Aussetzung der Lieferung Musterklauseln

Aussetzung der Lieferung. Der Wärmelieferant ist berechtigt, die Wärmelieferung sofort und auch endgültig einzustellen, wenn der Kunde die Bedingungen der Wärmelieferung trotz Mahnung nicht einhält, insbesondere wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt, Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet, die Einrichtungen des Lieferanten ohne dessen schriftliche Zustimmung verändert, beschädigt oder entfernt, wozu auch allfällige Beschädigung oder Entfernung von Anlageteilen gehören, den Wärmezähler in seiner Funktion beeinträchtigt, eine vom Wärmelieferanten zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der Anlage nicht ausführt oder den Beauftragten des Wärmelieferanten den Zugriff zur Übergabestation verweigert. Eine aus diesen Gründen eingestellte Wärmelieferung kann der Wärmelieferant nach vollständiger Beseitigung des Einstellungsgrundes und nach Ersetzung der dem Wärmelieferanten entstandenen Kosten sowie der Zahlung allfälliger Rückstände durch den Kunden wieder aufzunehmen.
Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg AG ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sind: a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsverpflichtung; b) Kunde kommt Aufforderung zur Leistung einer Vorauszahlung oder zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht nach; c) Kunde umgeht oder manipuliert Messeinrichtungen; d) Salzburg AG ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. Die Aussetzung der Belieferung erfolgt durch eine Anweisung zur physischen Trennung des Netzzuganges an den Verteilernetzbe- treiber, an dessen Verteilernetz die Kundenanlage angeschlossen ist. 11.2. Der Aussetzung der Belieferung gemäß 11.1. a) und b) geht eine zweimalige Mahnung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung sowie mit einem allfälligen Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 127 Abs. 7 GWG und auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG voraus. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschrie- benem Brief und enthält eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwö- chigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraus- sichtlichen Kosten (qualifiziertes Mahnverfahren gemäß § 78 iVm § 127 Abs 3 GWG). Die Salzburg AG ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Belieferung tatsächlich entstandenen Mehr- aufwendungen dem Verursacher im Falle seines Verschuldens lt. dem mit dem Kunden vereinbarten Kostenblatt in Rechnung zu stellen, soweit diese Mehraufwendungen zur zweckentspre- chenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
Aussetzung der Lieferung. 1. Der Wärmelieferant ist berechtigt, die Wärmelieferung sofort und auch endgültig einzustellen, wenn der Kunde die Bedingungen der Wärmelieferung trotz Mahnung nicht einhält, insbesondere wenn er: - fällige Rechnungen nicht bezahlt, - Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet, - die Einrichtungen des Lieferanten ohne dessen schriftliche Zustimmung verändert, beschädigt oder entfernt, wozu auch allfällige Beschädigung oder Entfernung von Anlageteilen gehören, - den Wärmezähler in seiner Funktion beeinträchtigt, - eine vom Wärmelieferanten zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der Anlage nicht ausführt - den Beauftragten des Wärmelieferanten den Zugriff zur Übergabestation verweigert. 2. Eine aus den vorgenannten Gründen eingestellte Wärmelieferung kann der Wärmelieferant nach vollständiger Beseitigung des Einstellungsgrundes und nach Ersetzung der dem Wärmelieferanten entstandenen Kosten sowie der Zahlung allfälliger Rückstände durch den Kunden wieder aufzunehmen. 3. Der Vertrag wird zudem von Rechts wegen aufgelöst in Fällen höherer Gewalt, welche die endgültige Einstellung des Betriebes des Wärmelieferanten oder die Unmöglichkeit der Abnahme seitens des Kunden bewirkt.
Aussetzung der Lieferung eww ag ist nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit und solange der zuständige Verteilernetzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung verweigert, gesperrt oder unterbrochen hat, eww ag am Bezug von Gas durch höhere Gewalt gehindert ist oder Hindernisse vorliegen, die von eww ag nicht beeinflussbar sind. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist eww ag ebenfalls von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung nach Punkt 8. bleibt hiervon unberührt. Sobald die Gründe für die Aussetzung wegfallen, sind die Verpflichtungen aus dem Gaslieferungsvertrag wieder einzuhalten und ist insbesondere die Lieferung von Gas wieder aufzunehmen.
Aussetzung der Lieferung. EVN Energievertrieb ist berechtigt, die Lieferung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des Netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzuganges auszusetzen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: 1. wenn der Kunde gegenüber EVN Energievertrieb mit zumindest einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist, 2. wenn der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht nachkommt bzw. die Anbringung eines Zählgeräts mit Prepayment-Funktion trotz Bestehen der Voraussetzungen des Punktes XI. verweigert, 3. die Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden, 4. wenn Mitarbeitern oder Beauftragten der EVN Energievertrieb der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich ist. In jedem Fall des Verzuges mit Zahlung oder Leistung einer Vorauszahlung/Sicherheitsleistung hat vor Aussetzung der Lieferung eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils 2 Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 127 Abs 3 GWG zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen hat. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird EVN Energievertrieb den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher. Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg Öko ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sind: a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsver­ pflichtung b) Kunde kommt Aufforderung zur Lei­ stung einer Vorauszahlung oder zur Er­ c) Kunde umgeht oder manipuliert Mess­ einrichtungen d) Salzburg Öko ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestim­ mungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. 11.2. Der Aussetzung der Belieferung ge­ mäß 11.1. a) und b) geht eine zweimalige Mahnung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung voraus. Die zweite Mah­ nung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält eine Information über die Fol­ ge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nach­ frist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten.
Aussetzung der Lieferung. GEN-I ist berechtigt, die Lieferung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des VNB zur Unterbrechung des Netzzuganges auszusetzen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere (1) der Verzug des Kunden gegenüber GEN-I mit zumindest einer Zahlungsverpflichtung (auch Sicherheitsleistung, Vorauszahlung etc), (2) die Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden. Bei Zahlungsverzug oder anderen Vertragsverletzungen hat zuvor eine zweimalige Mahnung mit einer jeweils zweiwöchigen Nachfristsetzung zu erfolgen. Die erste Mahnung kann per email erfolgen. Die letzte Mahnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief inklusive der Androhung der Aussetzung der Lieferung. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird GEN- I den VNB mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des VNB für die Aussetzung, physi- sche Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher. Es gilt § 82 Abs 3 El- WOG.
Aussetzung der Lieferung. 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung durch Anweisung des örtlichen Verteiler- netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs auszusetzen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Der Aussetzung haben zumindest zwei Mah- nungen unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 2 Wochen vorauszugehen; in beiden Mahnungen wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungsstellen gem. § 82 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie auf das Recht auf Grundversorgung gem. § 77 ElWOG 2010 hingewiesen. Die letzte Mahnung erfolgt schriftlich und eingeschrieben unter Andro- hung der Aussetzung der Lieferung und einer Information über die Folgen der Abschal- tung des Netzzugangs sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung und Wiedereinschaltung. 12.2. Sobald der Grund für die Aussetzung der Lieferung entfällt, wird der Lieferant den örtlichen Verteilernetzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauf- tragen. Die Kosten für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage werden vom örtlichen Verteilernetzbetreiber verrechnet und treffen den jeweiligen Verursacher.

Related to Aussetzung der Lieferung

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.