Berücksichtigung des öffentlichen Interesses Musterklauseln

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. (1) Eine Vertragspartei kann davon absehen, auf Waren der anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden, wenn auf der Grundlage der im Verlauf der Untersuchung im Einklang mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen der Schluss gezogen werden kann, dass die Anwendung solcher Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Lage ihres heimischen Wirtschaftszweigs, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände, der repräsentativen Verwender und der repräsentativen Verbraucherorganisationen, soweit sie den untersuchenden Behörden innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Rahmens sachdienliche Informationen übermittelt haben. Eine Vertragspartei kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, keine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden.