneintritt Schaden- eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behörd- liche Anordnungen behördliche An- ordnungen einzulegen oder 2.4.3.2 b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.4.4 A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil X. Xxxxxx 2.4.3 A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil X. Xxxxxx 1.4.1.2 ge- mäß A2-2.5 vereinbarten Gesamtbe- trages Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. 2.4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versiche- rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung