Ausführung von Arbeiten Musterklauseln

Ausführung von Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Ausführung von Arbeiten. Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Ausführung von Arbeiten. Der Sachverhalt, der unter folgenden zuerst eintritt: die vorläufige Abnahme, die Inbesitznahme, die Nutzung, die Bereitstellung oder die Aufnahme von Arbeiten, sofern der Versicherungsnehmer (oder dessen Beauftragten) seine tatsächliche Verfügungs- und Kontrollgewalt über diese Arbeiten verloren hat.
Ausführung von Arbeiten. Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, ei- nen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Lie- feranten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informie- ren. Lieferantensind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbei- ter und beauftragter Subunternehmern sowie für die Sicherung von Ge- fahrenquellen gegenüber Dritter verantwortlich. Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Ar- beitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle die sich auf dem Werks- gelände ereignen sind uns sofort zu melden.
Ausführung von Arbeiten. Personen des LIEFERANTEN, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände von MAGNA oder des von MAGNA benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von MAGNA oder des benannten Dritten zu beachten.
Ausführung von Arbeiten. 10.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werk- areal ausführen, haben die Bestimmungen unserer Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkareal zustossen, ist ausgeschlossen, ausser in Fällen groben Verschuldens, welches durch den Anspruchsteller nachzuweisen ist.
Ausführung von Arbeiten. 10.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweiligen Betriebsordnung und die Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen zu beachten. 10.2 Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund infolge von Unfällen, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sich vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert u.a. mit unseren jeweiligen innerbetrieblichen Arbeitsschutzbestimmungen anhand der vorliegenden Informationsmaterialien, die ggf. anzufordern sind, vertraut zu machen und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter in unsere jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen zu unterweisen. Der Lieferant wird uns vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert schriftlich nachweisen, dass er die erforderliche Schulung der einsetzten Mitarbeiter durchgeführt hat. 10.4 Ist der Einsatz von Subunternehmern gestattet, ist der Lieferant verpflichtet, diese Subunternehmer entsprechend auf die Einhaltung unserer Arbeitsschutzbestimmungen und der Schulungs- und Dokumentationspflichten vertraglich zu verpflichten. 10.5 Für den Einsatz von Fremdfirmen gelten zusätzlich unsere jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen in der jeweils gültigen Fassung.
Ausführung von Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werkgelän- des ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu be- achten. Die für das Betreten und Verlassen des Werksgeländes bestehenden Vor- schriften sind einzuhalten.
Ausführung von Arbeiten. Personen des LIEFERANTEN, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände von WETHJE oder des von WETHJE benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von WETHJE oder des benannten Dritten zu beachten.
Ausführung von Arbeiten. 11.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände der RAWE ELECTRONIC GmbH ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. 11.2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden die der RAWE ELECTRONIC GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. 11.3. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen übernimmt der Lieferant auf Verlangen der RAWE ELECTRONIC GmbH die Aufstellung und Inbetriebsetzung. Werden die dafür notwendigen Vorrichtungen vom Lieferanten gestellt, so sind die hierfür anfallenden Kosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen. 11.4. Fallen zur Auftragsbestätigung für den Lieferanten noch zusätzliche Entwicklungsarbeiten an, so übernimmt die RAWE ELECTRONIC GmbH hierfür entstehende Kosten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. 11.5. Soweit der RAWE ELECTRONIC GmbH keine Bearbeitungs-, Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren zur Verfügung gestellt werden, sind hierfür entstehende Werkzeugkosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen. Die für die Auftragsausführung speziell entwickelten Geräte und Lehren gehen mit Bezahlung in das Eigentum der RAWE ELECTRONIC GmbH über und werden dem Lieferanten zu den Bedingungen des separat abzuschließenden Leihwerkzeugvertrages überlassen.