Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber der Schienenwege.
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Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte eingeäumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit so- weit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber der Schienenwege.
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Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte einge- räumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber Betrei- ber der Schienenwege.
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Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege LR eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber der Schienenwege.
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Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend entspre- chend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber der SchienenwegeSchienen- wege.
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