Auszahlung der Versicherungsleistung Musterklauseln

Auszahlung der Versicherungsleistung. 8.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen
Auszahlung der Versicherungsleistung. Es wird den festgelegten Begünstigten der verstorbenen versicherten Person eine Pauschalsumme ausgezahlt, sowie auf dem Formular ‘Benennung der Begünstigten’ bezeichnet. Die Versicherungsleistung wird ausgezahlt, sofern der Tod des/der Versicherten vor seinem/ihrem fünfundsechzigsten (65.) Geburtstag eintritt. Falls die Versicherungspolice vor dem Tod des/der Versicherten abläuft, kann keine Auszahlung der Pauschalsumme geleistet werden.
Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe wird jeweils zum Monatsende an die/den Versicherten gezahlt, und zwar erstmals am Ende des Monats, der auf das Ende der Wartezeit folgt. Endet die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Monats, wird die Entschädigung anteilig zur Anzahl der in diesem Monat vergangenen Tage fällig. Die Zahlung endet bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: • wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als dreißig (30)% beträgt; • wenn die/der Versicherte stirbt; • nach Ablauf des Zweijahreszeitraums, in dem die Beihilfen gezahlt werden; • zum Verlängerungsdatum, nachdem die/der Versicherte fünfundsechzig (65) Jahre alt geworden ist; • wenn die/der Versicherte die Arbeit in vollem Umfang wieder aufnimmt.
Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Berufsunfähigkeitsrente wird monatlich zum Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Bevor eine Zahlung erfolgen kann, muss der Verwalter eine Kopie der Geburtsurkunde oder Familienstammbuchs der/des Versicherten erhalten haben.
Auszahlung der Versicherungsleistung. Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem sie erbracht, bezogen oder in An- spruch genommen wurden. Die Zeitpunkte von Rechnungsstel- lung und Rechnungseinreichung bei ottonova sind für die zeitliche Zurechnung nicht maßgebend. Geldleistungen werden fällig, sobald der Versicherungsfall und der Umfang der Leistungen durch ottonova festgestellt wurde. xxxxxxxx ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr gefor- derten Nachweise erbracht sind. Die Nachweise können ottonova sowohl elektronisch übermittelt als auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum von ottonova. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen von ottonova aus § 14 VVG (siehe Anhang). (8.3.1) Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. Der Versiche- rungsnehmer kann auch eine versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. ottonova ist dann verpflichtet, entsprechend dieser Empfangsbe- rechtigung ausschließlich an diese zu leisten. on-zskz_tb-0002 (8.3.2) Sind erstattungsfähige Behandlungskosten im Ausland in einer anderen Währung als Euro entstanden, so werden die jewei- ligen Beträge zum Kurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an dem die Belege bei ottonova eingehen, in Euro umgerechnet. Inhaltsübersicht Seite 9 von 22 8.4 Verpfändung bzw. Abtretung der‌‌ (8.3.3) Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kos- tenfrei auf ein vom Versicherungsnehmer benanntes Konto in Deutschland. ottonova ist berechtigt, Kosten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den Versicherungsleistungen zu verrechnen. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Auszahlung der Versicherungsleistung. Soweit Dir eine Entschädigung in Geld zusteht, hat die Auszah- lung binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die unsere Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt wurde. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge Deines Ver- schuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Dei- ner Empfangsberechtigung besteht.
Auszahlung der Versicherungsleistung. 11.1 Sobald die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung. 11.2 Kosten, die Sie in fremder Währung aufge- wandt haben, erstatten wir Ihnen in Euro. Wir legen den Wechselkurs des Tages zugrunde, an dem Sie die Kosten gezahlt haben, soweit Sie die Kosten durch Originalbelege nachge- wiesen haben. Anderenfalls wird der Wech- selkurs zum Datum des Schadeneingangs bei der TAS zugrunde gelegt.
Auszahlung der Versicherungsleistung. (1) Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von saldierten Originalrechnungen und Unfallberichten (jeweils auf Deutsch oder in englischer Sprache). Ein Unfallbericht muss den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der versicherten Person enthalten; andere Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adresse, die Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Bezeichnung der Gesundheitsschädigung und der erbrachten Leistung, die Daten der Behandlung sowie einen Nachweis über die Bezahlung der Rechnungen enthalten. Behandelte oder ersetzte Zähne müssen in der Rechnung nach dem üblichen Zahnschema eindeutig bezeichnet sein. Ist die versicherte Person noch anderweitig gesetzlich oder privat versichert, können auch Zweitschriften samt der dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer vorgelegt werden. (2) Wir dürfen den Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen. (3) Die Belege gehen in unser Eigentum über. (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten der Versicherungsleistungen werden zum Devisenmittelkurs der Wiener Börse des letzten Behandlungstags in Euro umgerechnet. (5) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die entweder im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen oder die gerichtlich festgestellt oder die von uns anerkannt worden sind. (6) Wir sind leistungsfrei, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb von zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem wir Ihnen gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunden Rechtsfolgen in geschriebener Form abgelehnt haben. (7) Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren drei Jahre nach Ablauf jenes Kalenderjahrs, in dem die Versicherungsleistung hätte verlangt werden können.

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).