Common use of Ausgabe von Anteilen Clause in Contracts

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugtnicht verpflichtet, jederzeit auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenzu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des Fonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumenanderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger ge- tragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht werden. Wenn Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Zeichnung der Anteile anbietetVertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (aussetzen oder gegebenenfalls dem endgültig einstellen wenn dies im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags, dessen maximale Höhe sich aus dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds ergibt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen ohne Angaben von Gründen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse , zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich erscheint. 3. Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen oder den Vertriebsstellen eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 4. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugthat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, jederzeit die etwaige Praktiken des Market Timing und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenLate Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für Zeichnungsanträge abzulehnen, die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn von einem Anleger stammen, von denen die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung des Fonds annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers anderen Anleger des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere ergreifen. 5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle zugeteilt. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. 6. Die Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. 7. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Sparpläne anbieten. Werden Sparpläne angeboten, wird dies im Sonderreglement bzw. Verkaufsprospekt des betreffenden Teilfonds entsprechenjeweiligen Fonds erwähnt.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Die Anzahl der Verwaltungsgesellschaft ausgegebenen Anteile ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue grund- sätzlich nicht beschränkt. Die Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung können bei einem Designated Sponsor erworben werden. Sie werden von der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden TeilfondsDepotbank zum Ausgabepreis ausgegeben, der betreffenden Anteilklasse (dem Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von An- teilen vorübergehend oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werdenvollständig einzustel- len. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werdenMit Blick auf die Anteilausgabe setzt die Gesell- schaft einen täglichen Orderannahmeschluss fest, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die für das Sondervermögen um 16.30 Uhr bei der Gesellschaft oder der Depotbank ist. Liegt der Gesellschaft oder der Depotbank bis zum Order- annahmeschluss ein Kaufauftrag vor, so wird dieser mit dem diesem Orderannahmeschluss entsprechenden Ausgabepreis des Orderannah- metages abgerechnet, wenn dieser zugleich Bankarbeitstage Bör- sentag in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab ist. Geht ein Kaufauftrag erst nach dem ZeitpunktOrderannah- meschluss zu, so verschieben sich die Ausgabe und Abrechnung auf den nächsten Arbeitstag, der Börsentag in Frankfurt am Main ist (Order- Abrechnungstag). Wenn an einem Order-Abrechnungstag eine der Börsen, die für die Berechnung des Anteilpreises herangezogen werden, den Handel für ein Wertpa- pier im Sondervermögen ausgesetzt hat, ver- schiebt sich die Abrechnung auf den nächsten Arbeitstag an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden istalle Wertpapiere im Sonder- vermögen an den Börsen, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt die zur Berechnung des Anteilpreises herangezogen werden, gehandelt werden können. Der Verwaltungsrat Orderannahmeschluss kann von der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen Gesell- schaft jederzeit geändert werden und Zahlungen wird auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Die Belastung des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechenGegenwertes erfolgt zwei Bank- geschäftstage nach Anteilausgabe.

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Samples: Verkaufsprospekt

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaft ist befugtDepotbank, jederzeit der Ge- sellschaft und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht auf Vermittlung Dritter erworben werden. Orderannahmeschluss für die Zeichnung Ausgabe von Anteilen ist um 13.30 Uhr bei der auszugebenden Anteile einzuräumenGesellschaft Für das Sondervermögen darf die Gesellschaft 6 Monate 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre oder der Depotbank. Wenn Daneben fungieren die Verwaltungsgesellschaft Deut- folgende Vermögensgegenstände erwerben: – Wertpapiere gemäß § 47 InvG, – Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG, – Bankguthaben gemäß § 49 InvG, – Investmentanteile gemäß § 50 InvG, – Derivate gemäß § 51 InvG, – sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Ein- schätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die Zeichnung nach dem InvG und den Vertragsbedingungen zugelas- senen Vermögensgegenstände. Für das Sondervermögen werden zu 70% Ak- tien von in- und ausländischen Emittenten erwor- ben, bei denen sich die im letzten Geschäfts- bericht oder anderen geeigneten Unterlagen ausgewiesenen Umsatzerlöse oder Gewinne überwiegend aus den Bereichen – Pharmazeutik, Medizin-, Bio-, und Gentechnik, Veterinärmedizin, – Agrochemie, Saatzucht und Schädlingsbe- kämpfung, – Krankenhäuser und medizinische Dienstleis- tungen, – Nahrungsmittel und Kosmetik ergeben. Die Geschäftstätigkeit der Anteile anbietetEmittenten kann alle Tätigkeiten in diesen Bereichen umfas- sen, entspricht wie Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb sowie Dienstleistungen. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Wandelschuldverschreibungen und Opti- onsanleihen gelten nicht als verzinsliche Wertpa- piere in diesem Sinne. Je bis zu 30% des Wertes des Sondervermö- gens dürfen in Geldmarktinstrumenten und Bank- guthaben angelegt werden. Alle Angaben auf Euro-Basis Wertentwicklung nach BVI-Methode, d. h. ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages. Wertentwicklungen der Preis Vergangenheit ermöglichen keine Prognose für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfondsdie Zukunft. Stand: 31.3.2008 ■ ■ Das Sondervermögen ist für den risikoorien- tierten Anleger konzipiert, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) ertragsstarke An- lageformen sucht, um gezielt Ertragschancen zu verbessern und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werdenhierzu unvermeidbare, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile vorüber- sche Bank AG und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile Deutsche Bank Privat- und für Inhaberanteile auszugeben, die Geschäftskunden AG in Deutschland als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechenNeben- zahlstellen; in dieser Funktion nehmen auch diese bis zum Orderannahmeschluss Kauforders an.

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Samples: Verkaufsprospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Wertpapiere gemäß § 47 InvG, – Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG, – Bankguthaben gemäß § 49 InvG, – Investmentanteile gemäß § 50 InvG, – Derivate gemäß § 51 InvG, – sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaft ist befugtDepotbank, jederzeit der Ge- sellschaft und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht auf Vermittlung Dritter erworben werden. Orderannahmeschluss für die Zeichnung Ausgabe von Anteilen ist um 13.30 Uhr bei der auszugebenden Anteile einzuräumenGesell- schaft oder der Depotbank. Wenn Daneben fungieren die Verwaltungsgesellschaft Bank AG und die Zeichnung Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Deutschland als Nebenzahlstellen; in dieser Funktion nehmen Deutsche Deutsche Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Anteile anbietetWirtschafts- und Kapitalmarkt- lage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände. Mindestens 51% des Wertes des Sonderver- mögens müssen in Aktien deutscher Aussteller angelegt werden, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem wobei eine marktbreite Anlage in Blue Chips sowie ausgewählte Small Caps und Mid Caps im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Vordergrund stehen. Der Wert der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht Wertpapiere, die auf eine andere Währung als die der Bundesrepublik Deutschland lauten, soll nicht mehr als 20% des Wertes des Sonderver- mögens betragen. Bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (Schuldscheindarlehen sind auf die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg für verzinsliche Wertpapiere geltende Anlagegren- ze anzurechnen. Wandelschuldverschreibungen und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den Optionsanleihen gelten nicht als verzinsliche Werte in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt Sinne. Je bis zu 49% des Wertes des Sonderver- mögens dürfen in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben angelegt werden. Der Verwaltungsrat Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen (Investmentanteile) investieren. Dabei darf der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen über 5% des Preises Wertes des Sonder- vermögens hinausgehende Teil an Investmentan- teilen nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Für das Sondervermögen wird als Methode für die auszugebenden neuen Anteile Marktrisikobegrenzung der relative Value at Risk (VaR)-Ansatz verwendet. Hierbei wird das Marktrisikopotenzial des Sondervermögens mit Hilfe eines derivate- freien Vergleichsvermögens gemessen, des- sen Zusammensetzung den Anlagezielen und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangender Anlagepolitik des Sondervermögens ent- spricht. Der Verwaltungsrat DWS Deutschland Das derivatefreie Vergleichsvermögen für das Sondervermögen umfasst eine Auswahl der Verwaltungsgesellschaft größten deutschen Unterneh- men. Die genaue Zusammensetzung des Vergleichs- vermögens kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen Nachfrage bei der Verwal- tungsgesellschaft angefordert werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechenauch diese bis zum Orderannahmeschluss Kauf- orders an.

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Samples: Verkaufsprospekt

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwahrstelle, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des entsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gezeichnet werden muss, ist dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumenverzichtet werden. Wenn Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Zeichnung der Anteile anbietetAusgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfondsaussetzen oder endgültig einstellen, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem wenn dies im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter Zuhilfenahme der Zahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen1. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Prospekt angegebenen ErstzeichnungspreisSonderreglement des Fonds festgelegten Ausgabepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen. 2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele des Fonds erforderlich erscheint. 3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des Bewertungstages gemäß Artikel 7 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Zeichnungsanträge, welche der Verwaltungs- gesellschaft bis 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat an einem Bewertungstag zugehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werdeneingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Der Zeichnungspreis muss Ausgabepreis ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage von zwei Bankarbeitstagen (die zugleich sowohl Bankarbeitstage in Luxemburg und in Frankfurt am Main sind) ab nach dem Zeitpunkt, an dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. 4. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigtvon der Depotbank zugeteilt. 5. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüg- lich zinslos zurückzahlen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Sparpläne anbieten. Werden Sparpläne angeboten, einem wird dies im Sonderreglement des Fonds erwähnt. Sofern die Ausgabe im Rahmen der angebotenen Sparpläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel von jeder der für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und das erste Jahr vereinbarten Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift werden auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechenalle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, jederzeit so wird er für den folgenden Ausgabetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss am massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Zeichnung Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile anbietetbetraut sind, entspricht erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Preis Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für jeden angebotenen Anteil den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem Anhang A „Fonds im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Überblick“ zu entnehmen. Der Handel kann durch jedwede vom Verwaltungsrat in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsstellen kann/können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Fondsvertrag

Ausgabe von Anteilen. 1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Verwaltungsrat Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft und einer etwaigen Vertriebsstelle eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist befugtder Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft an. Kaufaufträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, jederzeit bei der der Zeichner sein Depot unterhält, an die Register- und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenTransferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Vollständige Zeichnungsanträge für Namensanteile und Kaufaufträge von Inhaberanteilen, ohne bestehenden Anteilinhabern welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung Annahme des Zeichnungsantrages/Kaufauftrages solange verweigern, bis der Anteile anbietetAntragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag/Kaufauftrag ausgeräumt hat. Zeichnungsanträge von Namensanteilen und Kaufaufträge für Inhaberanteile, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls welche nach dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Sollte der Gegenwert für die zu zeichnenden Namensanteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei der Register- und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, gilt der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem ZeitpunktTransferstelle eingegangen, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden istGegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht und der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt. Die Inhaberanteile werden nach erfolgter Abrechnung bei der Register- und Transferstelle über sogenannte Zahlungs-/Lieferungsgeschäfte Zug um Zug, betragen darfd.h. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werdengegen Zahlung des ausmachenden Investitionsbetrages an die Stelle übertragen, bei der der Zeichner sein Depot unterhält. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Ausgabepreis ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage innerhalb von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen Verkaufsprospekt angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung bei der Verwahrstelle in Luxemburg zahlbar. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwaltungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse des betreffenden Teilfonds entsprechenFonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen hat der Antragsteller zu tragen.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags, dessen maximale Höhe sich aus dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds ergibt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen ohne Angaben von Gründen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich erscheint. 3. Sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds nicht anders geregelt, werden Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Register- und Transferstelle oder den Vertriebsstellen eingegangen sind, auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 4. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugthat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, jederzeit die etwaige Praktiken des Market Timing und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenLate Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für Zeichnungsanträge abzulehnen, die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn von einem Anleger stammen, von denen die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung des Fonds annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers anderen Anleger des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere ergreifen. 5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle zugeteilt. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. 6. Die Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. 7. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Sparpläne anbieten. Werden Sparpläne angeboten, wird dies im Sonderreglement bzw. Verkaufsprospekt des betreffenden Teilfonds entsprechenjeweiligen Fonds erwähnt.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags, dessen maximale Höhe sich aus dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds ergibt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen ohne Angaben von Gründen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse , zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich erscheint. 3. Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Register- und Transferstelle oder den Vertriebsstellen eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 4. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugthat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, jederzeit die etwaige Praktiken des Market Timing und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenLate Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für Zeichnungsanträge abzulehnen, die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn von einem Anleger stammen, von denen die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung des Fonds annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers anderen Anleger des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere ergreifen. 5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle zugeteilt. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. 6. Die Verwahrstelle wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. 7. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Sparpläne anbieten. Werden Sparpläne angeboten, wird dies im Sonderreglement bzw. Verkaufsprospekt des betreffenden Teilfonds entsprechenjeweiligen Fonds erwähnt.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des entsprechenden Teilfonds, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstellen und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben (Bewertungstag) und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteils- klasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss einge- hen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden (Bewertungstag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Ver- triebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Antei- le betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Ge- genwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälli- ger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft eben- falls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugtnicht verpflichtet, jederzeit auf einen solchen Antrag einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenzu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des Fonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumenanderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht wer- den. Wenn Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Zeichnung der Anteile anbietetVertriebsstellen kann/können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (aussetzen oder gegebenenfalls dem endgültig einstellen wenn dies im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht bzw. des OGAW oder der An- leger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gege- benenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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