Common use of Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. P.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer P.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. P.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer P.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

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