Ausschluss von der Streitbeilegung Musterklauseln

Ausschluss von der Streitbeilegung. Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht Kapitel 15 (Streitbeilegung).
Ausschluss von der Streitbeilegung. Die Bestimmungen dieses Abschnitts mit Bezug zu Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO unterliegen nicht Kapitel 15 (Streitbeilegung).
Ausschluss von der Streitbeilegung. Dieses Kapitel unterliegt nicht dem Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung).
Ausschluss von der Streitbeilegung. Eine von Kanada nach einer Überprüfung gemäß dem Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.), getroffene Ent- scheidung über die Bewilligung einer zu überprüfenden Investition unterliegt nicht den Bestimmungen des Streitbeilegungs- verfahrens gemäß Abschnitt F oder Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung). Zur Klarstellung gilt, dass dieser Ausschluss nicht das Recht einer Vertragspartei berührt, sich hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den Vorbehalten einer Vertragspartei in den den Anhängen I, II bzw. III beigefügten Listen auf Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) zu berufen. Da das Gericht für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten die Verpflichtungen nach Arti- kel 8.18 Absatz 1 durchsetzen soll und keine Rechtsbehelfsinstanz gegen Urteile innerstaatlicher Gerichte der Vertragsparteien ist, erinnern die Vertragsparteien daran, dass die innerstaatlichen Gerichte einer jeden Vertragspartei dafür zuständig sind, das Bestehen und die Gültigkeit von Rechten an geistigem Eigentum festzustellen. Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass es jeder Vertragspartei freisteht, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens hinsichtlich des geistigen Eigentums in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf das Verlangen einer Vertragspartei hin die Beziehung zwischen den Rechten an geistigem Eigentum und den Disziplinen für Investitionen zu überprüfen. Über diese Über- prüfung hinaus können die Vertragsparteien im erforderlichen Umfang verbindliche Auslegungen herausgeben, damit sichergestellt ist, dass der Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.31 Absatz 3 richtig aus- gelegt wird. Hinsichtlich der Artikel 8.16, 9.8 (Verweigerung von Vorteilen) und 28.6 (Nationale Sicherheit) bekräftigen die Vertragsparteien ihre Auffassung, dass Maßnahmen, die „der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen“, den Schutz der Menschenrechte beinhalten. Kanada wird die Schwelle für eine Überprüfung gemäß dem Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.) („ICA“) nach der Umsetzung dieses Abkommens auf 1,5 Mrd. CAD erhöhen. Es gilt die Regel, dass künftige Änderungen des ICA die Übereinstimmung des ICA mit den nach diesem Abkommen für Investi- tionen geltenden Verpflichtungen nicht verri...