Regel des niedrigeren Zolls. Führt eine Vertragspartei einen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Subvention nicht überschreiten; außerdem bemüht sich die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Zoll niedriger ist als die entsprechende Spanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.