Common use of Aufzeichnung und Aufbewahrung Clause in Contracts

Aufzeichnung und Aufbewahrung. Die Bank verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Darüber hinaus unterliegt die Bank verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumen- tationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abga- benordnung, dem Kreditwesengesetz, dem Geldwäschegesetz und dem Wertpa- pierhandelsgesetz ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Außerdem richtet sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjäh- rungsfristen, die z. B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen kön- nen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

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Aufzeichnung und Aufbewahrung. Die Bank verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Darüber hinaus unterliegt die Bank verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumen- tationspflichtenDokumentations- pflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abga- benordnungAbgabenordnung, dem Kreditwesengesetz, dem Geldwäschegesetz und dem Wertpa- pierhandelsgesetz Wertpapierhandelsgesetz ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Außerdem richtet sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjäh- rungsfristenVerjährungsfristen, die z. z.B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen kön- nenkönnen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

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Aufzeichnung und Aufbewahrung. Die Bank verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachtenbe- achten, dass die Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Darüber hinaus unterliegt die Bank verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumen- tationspflichtenDokumentations- pflichten, die sich unter anderem aus dem HandelsgesetzbuchUnternehmensgesetzbuch, der Abga- benordnung, dem Kreditwesengesetz, dem Geldwäschegesetz Bundes- abgabenordnung und dem Wertpa- pierhandelsgesetz Finanzmarkt-Geldwäschegesetz sowie den jeweils anwend- bare regulatorischer Bestimmungen ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei können bis zu zehn JahreJahre betragen. Außerdem richtet sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjäh- rungsfristenVerjährungsfris- ten, die z. B. nach den §§ 195 ff. Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen kön- nen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgtkönnen.

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