Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Musterklauseln

Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versi- cherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risiko- kapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbe- stand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhan- denen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stel- len. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmit- tel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regel- mäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garan- tien, da eine Finanzierung über externes Kapital we- sentlich teurer wäre.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neu- abschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhan- denen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündi- gung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgegli- chen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmä- ßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungs- möglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug we- sentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen einen garantierten Versicherungsschutz und verschiedene Optionen. Damit wir diese Versprechen dauerhaft erfüllen können, benötigen wir Risikokapital (Solvenzmittel). Ein Teil davon wird durch die Beiträge der 🡭Versicherungsnehmer aufgebaut. Bei einem Beitrags-Stopp oder einer Beitrags- Senkung entziehen Sie der Risikogemeinschaft eingeplante Solvenzmittel. Der Abzug gleicht diesen Ausfall aus. Unabhängig davon haben Sie folgendes Recht: Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem konkreten Fall wesent- lich niedriger liegen muss, setzen wir ihn herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln beste- hender Verträge. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Ver- tragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsneh- mer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Für Verträge mit laufender Beitragszahlung Y gilt zusätzlich: - Im Falle der Beitragsfreistellung wird kein Abzug nach § 169 VVG vorgenommen. Bei Kündigung eines beitragsfrei gestellten Vertrags fällt dagegen ein Abzug nach § 169 VVG an. § 1 Wie ist das Verhältnis zu den Allgemeinen Bedingungen? § 2 Was ist ein gemanagtes Portfolio und wie wird es angepasst? § 3 Wie können Sie die Zusammensetzung Ihres gemanagten Portfolios erfahren? § 4 Welche Regelungen gelten für die Fondsauswahl? § 5 Wie können Sie Ihr gemanagtes Portfolio wechseln? § 6 Wie können gemanagte Portfolios aus unserem Angebot genommen werden und was passiert in diesem Fall?
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderli- chen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert die- ser neue Vertrag an bereits vorhandenen Sol- venzmitteln. Während der Laufzeit muss der Ver- trag daher solche Mittel zur Verfügung stellen. Bei einer Beitragsfreistellung gehen diese zukünftig eingeplanten Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren. Deshalb müssen diese Mittel im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finan- zierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital we- sentlich teurer wäre. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten ba- siert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherten Personen mit ei- nem hohen Risiko und Versicherten Personen mit einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Per- sonen mit einem geringen Risiko die Risikoge- meinschaft eher verlassen als Personen mit ei- nem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatori- schen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risiko- gemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündi- gung kein Nachteil entsteht. Gleiches gilt bei Bei- tragsfreistellung in dem Umfang, wie sich das Ri- siko reduziert.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuab- schluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande- nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag da- her Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall ent- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesent- lich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Dieser Abzug entfällt - in der flexiblen Zuwachsphase (vgl. § 3 Abs. (7)), - in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits fünf Jahre bestanden hat. Das nach § 9 Abs. (3) berechnete Deckungskapital Ihrer Versi- cherung wird um rückständige Beiträge herabgesetzt.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Lauf- zeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Auf- bau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optio- nen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Einem internen Fonds liegt unser eigenes Kapitalanlagekonzept zu Grunde. Sie partizipieren hier an der Wertentwicklung fiktiv gebildeter Anteile eines intern bei uns gebildeten und vom übrigen Vermögen getrennten Sondervermögens. Der interne Fonds wird von uns selbst aufgelegt, ohne dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft eingeschaltet ist. Auf den internen Fonds und die Anteileinheiten wird nur zur Berechnung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Bezug genommen. Die Anteileinheiten werden nicht an einer Börse gehandelt und sind nicht übertragbar. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden aus- schließlich in Geld erbracht. Der interne Fonds Pangaea Life ist in Anteileinheiten aufgeteilt; jede Anteileinheit hat den gleichen Wert. Wir sind befugt, alle Rechtshandlungen zu übernehmen, die sich aus der Verwaltung der Vermögenswerte des internen Fonds Pangaea Life in unserem Anlagestock ergeben. Der interne Fonds Pangaea Life investiert in Anteile des Teilfonds Lion Umbrella Fund S.A., SICAV-RAIF – PANGAEA, Aktien- klasse B. Der Teilfonds wird im Hinblick auf § 125 VAG nur in Vermögensgegenstände investieren, die im Anlagekatalog des § 2 Abs. 4 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, genannt sind. Die Anlagestrategie des Teilfonds entspricht der Anlagestrategie eines Infrastrukturfonds im Sinne der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellten Leitlinien zu Berichtspflichten (Referenznummer ESMA/2013/1339). Der Teilfonds investiert grundsätzlich nur in Projekte, die den Klimaschutz fördern, also in - Photovoltaik - Windenergie - Wasserkraft - Forstwirtschaft - Energieeffizienz - Energiespeicher. An erster Stelle...
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Ga- 3. Die Zuzahlungen sind zusammen mit der Hauptversicherung am rantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Überschuss beteiligt. L-B1501/01. 10/ m
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Lauf- zeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Auf- bau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optio- nen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. In Ergänzung zu §14 der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung haben Sie folgendes Recht: In Ihre Versicherung können vor Rentenzahlungsbeginn entweder neben oder an Stelle von Zuzahlungen Bonuszahlungen aus dem angeschlossenen Bonussystem geleistet werden. Diese Bonuszahlungen erhöhen die Leistungen Ihrer Versicherung. Eine Bonus- zahlung muss mindestens 50 EUR betragen. Die Summe der Bonuszahlungen darf • bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte des aktuell vereinbarten Jah- resbeitrages nicht übersteigen, • bei Verträgen gegen Einmalbeitrag innerhalb eines Kalenderjahres 10% des Einmalbeitrages und über die gesamte Ver- tragslaufzeit das Doppelte des Einmalbeitrages nicht übersteigen. Die Bonuszahlungen werden Ihrer Versicherung jeweils am Ersten des Monats, der dem Tag folgt, an dem die Bonuszahlungen bei uns eingegangen sind, gutgebracht. § 14 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung findet auf Bonuszahlungen keine Anwen- dung. Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung gelten unverändert.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“