Ausführung von Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Ausführung von Arbeiten. Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Ausführung von Arbeiten. Der Sachverhalt, der unter folgenden zuerst eintritt: die vorläufige Abnahme, die Inbesitznahme, die Nutzung, die Bereitstellung oder die Aufnahme von Arbeiten, sofern der Versicherungsnehmer (oder dessen Beauftragten) seine tatsächliche Verfügungs- und Kontrollgewalt über diese Arbeiten verloren hat.
Ausführung von Arbeiten. Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, ei- nen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Lie- feranten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informie- ren. Lieferantensind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbei- ter und beauftragter Subunternehmern sowie für die Sicherung von Ge- fahrenquellen gegenüber Dritter verantwortlich. Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Ar- beitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle die sich auf dem Werks- gelände ereignen sind uns sofort zu melden.
Ausführung von Arbeiten. Personen des LIEFERANTEN, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände von MAGNA oder des von MAGNA benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von MAGNA oder des benannten Dritten zu beachten.
Ausführung von Arbeiten. Personen des LIEFERANTEN, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände von WETHJE oder des von WETHJE benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von WETHJE oder des benannten Dritten zu beachten.
Ausführung von Arbeiten. 10.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweiligen Betriebsordnung und die Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen zu beachten.
Ausführung von Arbeiten. 15.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werks ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten („Fremdfirmenrichtlinie“); die für das Betreten und Verlassen der genannten Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in den Fabrikanlagen zustoßen.
Ausführung von Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werkgeländes ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Werksgeländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.
Ausführung von Arbeiten. Personen des LIEFERANTEN, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werks- gelände von Reutib oder des von Reutib benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von Reutib oder des be- nannten Dritten zu beachten.