Austrittsleistung Musterklauseln

Austrittsleistung. Art. 19 Anspruch auf Austrittsleistung 1. Das Vorsorgeverhältnis endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit kein Anspruch auf Al- ters-, Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen besteht. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis endet das Vor- sorgeverhältnis, wenn das Jahresgehalt voraussichtlich dauernd unter die Eintrittsgrenze gemäss BVG sinkt, ohne dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden. Vorbehalten bleibt eine Nachdeckung gemäss Ziff. 5. 2. Wird das Arbeitsverhältnis nach zurückgelegtem 58. Altersjahr aufgelöst und nimmt der Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auf oder ist als arbeitslos gemeldet, kann er die Beendi- gung des Vorsorgeverhältnisses verlangen. 3. Endet das Vorsorgeverhältnis, scheidet der Versicherte aus der Kasse aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss den folgenden Bestimmungen. 4. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Min- destzinssatz gemäss BVG zu verzinsen (vgl. Beilage). Überweist die Kasse die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab dieser Frist mit dem vom Bun- desrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen (vgl. Beilage). 5. Der Versicherte bleibt während eines Monats nach dem Ausscheiden aus der Kasse für den Invaliditäts- und Todesfall weiter versichert, längstens aber bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. 6. Muss die Kasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlas- senen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, so- weit eine Rückerstattung unterbleibt.
Austrittsleistung. 1. Versicherte haben bis zum ordentlichen Rücktritts- alter Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe des erworbenen Altersguthabens, wenn das Vorsor- geverhältnis vor Erreichen des ordentlichen Rück- trittsalters aufgelöst wird und noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. 2. Die Austrittsleistung entspricht mindestens dem BVG-Altersguthaben bzw. den Ansprüchen gemäss Art. 15 bzw. 17 FZG (Freizügigkeitsgesetz).
Austrittsleistung. 4. Erhält ein Versicherter im Rahmen einer Scheidung eine Austrittsleistung oder einen Rentenanteil (allen- falls auch in Kapitalform), so wird dieser Betrag bei der PKG im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten geschiedenen Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Alters- guthaben gutgeschrieben. 5. Wird infolge Scheidung eines temporären In- validenrentners vor dem ordentlichen Rentenalter ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des ge- schiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und entsprechend tieferen Altersleistungen. Dem- gegenüber bleiben die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Invalidenrente sowie allfällige (auch künftige) Invaliden-Kinder- renten unverändert. Ist das bei Beginn der Invaliden- rente erworbene Altersguthaben reglementarisch in die Berechnung der Invalidenrente eingeflossen, so wird die Invalidenrente gemäss den versicherungs- technischen Grundlagen der PKG und im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 gekürzt (vorbehältlich der zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invaliden-Kinderrenten). 6. Wird infolge Scheidung eines Xxxxxxxxxxxxxxxxx mit lebenslangem Anspruch auf Invalidenleistun- gen ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und einer nach den versicherungstechnischen Grundlagen der PKG festgelegten Kürzung der In- validenrente im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invaliden-Kinderrenten). Wird in- folge Scheidung eines Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx nach dem ordentlichen Rentenalter ein Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zuge- sprochen, reduzieren sich die Rentenleistungen des Versicherten im entsprechenden Umfang. Der zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf Invaliden-Kinderrente oder Pensionierten-Kinderrente bleibt unverändert. Allfälli- ge Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech- nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehält- lich einer Waisenrente, welche eine vom Vorsorge- ausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst. 7. Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren L...
Austrittsleistung. Verlässt die versicherte Person infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Stiftung und wer- den keine Leistungen nach Ziffer 13.3 bis 13.7 oder Ziffer 13.9 fällig, so hat sie Anspruch auf die Austrittsleistung. Bei einer im Sinne der IV teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf die Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person nach dem 58. Altersjahr hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern sie nicht einen Antrag auf Altersleistung stellt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr der ver- sicherten Person hat diese Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern sie nicht einen Antrag auf freiwillige Weiterführung der Versicherung nach Ziffer 9.2. oder die vorzeitige Pensionierung nach Ziffer 9.1 stellt. Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenleistung infolge Wegfalls der Invalidität, so hat die versi- cherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Austrittsleistung. Anspruch auf die Austrittsleistung
Austrittsleistung. 1 Per Ende der Neuorientierungsphase erfolgt, falls dies gewählt wird, ein Austritt aus dem Konzern mit einer Austrittsleistung. Der Entscheid, ob ein Austritt mit einer Austrittsleistung gewählt wird, wird in der Vorphase getroffen und mittels Vereinbarung festgehalten (vgl. Ziffer 4.3 Abs. 1 ). 2 Falls die/der Mitarbeitende einen Einkauf in die bisherige Vorsorgeeinrichtung wünscht, wird die Aus- trittsleistung einen Monat vor Austritt ausgerichtet. Wird diese Option gewünscht, so muss die/der Mit- arbeitende dies spätestens per Ende des ersten Monats der Neuorientierungsphase anmelden. 3 Wird die freiwillige vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen gemäss Ziffer 7 gewählt, besteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung. 4 Allfällige finanzielle Einbussen, die mit einer künftigen neuen Stelle verbunden sind (vgl. Ziffer 6), wer- den bei einem Austritt mit einer Austrittsleistung nicht ausfinanziert. Die Höhe der Austrittsleistung ba- siert auf Lebensalter und Anstellungsjahren zum Zeitpunkt Beginn Kostendach (vgl. nachfolgende Über- sicht). Der maximale Leistungsumfang ist in untenstehender Tabelle aufgeführt (Anzahl Monate). Er setzt 1 Die Schweizerische Post AG und deren voll konsolidierten Konzerngesellschaften sich zusammen aus Neuorientierungsphase (jeweils 3 Monate) sowie Austrittsleistung (entspricht dem über die drei Monate hinausgehenden Anspruch). bis 5 3+1 3+1 3+3 3+8 >5 bis 10 3+2 3+2 3+5 3+8 >10 bis 20 3+4 3+4 3+6 3+8 Über 20 3+5 3+7 3+7 3+10 5 Die Austrittsleistung ist in jedem Fall begrenzt auf die zum Austrittszeitpunkt verbleibende Anzahl Mo- nate bis zum ordentlichen AHV-Alter. 6 Die Arbeitgeberin kann eine gewährte Austrittsleistung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn in ei- nem Zeitraum, der dem Umfang der gewährten Leistung entspricht, eine erneute Anstellung im Konzern erfolgt.
Austrittsleistung. Höhe der Austrittsleistung 1. Tritt eine versicherte Person aus den Diensten der Mitgliedfirma aus oder be- endet sie die selbstständige Tätigkeit, ohne in den Genuss der in diesem Regle- ment erwähnten Leistungen zu gelangen, so hat dies den Austritt aus der Asga zur Folge. Sinkt der AHV-Jahreslohn oder das AHV-Jahreseinkommen voraussicht- lich dauernd unter die Eintrittsschwelle im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs, ohne dass ein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen besteht, hat dies ebenfalls den Austritt zur Folge. Vorbehalten bleibt die Versicherung ge- mäss Art. 6, Ziff. 5. Die austretende Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG. Diese entspricht dem angesammelten Altersguthaben zum Zeitpunkt des Austrittes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestleistungen, gemäss Art. 17 FZG 2. Ist die austretende Person teilweise invalid, hat sie entsprechend dem aktiven Teil ihres Altersguthabens Anspruch auf eine Austrittsleistung. Wird sie später wieder voll erwerbsfähig, ohne dass sie wieder in ein Arbeitsverhältnis mit der Mitgliedfirma tritt oder die bisherige versicherte selbstständige Tätigkeit auf- nimmt, so hat sie auch für den nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses wei- tergeführten Teil ihres Vorsorgeschutzes einen Anspruch auf eine Austrittsleis- tung.
Austrittsleistung. Anspruch

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  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.