Anpassungsklausel. (1) Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird und sind sich einig, dass dieser Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann.
(2) Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität, Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
(3) Hiervon unbetroffen werden die Vertragschließenden regelmäßig prüfen, ob sich die einzelnen Bestimmungen bewährt und ob sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages so wesentlich verändert haben, dass zur Erreichung der Vertragsziele eine Anpassung sinnvoll erscheint.
Anpassungsklausel. Sollten sich die für diesen Vertrag wesentlichen wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtli- chen Umstände gegenüber denjenigen Umständen grundlegend ändern, die bei Abschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht berücksichtigt wurden, die jedoch die wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages grundlegend berühren, so ist der Vertrag entsprechend den geänderten Umständen unter angemessener Wahrung der Inte- ressen der Vertragspartner nach Vernunft und Billigkeit anzupassen.
Anpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, den Tarifbeitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl von Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
(2) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergeben- den Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde lie- genden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik über- prüft und die Angemessenheit der Neukalku- lation bestätigt hat.
(3) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrages ist der Versi- cherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Tarif- beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an anzuheben.
(4) Eine Beitragserhöhung gemäß (3) wird nur wirk- sam, wenn der Versicherer dem Versicherungs- nehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilt und ihn über sein Recht nach (5) belehrt.
(5) Bewirkt eine Änderung des Tarifs eine Beitrags- erhöhung gemäß (3), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung des Beitrags wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündi- gungsrecht.
(6) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
Anpassungsklausel. Es gilt die jeweils von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung beschlossene aktuelle Fassung des Partnervertrages. Änderungen des Partnervertrages sind dem Partner schriftlich mitzuteilen. Widerspricht der Partner diesen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, gelten die Änderungen als vereinbart. Widerspricht der Partner, endet der Partnervertrag zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Anpassungsklausel. Diese Vereinbarung kann, wenn beide Seiten dies wünschen, einvernehmlich angepasst werden. Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, vereinbaren die Parteien eine neue zu finden, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Die Charta tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt nicht rückwirkend. Zwickau, den 29. Oktober 2009 für den Volkswagen Konzernvorstand für den Europäischen Volkswagen- Konzernbetriebsrat und Volkswagen- Weltkonzernbetriebsrat für den Internationalen Metallgewerkschaftsbund Regelungs- Rechte angelegenheiten Unterrichtung Konsultation Mitbestimmung
Anpassungsklausel. Die Twinworx GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Die Twinworx GmbH behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die die Twinworx GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Anpassungsklausel. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Strukturen im Bereich Radiologie/Urologie/Nuklearmedizin und Preise für Röntgenkontrastmittel keine relevanten Veränderungen erfahren. Sofern jedoch Veränderungen eintreten, die eine Fortsetzung der Vereinbarung für eine Vertragspartei unzumutbar macht, kann die betroffene Vertragspartei eine Neuverhandlung und Vertragsanpassung verlangen. Scheitern diese Verhandlungen, kann die Vereinbarung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
Anpassungsklausel. Die Gesamtabrechnungskosten sind wertgesichert.
Anpassungsklausel. 14.1 Bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen behält sich Nazareth Personal GmbH das Recht vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen anzupassen.
14.2 Wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Nazareth Personal GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen, behält sich Nazareth Personal GmbH eine Erhöhung der Stundentarife vor.
Anpassungsklausel. Die Festlegung der Eingruppierung der Arbeitnehmerin als Erzieherin nach KAT Anlage 1, Abt. 3, Entgeltgruppe K 7, Fallgruppe b erfolgt vorläufig. Wird die Eingruppierung der Erzie- herin in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in Schleswig-Holstein und Hamburg mit der Entgeltgruppe E 8 festgelegt, bleibt die Eingruppierung aus Satz 1 erhalten. Erfolgt die Eingruppierung im öffentlichen Dienst nach Satz 2 in der Entgeltgruppe E 7, wird die Eingrup- pierung nach Satz 1 mit der Entgeltgruppe K 6 festgelegt. Für diesen Fall ergibt sich ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der entsprechenden Vorschriften im öffentlichen Dienst das neue Monatsentgelt der Arbeitnehmerin analog § 3 Abs. 6 Satz 2. Erfolgt die Änderung der Eingruppierung nach Satz 3, sind für den Fall, dass Zulagen oder vergleichbare Entgelte im öffentlichen Dienst ohne die Voraussetzungen weiterer Heraushe- bungsmerkmale hinzutreten, umgehend Tarifverhandlungen mit dem Ziel einer Angleichung im KAT aufzunehmen.