Common use of Ausgabe von Anteilen Clause in Contracts

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen Verwahrstelle können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile Anträge auf die Zeichnung von Anteilen sind mit Hilfe einer Zeichnungsvereinbarung zu stellen, die die Verwahrstelle den zulässigen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung stellt. Ändern sich die bei einer solchen elektronischen Handelsplattform eingetragenen Informationen über einen Anteilinhaber oder Zahlungsinstruktionen, so müssen diese Änderungen schriftlich im Original zugehen. Vorbehaltlich des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenGrundsatzes, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil dass eine faire Behandlung der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteilinhaber sicherzustellen ist, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgabenbehält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, mit bestimmten Anlegern die Verwendung einer Zeichnungsvereinbarung zu vereinbaren, die sich von der unterscheidet, die von anderen Anlegern auszufüllen ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Die Mindesterstzeichnung und die Mindestfolgezeichnung von Anteilen je Anteilinhaber sind für jeden Teilfonds in Anhang A angegeben. Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieftwerden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angeboten. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für den die Zeichnung am darauf folgenden Bewertungstag Zeichnungstag vorgemerkt. Für Erstzeichnungstag, Zeichnungstag und Ende der Zeichnungsfrist sind für jeden Teilfonds/jede Klasse in Anhang A angegeben. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei Vertriebsstellen der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung besten Interesse der rechtzeitigen Weiterleitung an Anteilinhaber handelt, beschließt die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenRücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf oder der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Referenzwährung erfolgtKlasse, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die ReferenzwährungWährung der Klasse umgerechnet, abzüglich allfälliger Gebühren, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenjeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Einzahlung Vermögenswerte in specie) gezeichnet Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Die Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurde. Nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichteterfolgt in Bezug auf einen Antrag, der dazu führen würde, dass der Bestand des Zeichners den Mindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung unterschreiten würde, keine Zuteilung oder Ausgabe, wobei die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf bestimmte Anteilinhaber, Anteilzeichner oder – gemäß den Anforderungen der FMA – Kategorien von Anteilzeichner nach freiem Ermessen auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenMindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung verzichten kann.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenzu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Fonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des OGAW betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebensollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des OGAW, zuzüglich Tausches die Anteilinhaber des allfälligen Ausgabeaufschlags betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgabendass die Kapitalanlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile sind nicht werden als Wertpapiere verbrieftNamensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Zeichnungsanträge müssen bei Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehenRegistrierung an die Anteilinhaber versandt. Falls Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so etwaiger überschüssiger Betrag wird er der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auftraggebenden Anleger auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb In bestimmten Rechtsgebieten ist der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetüber Pläne möglich, die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungspreis in regelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahme findet nur Anwendung, wenn sich der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befindet, das von Irland als Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird. Die MindestanlageGesellschaft, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden mussVertriebsgesellschaft, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassenbehalten sich das Recht vor, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die Verwaltungsgesellschaft und/erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers (z. B. Zeichners oder Übertragungsempfängers) zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder zur Überprüfung notwendigen Informationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenGesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies die im Interesse Namen der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Gesellschaft handelt) die Annahme des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheintAntrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. In diesem Fall wird können die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatteneingegangenen Beträge unverzinst an das Konto zurücküberwiesen werden, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme von denen sie abgebucht wurden. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungs- unternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestelltGründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie in den im Prospekt eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohn- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertGeschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenVertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden.

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Samples: doc.morningstar.com, dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenkönnen gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger etwa- iger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch

Ausgabe von Anteilen. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Bearbeitungsgebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und etwaige Steuern und Abgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet und die entsprechenden Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Wird weniger als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die effektive Zeichnungshöhe auf den eingegangenen Geldbetrag verringert. Wird mehr als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die Differenz abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallAnnahmeschluss, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenzu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Fonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtetVerwaltungsstelle, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteil, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei beim AIFM oder der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei die Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an den AIFM und die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter Zuhilfenahme der Zahlstelle. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 26 des Fondsvertrags zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenfinden.

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Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteil, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei beim AIFM oder der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei die Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an den AIFM und die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter Zurhilfenahme der Zahlstelle. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 27 des Fondsvertrags zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenfinden.

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Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoinven- tarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Ge- sellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erwor- bene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des OGAW betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapital- anlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Über- tragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebensollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teil- fonds gezahlt werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des OGAW, zuzüglich Tau- sches die Anteilinhaber des allfälligen Ausgabeaufschlags betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgabendass die Kapital- anlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile sind nicht werden als Wertpapiere verbrieftNamensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Zeichnungsanträge müssen bei Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehenRegistrierung an die Anteilinhaber ver- sandt. Falls Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich aus- zuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so etwaiger überschüssiger Betrag wird er der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auftraggebenden Anleger auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinde- rung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. Alle durch die Ausgabe In bestimmten Rechtsgebieten ist der Er- werb von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über BankenPläne möglich, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werdenvorsehen, dass solche Banken weitere Transaktionskosten Anleger den Zeichnungspreis in Rechnung stellenregelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Falls die Zahlung Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahme fin- det nur Anwendung, wenn sich der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einer anderen Währung einem Land befindet, das von Irland als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Anteilen verwendetGeldwäsche anerkannt wird. Die MindestanlageGesellschaft, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden mussVertriebsgesellschaft, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassenbehal- ten sich das Recht vor, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die Verwaltungsgesellschaft und/erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers (z. B. Zeichners oder Übertragungsempfängers) zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder zur Überprüfung notwendigen Infor- mationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenGesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies die im Interesse Namen der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Gesellschaft handelt) die Annahme des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheintAntrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. In diesem Fall wird können die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatteneingegangenen Beträge unverzinst an das Konto zurücküberwiesen werden, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme von denen sie abgebucht wurden. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer nota- riell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungsunternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine be- glaubigte Kopie der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestelltGründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie in den im Prospekt eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohn- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertGeschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt wer- den. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenVertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Infor- mationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden.

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Samples: www.assetstandard.com, doc.morningstar.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteilsklasse, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen beim AIFM oder bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei die Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an den AIFM und die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen drei Bankarbeitstragen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung Zahlstelle. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 26 des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenTreuhandvertrags zu finden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallBewertungstag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 13 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. zulässig Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 28 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWjeweiligen Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, Bewertungstag zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. 13 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des jeweiligen Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Fondsvertrages eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebeneines Teilfonds können gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Ausgabeauf- schlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Nebenkosten für den Ankauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilfonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Ziffer 9.3 des Prospekts beschrieben ist, gedeckt. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung Auf- fassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive in- klusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden be- treffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Das Verfahren und die Grundsätze von Sacheinlagen werden im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehenProspekt näher beschrieben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende werden und die Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dieser Überprüfung dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteilsklasse, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Es wird darauf hingewiesen, dass am 31. Dezember keine Ausgabe von Anteilen stattfindet, da an diesem Tag das Geschäftsjahr des AIF endet und dieser Tag für den Geschäftsbericht des AIF massgebend ist. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei beim AIFM oder der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei die Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an den AIFM und die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter Zuhilfenahme der Zahlstelle. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 26 des Treuhandvertrags zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenfinden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem können am Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebengezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Anteil. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Zahlstellengebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und zuzüglich etwaiger etwaige Steuern und AbgabenAbgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen Zahlstellengebühr sowie der maximalen Ausgabekommission wird in Anhang A „Fonds im Überblick“ genannt. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle beim AIFM bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein den AIFM frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Der Zeichnungsbetrag muss am Bewertungstag auf dem Zeichnungskonto eingegangen sein, damit der Zeichnungsauftrag am darauf folgenden Berechnungstag erfüllt werden kann. Sollten die Gelder nach dem Bewertungstag eingehen, wird der Zeichnungsauftrag am nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Der AIFM ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Der AIFM stellt nebst einem Zeichnungskonto in EUR auch ein Zeichnungskonto in CHF für Zeichnungsgelder bereit. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem können am Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebengezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Anteil. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Zahlstellengebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und zuzüglich etwaiger etwaige Steuern und AbgabenAbgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen Zahlstellengebühr sowie der maximalen Ausgabekommission wird in Anhang A „Fonds im Überblick“ genannt. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle beim AIFM bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein den AIFM frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Der Zeichnungsbetrag muss am Bewertungstag auf dem Zeichnungskonto eingegangen sein, damit der Zeichnungsauftrag am darauf folgenden Berechnungstag erfüllt werden kann. Sollten die Gelder nach dem Bewertungstag eingehen, wird der Zeichnungsauftrag am nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Der AIFM ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Der AIFM stellt nebst einem Zeichnungskonto in EUR auch ein Zeichnungskonto in CHF für Zeichnungsgelder bereit. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen nur mit der Anlagepolitik Genehmigung des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenAIFM zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden. Der AIFM kann auch physisches Gold und Silber in gängigen Grössen (z.B. 1 KG Barren, 100 Gramm Barren, 1 Barren zu 1 Feinunze, bekannte und häufig gehandelte Sammlermünzen, Vreneli) als Gegenwert für neu ausgegebene Fondsanteile entgegennehmen, wenn dieses in den Rahmen der Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds passt (in Anhang A „Fonds im Überblick). Der AIFM muss der Annahme von Sacheinlagen ausdrücklich zustimmen und behält sich vor, die Annahme und die Bewertung von Sacheinlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn eine Konformität mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik (Anlagerichtlinien) des Fonds nicht hergestellt werden kann. Der Einlieferer von Sachwerten hat sein Verfügungsrecht über die Sachwerte der Zahlstelle unaufgefordert und erschöpfend i.S.v. Art. 32 des Prospekts nachzuweisen. Sacheinlagen werden anhand objektiver Kriterien von dem AIFM geprüft und bewertet. Die Prüfung und Bewertung kann auch auf Kosten des Einlieferers von Sachwerten durch die Verwahrstelle vorgenommen werden. Die Bewertungen der Verwahrstelle (exkl. Gebühren) sind unverbindliche Grundlage für das Preisangebot des Fonds. Das Preisangebot des Fonds ist für den Einlieferer von Sachwerten verbindlich. Die Gebühren und Kosten sind jedenfalls in der Rechnungswährung des Fonds zu erlegen. Die Aufwendungen für eine ergänzend notwendige Überprüfung der Herkunft der Sachwerte (Due Diligence) trägt der Einlieferer von Sachwerten. Der Einlieferer von Sachwerten erhält entsprechend dem Wert des Preisangebots des AIFM Anteile am Fonds. Eine Barablöse von Sacheinlagen oder teilweise Rückzahlung in Barmitteln oder in anderen Sachwerten ist nicht möglich. Nach der Abrechnung der Zeichnung durch Sacheinlage erhält der Einlieferer eine Abrechnung über sämtliche Kosten und Gebühren. Der Einlieferer hat den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen in bar oder auf das Bankkonto des Fonds (Zeichnungsschein) zu zahlen. Sofern eine Zahlung der Ausgabekommission und/oder der Zahlstellengebühr vom Anleger nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung der Sacheinlieferung in bar erfolgt, ist der AIFM ermächtigt, Fondsanteile des Anlegers zur Deckung der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen des Anlegers zu verwenden. Der Zeichnungsbetrag entspricht den kumulierten Werten der eingebrachten Sachwerte, welche mittels deren Schlusskurse des relevanten Bewertungstages des Anlagefonds bewertet werden. Aus der Sacheinlage dürfen dem Investmentunternehmen keine Kosten entstehen. Im Zusammenhang mit der Sacheinlage entstandene Kosten sind vom Sacheinleger (Anteilsinhabers) zu tragen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebeneines Teilfonds können gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Ausgabeauf- schlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung Auf- fassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive in- klusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden be- treffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem können am Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebengezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Anteil. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Zahlstellengebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und zuzüglich etwaiger etwaige Steuern und AbgabenAbgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen Zahlstellengebühr sowie der maximalen Ausgabekommission wird in Anhang A „Fonds im Überblick“ genannt. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle AIFM bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein den AIFM frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Der Zeichnungsbetrag muss am Bewertungstag auf dem Zeichnungskonto eingegangen sein, damit der Zeichnungsauftrag am darauf folgenden Berechnungstag erfüllt werden kann. Sollten die Gelder nach dem Bewertungstag eingehen, wird der Zeichnungsauftrag am nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Der AIFM ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Der AIFM stellt nebst einem Zeichnungskonto in EUR auch ein Zeichnungskonto in CHF für Zeichnungsgelder bereit. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen nur mit der Anlagepolitik Genehmigung des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenAIFM zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden. Der AIFM kann auch physisches Gold in gängigen Grössen (z.B. 1 KG Barren, 100 Gramm Barren, 1 Barren zu 1 Feinunze, bekannte und häufig gehandelte Sammlermünzen, Gold Vreneli) als Gegenwert für neu ausgegebene Fondsanteile entgegennehmen, wenn dieses in den Rahmen der Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds passt (in Anhang A „Fonds im Überblick). Der AIFM muss der Annahme von Sacheinlagen ausdrücklich zustimmen und behält sich vor, die Annahme und die Bewertung von Sacheinlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn eine Konformität mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik (Anlagerichtlinien) des Fonds nicht hergestellt werden kann. Der Einlieferer von Sachwerten hat sein Verfügungsrecht über die Sachwerte der Zahlstelle unaufgefordert und erschöpfend i.S.v. Art. 32 des Prospekts nachzuweisen. Sacheinlagen werden anhand objektiver Kriterien von dem AIFM geprüft und bewertet. Die Prüfung und Bewertung kann auch auf Kosten des Einlieferers von Sachwerten durch die Verwahrstelle vorgenommen werden. Die Bewertungen der Verwahrstelle (exkl. Gebühren) sind unverbindliche Grundlage für das Preisangebot des Fonds. Das Preisangebot des Fonds ist für den Einlieferer von Sachwerten verbindlich. Die Gebühren und Kosten sind jedenfalls in der Rechnungswährung des Fonds zu erlegen. Die Aufwendungen für eine ergänzend notwendige Überprüfung der Herkunft der Sachwerte (Due Diligence) trägt der Einlieferer von Sachwerten. Der Einlieferer von Sachwerten erhält entsprechend dem Wert des Preisangebots des AIFM Anteile am Fonds. Eine Barablöse von Sacheinlagen oder teilweise Rückzahlung in Barmitteln oder in anderen Sachwerten ist nicht möglich. Nach der Abrechnung der Zeichnung durch Sacheinlage erhält der Einlieferer eine Abrechnung über sämtliche Kosten und Gebühren. Der Einlieferer hat den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen in bar oder auf das Bankkonto des Fonds (Zeichnungsschein) zu zahlen. Sofern eine Zahlung der Ausgabekommission und/oder der Zahlstellengebühr vom Anleger nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung der Sacheinlieferung in bar erfolgt, ist der AIFM ermächtigt, Fondsanteile des Anlegers zur Deckung der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen des Anlegers zu verwenden. Der Zeichnungsbetrag entspricht den kumulierten Werten der eingebrachten Sachwerte, welche mittels deren Schlusskurse des relevanten Bewertungstages des Anlagefonds bewertet werden. Aus der Sacheinlage dürfen dem Investmentunternehmen keine Kosten entstehen. Im Zusammenhang mit der Sacheinlage entstandene Kosten sind vom Sacheinleger (Anteilsinhabers) zu tragen.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Ausgabe von Anteilen. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Bearbeitungsgebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und etwaige Steuern und Abgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet und die entsprechenden Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Wird weniger als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die effektive Zeichnungshöhe auf den eingegangenen Geldbetrag verringert. Wird mehr als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die Differenz abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss Annahmeschluss, sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, Bewertungstag zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 13 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Fondsvertrages eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben1. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf erfolgt zu dem im jeweiligen Anhang zu jedem Teil- fonds festgelegten Ausgabepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen. Ausgabepreis ist der Grundlage Anteilwert gemäß Artikel 7 zuzüglich eines dem Anleger zum Zeitpunkt im jeweiligen Anhang zu jedem Teilfonds genannten Ausgabeaufschlags, der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)7% des Anteil- wertes nicht überschreitet. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltDer Ausgabeaufschlag kann zugunsten der Ver- triebsstellen oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben werden. Werden Anteile über BankenDer Ausgabe- preis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die nicht mit in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenentsprechenden Bewertungstag zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe die Zeichnung von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenBedingungen un- terwerfen sowie Zeichnungsfristen und Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenDies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf kann für einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss Teilfonds jederzeit nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn einstellen, soweit dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseGesamtheit der Anteilin- haber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des OGAW jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Anleger Gefährdung der spezi- fischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe 3. Der Erwerb von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellterfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungs- tages. Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, wenn die Berechnung werden Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wirdAnteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet und Zeichnungsanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag eingehen, auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Be- wertungstages abgerechnet. Bei Einstellung 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Initiative des Anteilinhabers abweichend von Artikel 6 Nr. 3 des allgemeinen Verwaltungsreglements, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubringenden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt. 5. Die Anteile werden die Anleger umgehend per Mitteilung unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Ver- wahrstelle im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Register- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertTrans- ferstelle zugeteilt. 6. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurückzahlen. Artikel 7

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewer- tungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen rechtzei- tigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung Rech- nung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen zurück- weisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt er- folgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinven- tarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung Ein- stellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anfangs können Anteile des OGAW werden am Erstzeichnungstag zum Erstausgabepreis erworben werden. Danach stehen Anteile an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar Zeichnungstag zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenZeichnungspreis zur Verfügung. Die Anteile Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Die Mindesterstzeichnung und die Mindestfolgezeichnung von Anteilen je Anteilinhaber sind nicht als Wertpapiere verbrieftfür jeden Teilfonds in Anhang A angegeben. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für den die Zeichnung am darauf folgenden Bewertungstag Zeichnungstag vorgemerkt. Für Erstzeichnungstag, Zeichnungstag und Ende der Zeichnungsfrist sind für jeden Teilfonds/jede Klasse in Anhang A angegeben. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei Vertriebsstellen der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung besten Interesse der rechtzeitigen Weiterleitung an Anteilinhaber handelt, beschließt die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenRücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach ist in der Währung der Klasse und auf die im Prospekt festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf oder der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Referenzwährung erfolgtKlasse, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die ReferenzwährungWährung der Klasse umgerechnet, abzüglich allfälliger Gebühren, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenjeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Einzahlung Vermögenswerte in specie) gezeichnet Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Die Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurde. Nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichteterfolgt in Bezug auf einen Antrag, der dazu führen würde, dass der Bestand des Zeichners den Mindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung unterschreiten würde, keine Zuteilung oder Ausgabe, wobei die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf bestimmte Anteilinhaber, Anteilzeichner oder – gemäß den Anforderungen der FMA – Kategorien von Anteilzeichner nach freiem Ermessen auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenMindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung verzichten kann.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum . Der Ausgabepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil Anteil, der entsprechenden Anteilklasse des OGAWgemäss den in Ziffer 9.4 festgelegten Grundsätzen ermittelt wird, zuzüglich des einer allfälligen Ausgabeaufschlags Ausgabekommission und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehenvorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallBewertungstag, zum Annahmeschluss sowie zur maximalen Höhe des einer allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags Ausgabekommission sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen einer festgelegten Frist (Valuta) nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die reguläre Valuta als zu kurz erweist. Informationen zur Valuta sind dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Die Verwaltungsgesellschaft ist hierfür letztlich verantwortlich. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenverzichtet werden. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs Nettoinventarwert des Teilfonds (Sacheinlage oder Einzahlung „Subscription in speciekind“) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreteneinzutreten und ist berechtigt zusätzliche Gebühren in angemessener Höhe für den zusätzlichen Aufwand zu erheben. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten zu Lasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/Verwahrstelle, die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Einschaltung der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 9.8 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem am massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen kann/können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenzu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung Auf- fassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive in- klusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden be- treffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge Zeich- nungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstel- len. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAnteil, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen beim AIFM oder bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei die Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an den AIFM und die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen drei Bankarbeitstragen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung Zahlstelle. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 30 des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenTreuhandvertrags zu finden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenverzichtet werden. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung Auf- fassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive in- klusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge Zeich- nungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstel- len. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und Ausgabeaufschlags, zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen der in Anhang B „Fonds im Überblick“ festgesetzten Frist (Valuta) nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist jedoch berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die vorgesehene Frist als zu kurz erweist. Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die ReferenzwährungRechnungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen nach freiem Ermessen des Anlageziels beeinträchtigen könntenAIFM verzichtet werden. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den AIFM oder den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des jeweiligen Fondsvermögens verbucht werden. Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft undder AIFM kann/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstellen. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen AIF kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 44 dieses Treuhandvertrags eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert Net- toinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Aus- gabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Bewer- tungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung Si- cherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten Schluss- zeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung Erfah- rung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenent- nehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehenein- gehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet abge- rechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger An- leger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut be- traut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten Transakti- onskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger GebührenGebüh- ren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen be- einträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln Ti- teln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werdenwer- den. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des WirtschaftsprüfersWirtschaftsprü- fers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit je- derzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenbeschrän- ken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseInte- resse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheinter- scheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag Treu- handvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder VergleichbaresVer- gleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt befugt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl von Anteilen auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung der auszugebenden Anteile des OGAW werden an jedem einzuräumen. Der Verwaltungsrat kann Beschränkungen dahingehend festlegen, wie oft Anteile in einer Anteilklasse eines Teilfonds ausgegeben werden; insbesondere kann der Verwaltungsrat entscheiden, dass Anteile einer Anteilklasse nur während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden oder mit einer anderen Periodizität gemäß den Verkaufsunterlagen dieser Anteile ausgegeben werden. Bietet die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung an, so entspricht der Angebotspreis pro Anteil, zu dem diese Anteile zur Zeichnung angeboten werden, dem Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilklasse, der gemäß Artikel 11 dieser Satzung zu einem festgelegten Bewertungstag (AusgabetagDefinition siehe Artikel 12) ausgegebenentsprechend der vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Geschäftspolitik ermittelt worden ist. Dieser Preis kann sich um einen prozentualen Schätzwert von Kosten und Auslagen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil die der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen Gesellschaft bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingehtAnlage des Ausgabeerlöses entstehen, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Bankenanfallende Verkaufsgebühren oder sonstige Kosten erhöhen, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut unter Umständen angemessen sind, erworbenum die Interessen der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber zu schützen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellenwie jeweils vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Falls die Zahlung in Der auf diese Weise ermittelte Preis ist innerhalb einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlagevom Verwaltungsrat festzulegenden Frist, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden musssieben Tage ab dem maßgeblichen Bewertungstag nicht überschreiten darf, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenzahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge vollständig oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen teilweise abzulehnen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkeneines, aussetzen mehrerer oder endgültig einstellen aller Teilfonds jederzeit und ohne Vorankündigung auszusetzen, wenn Umstände vorliegen, unter welchen der Verwaltungsrat diese Handlungen in der Überzeugung besten Interesses für die Anteilinhaber, den/die betreffenden Teilfonds oder die Gesellschaft insgesamt und unter Anwendung luxemburgischen Rechts vornimmt.. Die Verwahrstelle wird in solchen Fällen Zahlungen, die für nicht ausgeführte Zeichnungsanträge vorgenommen wurden, zeitnah erstatten. Bereits erhaltene Zeichnungsgelder werden dem Zeichner auf dessen Kosten und Gefahr zinslos zurückerstattet. Der Verwaltungsrat kann jedem Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder einem anderen dazu bevollmächtigten Vertreter die Befugnis übertragen, Zeichnungen anzunehmen, die Kaufpreiszahlung für neue Anteile entgegenzunehmen und die Anteile zu übergeben. Die Gesellschaft kann sich bereit erklären, Anteile als Entgelt für eine Sachleistung in Form von Wertpapieren auszugeben, sofern diese Wertpapiere dem Anlageziel und der Anlagepolitik sowie den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen. Hierbei ist den Bestimmungen des Luxemburger Rechts Folge zu leisten, insbesondere, sofern dies gesetzlich oder per Verordnung vorgeschrieben ist, der Pflicht, einen Bewertungsbericht seitens des Abschlussprüfers der Gesellschaft („réviseur d'entreprises agréé“) vorzulegen. Jegliche Kosten im Interesse Zusammenhang mit der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz Sacheinbringung anderer Wertpapiere oder Vermögenswerte trägt der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenentsprechende Anteilinhaber.

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Samples: www.invesco.ch

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben1. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf erfolgt zu dem im jeweiligen Anhang zu jedem Teilfonds festgelegten Ausgabepreis und zu den dort bestimmten Bedingun- gen. Ausgabepreis ist der Grundlage Anteilwert gemäß Artikel 7 zuzüglich eines dem Anleger zum Zeitpunkt im je- weiligen Anhang zu jedem Teilfonds genannten Ausgabeaufschlags, der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet 7% des Anteilwertes nicht überschreitet. Der Ausgabeaufschlag wird (forward pricing)zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über BankenDer Ausgabepreis kann sich um Gebühren o- der andere Belastungen erhöhen, die nicht mit in den jeweiligen Vertriebsländern an- fallen. 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenentsprechenden Bewertungstag zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe die Zeichnung von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenBedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und Mindestzeichnungsbeträge festle- gen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenDies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf Verwaltungsgesell- schaft kann für einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss Teilfonds jederzeit nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn einstellen, soweit dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseGesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des OGAW jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Anleger erforderlich Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforder- lich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe 3. Der Erwerb von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellterfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewer- tungstages. Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, wenn die Berechnung werden Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Lu- xemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wirdAnteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet und Zeichnungsanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerech- net. Bei Einstellung 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Initiative des Anteilinhabers abweichend von Artikel 6 Nr. 3 des allgemeinen Verwaltungsreglements, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, voraus- gesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Be- wertung der einzubringenden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt. 5. Die Anteile werden die Anleger umgehend per Mitteilung unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Register- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertTransferstelle zugeteilt. 6. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurückzahlen. Artikel 7

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Samples: www.teletrader.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem am massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 12 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen kann/können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Art. 6 beschrieben ist, gedeckt. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Das Verfahren und die Grundsätze von Sacheinlagen werden im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehenProspekt näher beschrieben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende werden und die Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dieser Überprüfung dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, Bewertungstag zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 13 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Fondsvertrages eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, Bewertungstag zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A B Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen der in Anhang B „AIF im Überblick“ festgesetzten Frist (Valuta) nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist jedoch berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die vorgesehene Frist als zu kurz erweist. Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A B Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen des AIFM verzichtet werden. Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW jeweiligen Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den AIFM oder den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des jeweiligen Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 41 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: www.scarabaeus.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, Ausgabetag ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittel- ten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWjeweiligen Teilfonds, zuzüglich zuzüg- lich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabe- tag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung Sicher- stellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten Schlusszei- ten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallBewertungsinterval, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmenent- nehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehenein- gehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet ab- gerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten Transak- tionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert Gegen- wert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung verzichtet werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenVerwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in speciespe- cie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag An- trag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse Anla- geinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer Wirt- schaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht jeweiligen Teilfonds ver- bucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann/kön- nen jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenbe- schränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen öffentli- chen Interesse, oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls ge- gebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: independent-capital.com

Ausgabe von Anteilen. Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoin- ventarwerts versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream er- worbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäss den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepoli- tik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapi- talanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des OGAW betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhal- tenen Kapitalanlagen gemäss der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewer- tungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammen- hang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebensollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des OGAW, zuzüglich Tausches die Anteilinhaber des allfälligen Ausgabeaufschlags betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteili- gen und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgabendass die Kapitalanlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile sind nicht werden als Wertpapiere verbrieftNamensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Zeichnungsanträge müssen bei Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehenRegistrierung an die Anteilinhaber versandt. Falls Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so etwaiger überschüssiger Betrag wird er der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auftraggebenden Anleger auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)Einhaltung der geltenden Vorschrif- ten zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb In bestimmten Rechts- gebieten ist der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetüber Pläne möglich, die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungs- preis in regelmässigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahme findet nur Anwendung, wenn sich der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befindet, das von Irland als Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird. Die MindestanlageGesellschaft, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden mussVertriebsgesellschaft, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassenbe- halten sich das Recht vor, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die Verwaltungsgesellschaft und/erfor- derlich sind, um die Identität eines Antragstellers (z. B. Zeichners oder Übertragungsempfängers) zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder zur Überprüfung not- wendigen Informationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenGesellschaft (sowie die Verwal- tungsstelle, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies die im Interesse Namen der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Gesellschaft handelt) die Annahme des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheintAntrags und jeglicher Zeich- nungsgelder ablehnen. In diesem Fall wird können die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatteneingegangenen Beträge unverzinst an das Konto zurücküberwiesen werden, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme von denen sie abgebucht wurden. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusam- men mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungsunterneh- mens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestelltGründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleich- baren Dokuments) sowie in den im Prospekt eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohn- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertGeschäftsan- schriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenVertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW AIF werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Zahlstellengebühr sowie allfälliger Ausgabeaufschlag und etwaige weitere Gebühren, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen Zahlstellengebühr sowie der maximale Ausgabeaufschlag wird in Anhang B „Fonds im Überblick“ genannt. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle beim AIFM bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle den AIFM in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Der Zeichnungsbetrag muss spätestens am Bewertungstag auf dem Zeichnungskonto eingegangen sein, damit der Zeichnungsauftrag am darauf folgenden Berechnungstag erfüllt werden kann. Sollten die Gelder nach dem Bewertungstag eingehen, wird der Zeichnungsauftrag am nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Der AIFM ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Der AIFM stellt ein Zeichnungskonto in EUR bereit. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die ReferenzwährungRechnungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen des AIFM verzichtet werden. Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft undder AIFM kann/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstellen. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen AIF kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 44 dieses Treuhandvertrags eingestellt werden. Der AIFM kann auch physisches Gold und Silber in gängigen Grössen (z.B. 1 KG Barren, 100 Gramm Barren, 1 Barren zu 1 Feinunze, bekannte und häufig gehandelte Sammlermünzen, Vreneli) als Gegenwert für neu ausgegebene Fondsanteile entgegennehmen, wenn dieses in den Rahmen der Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds passt (siehe Anhang B „Fonds im Überblick). Der AIFM muss der Annahme von Sacheinlagen ausdrücklich zustimmen und behält sich vor, die Annahme und die Bewertung von Sacheinlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn eine Konformität mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik (Anlagerichtlinien) des Fonds nicht hergestellt werden kann. Der Einlieferer von Sachwerten hat sein Verfügungsrecht über die Sachwerte der Zahlstelle unaufgefordert und erschöpfend i.S.v. Art. 46 des Fondsvertrags nachzuweisen. Sacheinlagen werden anhand objektiver Kriterien von dem AIFM geprüft und bewertet. Die Prüfung und Bewertung kann auch auf Kosten des Einlieferers von Sachwerten durch die Verwahrstelle vorgenommen werden. Die Bewertungen der Verwahrstelle (exkl. Gebühren) sind unverbindliche Grundlage für das Preisangebot des Fonds. Das Preisangebot des Fonds ist für den Einlieferer von Sachwerten verbindlich. Die Gebühren und Kosten sind jedenfalls in der Rechnungswährung des Fonds zu erlegen. Die Aufwendungen für eine ergänzend notwendige Überprüfung der Herkunft der Sachwerte (Due Diligence) trägt der Einlieferer von Sachwerten. Der Einlieferer von Sachwerten erhält entsprechend dem Wert des Preisangebots des AIFM Anteile am Fonds. Eine Barablöse von Sacheinlagen oder teilweise Rückzahlung in Barmitteln oder in anderen Sachwerten ist nicht möglich. Nach der Abrechnung der Zeichnung durch Sacheinlage erhält der Einlieferer eine Abrechnung über sämtliche Kosten und Gebühren. Der Einlieferer hat den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen auf das Zeichnungskonto des Fonds (Zeichnungsschein) zu überweisen. Sofern eine Zahlung der Ausgabekommission und/oder der Zahlstellengebühr vom Anleger nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung der Sacheinlieferung per Überweisung erfolgt, ist der AIFM ermächtigt, Fondsanteile des Anlegers zur Deckung der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen des Anlegers zu verwenden. Der Zeichnungsbetrag entspricht den kumulierten Werten der eingebrachten Sachwerte, welche mittels deren Schlusskurse des relevanten Bewertungstages des Anlagefonds bewertet werden. Aus der Sacheinlage dürfen dem AIF keine Kosten entstehen. Im Zusammenhang mit der Sacheinlage entstandene Kosten sind vom Sacheinleger (Anteilsinhabers) zu tragen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Das Verfahren und die Grundsätze von Sacheinlagen werden im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehenProspekt näher beschrieben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende werden und die Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dieser Überprüfung dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben1. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf erfolgt zu dem im jeweiligen Anhang zu jedem Teil- fonds festgelegten Ausgabepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen. Ausgabepreis ist der Grundlage Anteilwert gemäß Artikel 7 zuzüglich eines dem Anleger zum Zeitpunkt im jeweiligen Anhang zu jedem Teilfonds genannten Ausgabeaufschlags, der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)7% des Anteil- wertes nicht überschreitet. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltDer Ausgabeaufschlag kann zugunsten der Ver- triebsstellen oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben werden. Werden Anteile über BankenDer Ausgabe- preis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die nicht mit in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenentsprechenden Bewertungstag zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe die Zeichnung von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenBedingungen un- terwerfen sowie Zeichnungsfristen und Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenDies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf kann für einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss Teilfonds jederzeit nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn einstellen, soweit dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseGesamtheit der Anteilin- haber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des OGAW jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Anleger Gefährdung der spezi- fischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe 3. Der Erwerb von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellterfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungs- tages. Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, wenn die Berechnung werden Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 17:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle ein- gegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wirdAnteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet und Zeichnungsanträge, welche nach 17:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, auf der Grundlage des An- teilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Bei Einstellung 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Initiative des Anteilinhabers abweichend von Artikel 6 Nr. 3 des allgemeinen Verwaltungsreglements, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubringenden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt. 5. Die Anteile werden die Anleger umgehend per Mitteilung unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Ver- wahrstelle im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Register- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertTrans- ferstelle zugeteilt. 6. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurückzahlen. Artikel 7

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Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an zu jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Fonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen nur mit der Anlagepolitik Genehmigung des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenAIFM zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: api.bwm.ch

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich Ausgabeaufschlags, zu- züglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds B "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen der in Anhang B „Teilfonds im Überblick“ festgesetzten Frist (Valuta) nach dem massgeblichen massgebli- chen Ausgabetag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist jedoch berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die vorgesehene Frist als zu kurz erweist. Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung Antrag- stellung unbekannten Nettoinventarwertes NAV pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds B "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen des AIFM verzichtet wer- den. Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen für Zeichnungen von neuen Anlegern und/oder bestehenden Anlegern bis zu einem anders lautenden Beschluss oder nach freiem Ermessen des AIFM (sog. "soft-closing") fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Bestehende Anleger dürfen unter Nachweis ihrer bestehenden Anlage in den jeweiligen Teilfonds weitere An- teile nach freiem Ermessen des AIFM erwerben. Es steht jedoch dem AIFM nach entsprechendem Beschluss jederzeit frei, auch Zeichnungen für Neuanlagen von bestehenden Anlegern bis auf Weiteres auszusetzen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW jeweiligen Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer ande- rer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft undder AIFM kann/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen öffentli- chen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF bzw. seiner Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem die- sem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstellen. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes NAV pro Anteil eingestellt einge- stellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen Anteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 43 eingestellt werden.

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Samples: www.quantex.ch

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallBewertungstag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 13 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. zulässig Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen und der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, Interesse oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: www.caiac.li

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Zahl voll eingezahlter Anteile des OGAW werden zum Ausgabepreis auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Anteilen in jeder Anteilklasse einschränken und insbesondere beschließen, dass Anteile einer Klasse nur während einer oder mehrerer Ausgabefristen oder in der Häufigkeit ausgegeben werden, die in den Verkaufsunterlagen für die Anteile der Gesellschaft angegeben ist. Wann immer die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, gründet sich der Preis pro Anteil, zu dem die Anteile angeboten werden, auf den gemäß Artikel 11 der vorliegenden Satzung bestimmten Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Klasse an jedem dem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenwie in Artikel 12 der vorliegenden Satzung definiert), der in Übereinstimmung mit der jeweiligen Politik des Verwaltungsrats festgelegt wurde. Dieser Preis kann sich um einen Prozentsatz der geschätzten Kosten und Aufwendungen, die der Gesellschaft bei der Anlage der Erlöse aus der Ausgabe entstehen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWum die geltenden Ausgabeaufschläge erhöhen, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags die vom Verwaltungsrat jeweils festgelegt werden. Der so ermittelte Preis ist innerhalb einer vom Verwaltungsrat festgesetzten Frist zu zahlen. Der Verwaltungsrat kann einem Verwaltungsratsmitglied, einer Führungskraft, einem leitenden Angestellten oder einem anderen ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter die Befugnis erteilen, Zeichnungen anzunehmen, Zahlungen für neue Anteile entgegenzunehmen und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgabendie Anteile auszuhändigen. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Gesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen auf als Entgelt für Sacheinlagen in Form von Wertpapieren beschließen, sofern sie den gesetzlichen Bedingungen in Luxemburg und insbesondere der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Auflage nachkommt, einen Bewertungsbericht des Abschlussprüfers der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird Gesellschaft (forward pricing)réviseur d’entreprises agréé) vorzulegen, und sofern diese Wertpapiere den Anlagezielen und -politiken des jeweiligen Teilfonds entsprechen. Alle durch die Ausgabe Zeichnungen, Rücknahmen und Umtausche von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetGesellschaft sollten ausschließlich zu Anlagezwecken erfolgen. Die MindestanlageGesellschaft lässt Market-Timing- oder andere unangemessene Handelspraktiken nicht zu. Unangemessene, kurzfristige (Market-Timing-) Handelspraktiken können die Portfolioverwaltungsstrategien beeinträchtigen und die Performance des Fonds mindern. Um den Schaden für die Gesellschaft und die Anteilinhaber möglichst zu begrenzen, hat der Verwaltungsrat oder die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsstelle das Recht, Zeichnungs- oder Umtauschanträge abzulehnen oder eine Gebühr (zu dem Prozentsatz, der von einem Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt und in den Verkaufsunterlagen für Anteile der Gesellschaft angegeben ist) auf den Auftragswert zugunsten der Gesellschaft von jedem Anleger zu erheben, der unangemessene Handelspraktiken anwendet oder für solche Praktiken in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden mussder Vergangenheit bekannt geworden ist, oder wenn sich das Handelsverhalten eines Anlegers nach Auffassung des Verwaltungsrats in der Vergangenheit als schädlich für die Gesellschaft oder einen oder mehrere Teilfonds herausgestellt hat bzw. in der Zukunft herausstellen könnte. Bei seiner Beurteilung kann der Verwaltungsrat den Handel in mehreren Konten in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Kontrolle berücksichtigen. Der Verwaltungsrat ist dem Anhang A „Fonds außerdem berechtigt, sämtliche Anteile der Gesellschaft im Überblick“ zu entnehmenBesitz eines Anteilinhabers, der unangemessene Handelspraktiken anwendet oder angewendet hat, zwangsweise zurückzukaufen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen Für Verluste aufgrund abgelehnter Anträge oder zeitweiligen Aussetzung zwangsweiser Rückkäufe können weder der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder Verwaltungsrat noch die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt Gesellschaft haftbar gemacht werden.

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Samples: investments.miraeasset.eu

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenkönnen gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger etwa- iger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW jeweiligen Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) Ausgabetag ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe Ab- gabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmenent- nehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehenein- gehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet abge- rechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger Anle- ger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger GebührenGebüh- ren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen beein- trächtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutretenein- zutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse Anla- geinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer Wirtschafts- prüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht jeweiligen Teilfondsvermögens ver- bucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit je- derzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränkenbeschrän- ken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseInte- resse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erfor- derlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte aus- geführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben1. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf erfolgt zu dem im jeweiligen Anhang zu jedem Teilfonds festgelegten Ausgabepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen. Ausgabepreis ist der Grundlage Anteilwert gemäß Artikel 7 zuzüglich eines dem Anleger zum Zeitpunkt im jeweiligen An- hang zu jedem Teilfonds genannten Ausgabeaufschlags, der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)7% des Anteilwertes nicht überschreitet. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltDer Ausgabeaufschlag kann zugunsten der Vertriebsstellen oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben werden. Werden Anteile über BankenDer Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die nicht mit in den jeweiligen Vertriebs- ländern anfallen. 2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmenentsprechenden Bewertungstag zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe die Zeichnung von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenBedingungen un- terwerfen sowie Zeichnungsfristen und Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenDies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf kann für einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss Teilfonds jederzeit nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn einstellen, soweit dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen InteresseGesamtheit der Anteilinha- ber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des OGAW jeweiligen Teil- fonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Anleger Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe 3. Der Erwerb von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellterfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungsta- ges. Sofern im teilfondsspezifischen Anhang nicht abweichend geregelt, wenn die Berechnung werden Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines jeweiligen Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wirddieses Bewer- tungstages abgerechnet und Zeichnungsanträge, welche nach 16:30 Uhr (Lu- xemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Bei Einstellung 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Initiative des Anteilinhabers abweichend von Artikel 6 Nr. 3 des allgemeinen Verwaltungsreglements, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg, Anteile gegen Lie- ferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des betreffen- den Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubringenden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der Zeich- ner, der diese Vorgehensweise verlangt. 5. Die Anteile werden die Anleger umgehend per Mitteilung unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Ver- wahrstelle im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Register- und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertTrans- ferstelle zugeteilt. 6. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah- lungen unverzüglich zinslos zurückzahlen. Artikel 7

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtetVerwahrstelle, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" aus- gegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechen- den Teilfonds, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerktAusgabetag vorge- merkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen Infor- mationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags Ausgabe- aufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung Rech- nung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenzu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen ge- gen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet ge- zeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutre- ten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewertenbe- werten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang Ein- klang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des WirtschaftsprüfersWirtschaftsprü- fers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen zu- rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle Verwahr- stelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich unverzüg- lich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenkönnen gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger etwa- iger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Nebenkosten für den Ankauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem OGAW aus der Anlage des einbezahlten Betrages im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swin- ging Single Pricing, wie es in Ziffer 9.3 des Prospekts beschrieben ist, gedeckt. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem können am Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebengezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Anteil. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Zahlstellengebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und zuzüglich etwaiger etwaige Steuern und AbgabenAbgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet. Die Höhe der jeweiligen Zahlstellengebühr sowie der maximalen Ausgabekommission wird in Anhang A „Fonds im Überblick“ genannt. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle beim AIFM bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein den AIFM frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Der Zeichnungsbetrag muss am Bewertungstag auf dem Zeichnungskonto eingegangen sein, damit der Zeichnungsauftrag am darauf folgenden Berechnungstag erfüllt werden kann. Sollten die Gelder nach dem Bewertungstag eingehen, wird der Zeichnungsauftrag am nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Der AIFM ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Der AIFM stellt nebst einem Zeichnungskonto in EUR auch ein Zeichnungskonto in CHF für Zeichnungsgelder bereit. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen nur mit der Anlagepolitik Genehmigung des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenAIFM zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden. Der AIFM kann auch physisches Silber in gängigen Grössen (z.B. 1 KG Barren, 100 Gramm Barren, 1 Barren zu 1 Feinunze, bekannte und häufig gehandelte Sammlermünzen, Silber Vreneli) als Gegenwert für neu ausgegebene Fondsanteile entgegennehmen, wenn dieses in den Rahmen der Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds passt (in Anhang A „Fonds im Überblick). Der AIFM muss der Annahme von Sacheinlagen ausdrücklich zustimmen und behält sich vor, die Annahme und die Bewertung von Sacheinlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn eine Konformität mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik (Anlagerichtlinien) des Fonds nicht hergestellt werden kann. Der Einlieferer von Sachwerten hat sein Verfügungsrecht über die Sachwerte der Zahlstelle unaufgefordert und erschöpfend i.S.v. Art. 32 des Prospekts nachzuweisen. Sacheinlagen werden anhand objektiver Kriterien von dem AIFM geprüft und bewertet. Die Prüfung und Bewertung kann auch auf Kosten des Einlieferers von Sachwerten durch die Verwahrstelle vorgenommen werden. Die Bewertungen der Verwahrstelle (exkl. Gebühren) sind unverbindliche Grundlage für das Preisangebot des Fonds. Das Preisangebot des Fonds ist für den Einlieferer von Sachwerten verbindlich. Die Gebühren und Kosten sind jedenfalls in der Rechnungswährung des Fonds zu erlegen. Die Aufwendungen für eine ergänzend notwendige Überprüfung der Herkunft der Sachwerte (Due Diligence) trägt der Einlieferer von Sachwerten. Der Einlieferer von Sachwerten erhält entsprechend dem Wert des Preisangebots des AIFM Anteile am Fonds. Eine Barablöse von Sacheinlagen oder teilweise Rückzahlung in Barmitteln oder in anderen Sachwerten ist nicht möglich. Nach der Abrechnung der Zeichnung durch Sacheinlage erhält der Einlieferer eine Abrechnung über sämtliche Kosten und Gebühren. Der Einlieferer hat den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen in bar oder auf das Bankkonto des Fonds (Zeichnungsschein) zu zahlen. Sofern eine Zahlung der Ausgabekommission und/oder der Zahlstellengebühr vom Anleger nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung der Sacheinlieferung in bar erfolgt, ist der AIFM ermächtigt, Fondsanteile des Anlegers zur Deckung der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen des Anlegers zu verwenden. Der Zeichnungsbetrag entspricht den kumulierten Werten der eingebrachten Sachwerte, welche mittels deren Schlusskurse des relevanten Bewertungstages des Anlagefonds bewertet werden. Aus der Sacheinlage dürfen dem Investmentunternehmen keine Kosten entstehen. Im Zusammenhang mit der Sacheinlage entstandene Kosten sind vom Sacheinleger (Anteilsinhabers) zu tragen.

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Samples: www.safeport-funds.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Auf die Mindestanlage kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Das Verfahren und die Grundsätze von Sacheinlagen werden im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehenProspekt näher beschrieben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende werden und die Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dieser Überprüfung dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an zu jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Fonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen nur mit der Anlagepolitik Genehmigung des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenAIFM zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen der AIFM können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, insbesondere wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIF bzw. des OGAW AIFM oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 30 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Verwahrstelle kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem OGAW aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entspre- chenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Art. 6 beschrieben ist, gedeckt. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Das Verfahren und die Grundsätze von Sacheinlagen werden im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehenProspekt näher beschrieben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende werden und die Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dieser Überprüfung dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Ausgabe von Anteilen. Von dem auf dem Zeichnungsschein vermerkten Zeichnungsbetrag (Bruttozeichnungsbetrag) werden die Bearbeitungsgebühr sowie allfällige Ausgabekommissionen und etwaige Steuern und Abgaben berechnet und abgezogen. Der daraus resultierende Nettozeichnungsbetrag wird daraufhin zum NAV des entsprechenden Bewertungstages abgerechnet und die entsprechenden Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Generell kann ein Zeichnungsauftrag nur dann berücksichtigt werden, wenn der dafür vorgesehene Zeichnungsschein vollständig ausgefüllt und die im Zeichnungsschein angegebenen zusätzlich benötigten Dokumente und Unterlagen beigelegt sind. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen einzufordern, bevor sie einen Zeichnungsauftrag berücksichtigt. Wird eine Zeichnung wegen fehlender Unterlagen und/oder Informationen nicht berücksichtigt, werden die bereits eingegangenen Gelder abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert. Wird weniger als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die effektive Zeichnungshöhe auf den eingegangenen Geldbetrag verringert. Wird mehr als die am Zeichnungsschein vermerkte Summe einbezahlt, wird die Differenz abzüglich etwaiger Überweisungsspesen wieder an deren Ursprung zurücktransferiert Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebeneines Teilfonds können gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich zu- züglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Bewer- tungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung Sicher- stellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werdenwer- den. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung Rech- nung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung Aus- setzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen beeinträchti- gen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen ge- gen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet ge- zeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutre- ten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewertenbe- werten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang Ein- klang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des WirtschaftsprüfersWirtschaftsprü- fers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger An- leger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern dauerhafter Datenträger (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWAIF, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und AbgabenAbgaben ausgegeben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der dem AIFM/Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsträgern in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, Bewertungstag zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. 13 eingestellt werden. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW AIF im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des AIFM ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss kann durch den Wirtschaftsprüfer des AIF geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des AIF verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Der AIFM kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM bzw. des OGAW AIF oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Zuhilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstelle. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 28 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, ausgegeben und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermit- telten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen rechtzei- tigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags Ausgabeauf- schlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung Rech- nung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Handel kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe in Anwendungsfällen von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenArt. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet 12 eingestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse Interes- se der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum . Der Ausgabepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil Anteil, der entsprechenden Anteilklasse des OGAWgemäss den in Art. 6 festgelegten Grundsätzen ermittelt wird, zuzüglich des einer allfälligen Ausgabeaufschlags Ausgabekommission und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehenvorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum BewertungsintervallBewertungstag, zum Annahmeschluss sowie zur maximalen Höhe des einer allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags Ausgabekommission sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen einer festgelegten Frist (Valuta) nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die reguläre Valuta als zu kurz erweist. Informationen zur Valuta sind dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Die Verwaltungsgesellschaft ist hierfür letztlich verantwortlich. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenverzichtet werden. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs Nettoinventarwert des Teilfonds (Sacheinlage oder Einzahlung „Subscription in speciekind“) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreteneinzutreten und ist berechtigt zusätzliche Gebühren in angemessener Höhe für den zusätzlichen Aufwand zu erheben. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. 52 Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten zu Lasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/Verwahrstelle, die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme Einschaltung der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenkönnen gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger etwa- iger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebeneines Teilfonds können gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags Ausgabeauf- schlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingeheneingereicht werden. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Ver- triebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle Ver- wahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Ver- triebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen übertra- genen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW entsprechenden Teilfonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung Auf- fassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage Sach- einlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive in- klusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt befugt, zu jeder Zeit eine unbeschränkte Anzahl von voll eingezahlten Anteilen auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorzugsrecht zur Zeichnung der neuen Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegebenzu gewähren. Der Verwaltungsrat kann Beschränkungen dahingehend festlegen, und zwar zum wie oft Anteile in einer Anteilklasse eines Teilfonds ausgegeben werden; insbesondere kann der Verwaltungsrat entscheiden, dass Anteile einer Anteilklasse nur während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden oder mit einer anderen Periodizität gemäß den Verkaufsdokumenten dieser Anteile ausgegeben werden. Bietet die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung an, so entspricht der Angebotspreis pro Anteil, zu dem diese Anteile zur Zeichnung angeboten werden, dem Nettoinventarwert je pro Anteil der entsprechenden Anteilklasse betreffenden Anteilklasse, der gemäß Artikel 11 dieser Satzung zu einem festgelegten Bewertungsstichtag (gemäß der nachfolgenden Definition in Artikel 12) entsprechend der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Geschäftspolitik ermittelt worden ist. Dieser Preis kann sich um einen prozentualen Schätzwert von Kosten und Auslagen, die der Gesellschaft bei der Anlage des OGAWAusgabeerlöses entstehen, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags sowie anfallende Verkaufsgebühren oder sonstige Kosten erhöhen, die unter Umständen angemessen sind, um die Interessen der Gesellschaft und zuzüglich etwaiger Steuern ihrer Anteilinhaber zu schützen, wie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Der so ermittelte Preis ist spätestens fünf Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungsstichtag fällig. Der Verwaltungsrat kann jedem Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder einem anderen dazu bevollmächtigten Vertreter die Befugnis übertragen, Zeichnungen anzunehmen, die Kaufpreiszahlung für neue Anteile entgegenzunehmen und Abgabendie Anteile zu übergeben. Die Gesellschaft kann unter Beachtung der in Luxemburg geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht eines Wirtschaftsprüfers ("réviseur d'entreprises agréé") einzureichen, Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle gegen Sacheinlagen in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb Form von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werdenWertpapieren ausgeben.

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Samples: www.morganstanley.com

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtetVerwaltungsgesellschaft, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werdenzulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Zahlstelle. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: www.caiac.li

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Teilfonds im Überblick" ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse Anteilsklasse des OGAWentsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen fälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag Zeichnungs- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestelltge- stellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilfonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Art. 6 beschrieben ist, gedeckt. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung Konvertie- rung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendetverwen- det. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens Vermögens des OGAW verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der AnlegerAnle- ger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge Zeich- nungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiertZahlstel- len. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werdenSacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des OGAW im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, anderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können Verwahrstelle kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt