Common use of Ausgabe von Anteilen Clause in Contracts

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: www.fundsquare.net

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben (Bewertungstag) und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteils- klasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss einge- hen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden (Bewertungstag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Ver- triebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Antei- le betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Ge- genwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälli- ger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft eben- falls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugtnicht verpflichtet, jederzeit auf einen solchen Antrag einzutreten Sacheinlagen sind anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugebenzu bewerten. Die übertragenen Anlagen müssen mit der Anlagepolitik des Fonds im Einklang stehen und es muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft ein aktuelles Anlageinteresse an den Titeln bestehen. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage muss durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (inklusive Kosten des Wirtschaftsprüfers, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumenanderer Ausgaben sowie allfälliger Steuern und Abgaben) werden durch den betreffenden Anleger getragen und dürfen nicht zulasten des Fondsvermögens verbucht wer- den. Wenn Die Verwahrstelle und/oder die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Zeichnung der Anteile anbietetVertriebsstellen kann/können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (aussetzen oder gegebenenfalls dem endgültig einstellen wenn dies im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht bzw. des OGAW oder der An- leger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gege- benenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstellen. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle kann jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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Samples: Treuhandvertrag

Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat Die Anzahl der Verwaltungsgesellschaft ausgegebenen Anteile ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue grund- sätzlich nicht beschränkt. Die Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung können bei einem Designated Sponsor erworben werden. Sie werden von der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden TeilfondsDepotbank zum Ausgabepreis ausgegeben, der betreffenden Anteilklasse (dem Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von An- teilen vorübergehend oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werdenvollständig einzustel- len. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werdenMit Blick auf die Anteilausgabe setzt die Gesell- schaft einen täglichen Orderannahmeschluss fest, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die für das Sondervermögen um 16.30 Uhr bei der Gesellschaft oder der Depotbank ist. Liegt der Gesellschaft oder der Depotbank bis zum Order- annahmeschluss ein Kaufauftrag vor, so wird dieser mit dem diesem Orderannahmeschluss entsprechenden Ausgabepreis des Orderannah- metages abgerechnet, wenn dieser zugleich Bankarbeitstage Bör- sentag in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab ist. Geht ein Kaufauftrag erst nach dem ZeitpunktOrderannah- meschluss zu, so verschieben sich die Ausgabe und Abrechnung auf den nächsten Arbeitstag, der Börsentag in Frankfurt am Main ist (Order- Abrechnungstag). Wenn an einem Order-Abrechnungstag eine der Börsen, die für die Berechnung des Anteilpreises herangezogen werden, den Handel für ein Wertpa- pier im Sondervermögen ausgesetzt hat, ver- schiebt sich die Abrechnung auf den nächsten Arbeitstag an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden istalle Wertpapiere im Sonder- vermögen an den Börsen, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt die zur Berechnung des Anteilpreises herangezogen werden, gehandelt werden können. Der Verwaltungsrat Orderannahmeschluss kann von der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen Gesell- schaft jederzeit geändert werden und Zahlungen wird auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Die Belastung des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechenGegenwertes erfolgt zwei Bank- geschäftstage nach Anteilausgabe.

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Samples: www.deka-etf.de

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Verwaltungsrat Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und/oder die Vertriebsstellen können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft ist befugtbzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der auszugebenden Anteile einzuräumenZahlstellen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und Die Ausgabe von Fondsanteilen kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.

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