Ausgleichszahlung Musterklauseln

Ausgleichszahlung. 1Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. 2Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.
Ausgleichszahlung. 4.1 ams Offer verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der OSRAM ab dem Geschäftsjahr von OSRAM, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrags eine wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung“) zu zahlen. 4.2 Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der OSRAM für jede auf den Namen lautende Stückaktie der OSRAM (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine „OSRAM Aktie“ und zusammen die „OSRAM Aktien“) brutto EUR 2,57 abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenden Teilbetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne von OSRAM bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttobetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der OSRAM bezieht, 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d.h. EUR 0,33, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttobetrag von EUR 0,49 je OSRAM Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,24 je OSRAM Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. 4.3 Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr gewährt, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird. Sofern der Vertrag während eines Geschäftsjahres der OSRAM endet oder OSRAM während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. 4.4 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der OSRAM aus Gesellschaftsmitte...
Ausgleichszahlung. (1) Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 9.3 erfüllt sind, erhält die Praxis für das Abrechnungsquartal eine Ausgleichszahlung je GKV-Behandlungsfall im Abrechnungsquartal in Höhe von 50 % der Differenz des Fallwertes im Abrechnungsquartal zu 85 % des Fallwertes des entsprechenden Basisquartals. Die Ausgleichszahlung wird zusätzlich auf höchstens 85 % des Gesamthonorars des entsprechenden Basisquartals begrenzt. (2) Beträge unter 300 Euro werden nicht zur Auszahlung gebracht.
Ausgleichszahlung. XXX ist ein Mitglied des Investor Compensation Scheme (ICCL), das gemäß dem Investor Compensation Xxx 0000 festgelegt wurde. Die Gesetzgebung stellt für die Festlegung eines Entschädigungssystems und für eine Ausgleichszahlung unter bestimmten Umständen eine gesetzlich versicherte Entschädigung für Firmenkunden bereit.
Ausgleichszahlung. Als Gegenleistung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen während des Verpflichtungszeitraumes (§§ 1, 2 und 3) erhält der Begünstigte vom Land die nach Anlage des Vertrages berechnete Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt € (in Worten: Euro  ). Diese Summe wird in jährlichen Teilzahlungen in Höhe von € (in Worten: Euro  ), die jeweils in der Regel zum 15. November eines Jahres (erstmalig zum 15. November 2015 - letztmalig zum 15. November 2019) fällig sind, überwiesen auf das Konto des Begünstigten bei der     und  
Ausgleichszahlung. Die herrschende Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber dem außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft während der Vertragsdauer für jedes vol- le Geschäftsjahr der beherrschten Gesellschaft und für je EUR 1,00 Nennbetrag des von dem außenstehenden Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteils an der be- herrschten Gesellschaft zur Zahlung eines angemesse- nen Ausgleichs in Höhe von brutto EUR 112,44 abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der beherrsch- ten Gesellschaft geltenden Steuersatz (Ausgleichsbetrag). Unter Berücksichtigung von für das Geschäftsjahr 2016 unterstellten Steuersätzen in Höhe von 15 % Körper- schaftsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ergibt sich für das Geschäftsjahr 2017 ein zu zahlender fes- ter Ausgleich in Höhe von netto EUR 94,645 je EUR 1,00 Nennbetrag des von dem außenstehenden Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteils an der beherrschten Gesell- schaft. Der Ausgleichsbetrag ist jeweils einen Tag nach der ordentlichen Gesellschafterversammlung der beherrsch- ten Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Der Ausgleichsbetrag entsteht erstmals für das Geschäftsjahr der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, und bezieht sich auf das ge- samte Geschäftsjahr der beherrschten Gesellschaft.
Ausgleichszahlung. Die Anleiheschuldnerin hat einen etwaigen Ausgleich in Geld für Bruchteile von Aktien nach Maßgabe des
Ausgleichszahlung. (Partei) Fr. leistet (Partei) an den gemeinsamen Unterhalt .--. Dieser Betrag ist zahlbar im Voraus, und eine monatlic zwar auf
Ausgleichszahlung. Ausgleichzahlung: Als Gegenleistung für seine Bereitschaft zur Mitwirkung an Herabsetzungen des Einlagenennbetrages erhält der Stille Gesellschafter von der Bank für die Gewinnperiode, in der erstmals eine Herabsetzung des Einlagenennbetrages erfolgt, sowie für alle weiteren Gewinnperioden bis zur vollständigen Rückzahlung der Capital Securities eine Ausgleichzahlung, die wie folgt berechnet wird:
Ausgleichszahlung. 3.3.1. Erreicht die Freie Mitarbeiterin mit den für ihre Tätigkeit gewährten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie pro Kalenderjahr, so hat die Freie Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages. 3.3.2. Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nur, wenn die Freie Mitarbeiterin dem MDR in dem betreffenden Kalenderjahr ihre Einsatzangebote entsprechend dem unter Ziffer 3.2. beschriebenen Verfahren unterbreitet hat. 3.3.3. Lehnt die Freie Mitarbeiterin Einsätze in programmgestaltenden Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.2. ab, so wird der mit den Einsätzen angebotene Honorarbetrag auf die Ange- botsgarantie angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten von Urlaubsvergütung gemäß Ziffer 5.1 Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen des MDR. 3.3.4. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, sofern die Freie Mitarbeiterin schriftlich angezeigt hat, dass sie die Angebotsgarantie aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Angebotsgarantie sinkt dann vorübergehend entspre- chend der Dauer ihrer Nichtinanspruchnahme für das jeweilige Kalenderjahr. Gleiches gilt, wenn a) die Freie Mitarbeiterin in einem Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Kalender- jahres weder Einsatzangebote unterbreitet, noch Einsatzangebote des MDR ange- nommen hat, b) die Angebotsgarantie aufgrund vorübergehender Auszeiten gemäß Ziffer 4.2. des Tarifvertrages für Freie Mitarbeiterinnen des MDR nicht in Anspruch genommen wird, c) die Freie Mitarbeiterin infolge eines in ihrer Person liegenden Umstandes, den sie nicht zu verantworten hat, z. B. von unverschuldeter Krankheit oder Unfall, verhindert ist. 3.3.5. Die Ausgleichszahlung erfolgt bis zur Endabrechnung des Monat Xxxx des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für welches der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. In besonderen Härtefällen kann die Freie Mitarbeiterin einen Vorschuss auf die Ausgleichszahlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.