Common use of Ausfuhrkontrolle Clause in Contracts

Ausfuhrkontrolle. (1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS- Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Maßnahmen durch. Mit diesen Maßnahmen wird für ein Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at

Ausfuhrkontrolle. (1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik Nichtverbrei- tungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien Vertrags- parteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen Massnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von TechnologienTechnolo- gien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS- GNSS-Programme konzipiert konzi- piert oder verändert wurden, und setzt diese Maßnahmen Massnahmen durch. Mit diesen Maßnahmen Mass- nahmen wird für ein Maß Mass an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.

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