Ausfallzeiten Musterklauseln

Ausfallzeiten. Kindertagespflegeperson haben Anspruch auf 26 Tage Urlaub, bekommen für 14 Tage Krankengeld und können fünf Fortbildungstage nutzen. Auch über andere planbare Ausfallzeiten sind den Eltern frühzeitig zu informieren. Der Beratungs- und Vermittlungsstelle sind krankheitsbedingte oder andere unerwarteten Ausfälle und dessen voraussichtliche Dauer spätestens am nächsten Tag mitzuteilen. ➤ Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten stimmen frühzeitig ihren Urlaub miteinander ab ➤ die Personsorge wird für die Zeit der Ersatzbetreuung 14 übertragen und bedarf daher der Schriftform, Ersatzbetreuung Gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII ist für Ausfallzeiten rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Für die Inanspruchnahme der Ersatzbetreuung wird von den Eltern kein zusätzlicher Beitrag erhoben. Es gibt teilweise Modelle zur Ersatzbetreuung, die Kontinuität und Stabilität sichern. Besteht kein festes Ersatzbetreuungsmodell, stellt ihre Kinder- tagespflegeperson für die Ausfallzeiten Kontakt zu einer anderen Kindertagespflegestelle her. Die Beratungs- und Vermittlungsstellen unterstützen. Vor Inanspruchnahme einer Ersatzbetreuung ist der tatsächliche Betreuungszeitraum mit der betreffenden Ersatzbetreuungsperson abzustimmen und schriftlich mindestens vier Wochen vorher zu vereinbaren. Die Betreuung von bis zu fünf fremden, gleichzeitig anwesenden Kindern darf auch in Ausnahmefällen wie Ersatzbetreuungssituationen nicht überschritten werden. ➤ fragen Sie nach den Ersatzbetreuungsmöglichkeiten, nach dem Ersatzbetreuungsmodell ➤ Vereinbaren Sie, wie die Absprache zu Ihrem Bedarf für die Ausfallzeiten erfolgt ➤ fragen Sie nach den Möglichkeiten die Tagespflegeperson vor der Ersatzbetreuung kennzulernen ➤ vereinbaren Sie, wie Sie im Bedarfsfall über die Ersatzbetreuungsmöglichkeiten informiert werden und wie Sie die Ersatzbetreuungspersonen im Vorhinein kennen lernen können, ➤ nutzen Sie den Vordruck „Vereinbarung zur Ersatz- betreuung“ Aufsichtspflicht in Notfällen Die von den Personensorgeberechtigten übertragene Aufsichtspflicht kann von der Kindertagespflegeperson nicht eigenständig an Dritte abgegeben werden. Für Notfälle bedarf es daher zwingend der Absprache und das Einverständnis der Personensorgeberechtigten. ➤ In Notfällen kann die Kindertagespflegeperson mit dem Einverständnis der Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht übergeben, treffen Sie dafür eine Absprache und geben Sie dafür Ihr Einverständnis.
Ausfallzeiten. Vom Teilnehmer nicht besuchte Stunden oder vorzeitiger Austritt sowie nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen beispielsweise durch Krankheit, Urlaub usw. entbinden nicht von der Zahlung des Honorars. In Härtefällen kann die Beitragszahlung im Einvernehmen mit dem Leiter der Mal- und Zeichenschule für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Bei Verhinderung der Teilnahme am Unterricht verpflichtet sich der Teilnehmer die Schule möglichst frühzeitig zu informieren. Nicht besuchte Unterrichtsstunden, außer solchen an Feiertagen und während der Schließzeiten, können nach Vereinbarung ganz oder teilweise nachgeholt werden. Bei Unterrichtsausfall wegen Krankheit des Lehrers bis zu max. einem Monat pro Jahr, kann der Unterricht in den laufenden Kursen nachgeholt werden. Bei längerer Verhinderung der Lehrkraft bemüht sich die Schule um eine Vertretung, kommt diese nicht zustande, kann das Honorar für die ausgefallenen Stunden zurückerstattet werden.
Ausfallzeiten. Die Ausfallzeit ist definiert als die Zeit, die ab der Meldung einer Störung des Systems (sei es im Ganzen oder nur hinsichtlich einzelner Gewerke) notwendig ist, um das System wieder in den Zustand zu versetzen, dass der Auftraggeber es in vollem Umfang vertragsgemäß nutzen kann. Die Ausfallzeit beginnt mit Eintreten der Störung, spätestens jedoch mit dem Eingang der Störungsmeldung per Telefax, E-Mail oder Telefon beim Auftragnehmer. • Die Ausfallzeit endet mit Eingang der zutreffenden Mitteilung beim Auftraggeber, dass der Fehler behoben ist. Diese Meldungen haben jeweils per E-Mail zu erfolgen und sind umgehend zu bestätigen. • Bei der Berechnung der Gesamtausfallzeit pro Monat werden nicht berücksichtigt: - Ausfallzeiten, die ausschließlich auf den Einsatz beschädigten oder ungeeigneten Materials durch den Auftraggeber zurückzuführen sind. - Ausfallzeiten, die auf eine eingeschränkte Datenübertragung durch den Netzbetreiber zurück- zuführen sind. - Ausfallzeiten, die durch mit dem Auftragnehmer abgestimmte Wartungsarbeiten oder Um- oder Neubauten am System entstehen. - Wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vom Auftragnehmer nachzuweisen ist.
Ausfallzeiten. Bei versäumten Unterrichtsstunden des Kursteilnehmers – auch bei vorheriger Absage – wird die Kursgebühr nicht erstattet. Versäumte Unterrichtsstunden, welche vorher abgesagt wurden, können nach Absprache in ei- nem anderen Kurs nachgeholt werden. Es wird hier ein Ersatztermin angeboten. Sollte dieser Termin nicht wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch. In einem laufenden Kurs können maximal zwei entschuldigte Fehlstunden nachgeholt werden. Mehrere Fehlstunden können nicht nachgeholt werden. Bei unentschuldigtem Fehlen besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin. Der Anspruch entfällt zum vereinbarten Endtermin.
Ausfallzeiten. Die Ausfallzeit ist definiert als die Zeit, die ab der Meldung einer Störung des Server-Systems (sei es im Ganzen oder nur hinsichtlich einzelner Gewerke) notwendig ist, um das Server-System wieder in den Zustand zu versetzen, dass der Kunde es im vollem Umfang vertragsgemäß nutzen kann Die Ausfallzelt beginnt mit Eintreten der Störung, spätestens jedoch mit dem Eingang der Störungsmeldung per Telefax, E-Mail oder Telefon bei der Hotline. Die Ausfallzeit endet mit Mitteilung an den Kunden, dass der Fehler behoben ist. Bei der Berechnung der Gesamtausfallzeit pro Monat werden nicht berücksichtigt: • Ausfallzeiten, die auf eine eingeschränkte Datenübertragung durch den Netzbetreiber oder aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von ght liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), zurückzuführen sind. • Angekündigte Wartungsarbeiten oder Um- oder Neubauten am System.
Ausfallzeiten. (1) Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich im Krankheitsfall und beim Fernbleiben aus anderen Gründen die Tagespflegeperson zeitnah zu informieren. (2) Beide Parteien vereinbaren, ihren Urlaub rechtzeitig miteinender abzustimmen und dem Fachbereich Jugend & Bildung mitzuteilen. (3) Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson durch Urlaub oder Krankheit können folgende Personen die Betreuung des Kindes kurzfristig übernehmen und die Tagespflegeperson vertreten:
Ausfallzeiten. Die Informatik des RZA ist auf eine mögliche technische Ausfallzeit von maximal 2 Arbeits- tagen ausgelegt. Die Geschäftsführung schliesst die darauf ausgerichteten Wartungs- und Supportverträge ab. Diese Ausfallzeit betrifft nicht äussere Einflüsse wie Naturereignisse, Elementarschäden, Dritteinwirkung oder ähnliches.
Ausfallzeiten. Die Kindertagespflegeperson soll ihre betreuungsfreie Zeit grundsätzlich mit den Erziehungsberechtigten frühzeitig besprechen oder ihre Planung mitteilen.
Ausfallzeiten. EvoBus übernimmt keinerlei Haftung, wenn der Nutzer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder Ereignisse die außerhalb des Einflusses von EvoBus liegen, keinen Zugriff auf die bereitgestell- ten Informationen hat. EvoBus wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um alle Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag, eine Zugriffsmöglichkeit aufrecht zu erhalten. Ausgenommen davon sind angemessene Ausfallzeiten u.a., aber nicht ausschließlich, für allgemei- ne Wartungsarbeiten, die Aktualisierung von Hardware, Software und Daten, sowie Ausfallzeiten wegen Ausfall der Stromversorgung oder der Telekommunikationsverbindungen und andere außer- halb der direkten Kontrolle von EvoBus befindliche Gründe. EvoBus wird versuchen Wartungs- und Aktualisierungsarbeiten möglichst in Zeiträumen mit möglichst geringer Nutzung durchzuführen.
Ausfallzeiten. Ausfallzeiten, die durch den Tennisschüler verursacht werden (Klassenfahrten, Verletzungen etc.), berechtigen grundsätzlich nicht zur Rechnungskürzung.