Auszahlungsvoraussetzungen Musterklauseln

Auszahlungsvoraussetzungen. Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. Die Auszahlung des Kredits kann verweigert werden, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Kreditnehmers gefährdet ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern.
Auszahlungsvoraussetzungen. Auszahlungsaufträge können – sofern kein Telefonbanking vereinbart ist – nur in Textform erteilt und der BKM als Brief zugestellt werden. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Verfügung nur in Textform durch alle Kontoinhaber möglich. Die BKM stellt für Auszahlungsaufträge auf ihrer Internetseite xxx.xxx.xx Formulare bereit, die aufgerufen und ausgedruckt werden können. Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf das im Kontoeröffnungsantrag für Geldanlagen genannte Konto (Referenzkonto). Dieses muss bei einem Kre- ditinstitut geführt werden, welches am SEPA-Zahlungsverkehr teilnimmt. Ist die Auszahlung an einem bestimmten Tag fällig und fällt dieser Tag auf einen Sonntag, einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (BGB § 193). Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind in den Sonderbedingungen zu jedem Produkt geregelt.
Auszahlungsvoraussetzungen. Für eine Auszahlung der Darlehenssumme an die Darlehensnehmerin müssen kumulativ folgende Voraussetzungen, welche ausschließlich von der Vermittlerin der Vermögensanlage zu überprüfen und festzustellen sind, vorliegen („Auszahlungsvoraussetzungen“): Vor erster Valutierung sind folgende Auszahlungsvoraussetzungen zu erfüllen: - Aktuelle chronologische Handelsregisterauszüge sowie aktuelle Gesellschafterlisten und Ge- sellschaftsverträge der Darlehensnehmerin und deren Gesellschafterinnen. - Identifikation der gesetzlichen Vertreter und aller zeichnungsberechtigten Personen der Dar- lehensnehmerin sowie Nachweis der Handlungsvollmacht, soweit sich diese nicht aus dem Handelsregister ergibt. - Vorlage der letzten Jahresabschlüsse der Darlehensnehmerin und deren Gesellschafterinnen. - Nachweis über die eingebrachten Eigenmittel. - Vorlage rechtswirksam unterzeichneter Kapitalbelassungs- und Rangrücktrittserklärung für bereits eingebrachte und künftige Gesellschafterdarlehen hinter die Teil-Darlehen. - Vorlage des rechtswirksam unterzeichneten Darlehensvertrages mit der finanzierenden Bank über mindestens 6.362.000,- Euro und sämtlicher dazugehörender Sicherheitenverträge (enge Sicherungsabrede obligatorisch) sowie Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen. - Einreichung einer aktuellen Kosten- und Erlöskalkulation für das Projekt.
Auszahlungsvoraussetzungen. Die Auszahlung der weiteren Mittel aus dem Treuhandkonto kann die Emittentin nur verlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen eingetreten sind: - es wurden Grundpfandrechte in Höhe der auszuzahlenden Mittel gestellt, welche die Anfor- derungen der Anleihebedingungen erfüllen; - es wurde die Verwendung der Mittel in einer Weise bestätigt, welche den Anforderungen der Anleihebedingungen entspricht. Ob die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wird vom Treuhänder kontrolliert, der insoweit auch als Mittelverwendungskontrolleur agiert. Im Treuhandvertrag wird im Detail festgelegt, wie diese Mittel- verwendungskontrolle zu erfolgen hat. Grundpfandrechte müssen, um den Anforderungen der Anleihebedingungen zu genügen, die folgen- den Merkmale aufweisen: - Es muss sich um Grundpfandrechte an Immobilien handeln, welche im Eigentum der Emit- tentin oder mit dieser verbundenen Unternehmen stehen oder bzgl. derer die vorgenannten Gesellschaften ein Erwerbsrecht haben. - Die Höhe der Sicherheiten darf nicht 90 % des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks übersteigen, wobei vom Verkehrswert alle grundbuchlichen Belastungen abzuziehen sind, welche im Rang den Sicherheiten für die Anleihe vorgehen oder gleichstehen. Die Emittentin verpflichtet sich, die Mittel aus der Anleihe nur wie folgt zu verwenden: 10 % der Mittel aus der Anleihe können von der Emittentin frei ohne Einschränkungen und ohne Be- stellung von Sicherheiten verwendet werden, wie bereits vorstehend unter 3. b) aa) beschrieben. Die übrigen 90 % dürfen nur für den Erwerb von Immobilien investiert werden. Immobilien sind bebaute und unbebaute Grundstücke einschließlich Zubehör. Immobilienerwerbe können erfolgen durch: - den unmittelbaren Erwerb des Eigentums an einer Immobilie; - den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten wie beispielsweise Erbbaurechten, und zwar auch dann, wenn abweichend von § 52 ZVG das Bestehenbleiben der Erbauzinsreallast im Versteigerungsfalle vereinbart wird; oder - den Erwerb von mindestens 75 % der Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft durch die Emittentin, sofern die erworbene Gesellschaft Eigentümerin von Immobilien ist und die Ge- sellschaft sonst über keine wesentlichen Vermögensgegenstände verfügt, sondern ihr einzi- ger Zweck ist, diese Immobilien zu halten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteili- gung können auch Verbindlichkeiten, welche diese Gesellschaft ihrerseits zum Zwecke ei- nes Immobilienerwerbs aufgenommen hat, durch Mittel aus der Anleihe abgelöst werden...
Auszahlungsvoraussetzungen. Die Auszahlung der Gesicherten Mittel aus dem Treu- handkonto kann die Emittentin vom Treuhänder nur verlangen, wenn die folgenden Voraus- setzungen eingetreten sind:
Auszahlungsvoraussetzungen. Sollten die Tariferhöhungen aufgrund der ab 2009 möglichen Tarifrunden die Differenz zwi- schen Jahreszielentgelt nach jeweiliger Tarifrunde plus Ausgleichszahlungen einerseits und dem Bezugsentgelt zum Zeitpunkt des Übergangs in die Service-Gesellschaften andererseits nicht ausgleichen, erhalten die Arbeitnehmer bis zum 31.12.2012 eine zusätzliche Aus- gleichzulage. Die zusätzliche Ausgleichszulage wird ebenfalls monatlich gezahlt und stellt sicher, dass die Arbeitnehmer die Höhe des Bezugsentgelts erreichen. Positive Veränderun- gen des Jahreszielentgelts werden auf die Zulage angerechnet. Bei nachträglicher Reduzie- rung der individuelle Wochenarbeitszeit wird das Bezugsentgelt entsprechend angepasst
Auszahlungsvoraussetzungen. Die FHH wird den Banken bis zum Valutierungstag zu Händen der Bank1 eine Bestätigung übermitteln, dass eine Sammelschuldbuchforderung über die Schatzanweisung im Gesamt- nennbetrag von Euro zugunsten der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, in das Schuldbuch der FHH eingetragen worden ist.
Auszahlungsvoraussetzungen. Der Betrag des ersten unter diesem Verbraucherdarlehensvertrag in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens wird auf das in Ziffer I genannte Auszahlungskonto überwiesen, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag seitens des Darlehensnehmers mit einer Signatur versehen ist und die Legitimationsprüfung keine Auszahlungshindernisse ergibt. Auf dieser Grundlage können vom Verbraucher weitere Verbraucherdarlehen in Anspruch genommen werden.
Auszahlungsvoraussetzungen. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft, ob formal eine der nachfolgenden Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt ist. Es ist nicht seine Aufgabe, die Bonität des Zahlungsempfängers und/oder die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Verfügungen zu prüfen. Auszahlungsvoraussetzungen sind alternativ:
Auszahlungsvoraussetzungen. Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten be- stellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat, deren Bestellung nicht mehr widerrufbar ist und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt. Das Eigenkapital ist vorab einzusetzen. Der Bank ist ein Nachweis darüber zu erbringen. Insbesondere müssen der Bank vor Auszahlung die Unterlagen gemäß beigefügtem Unterlagenverzeichnis vorlie- gen. Bei Neubauten, Umbauten und Renovierungen erfolgen die Auszahlungen nach Baufortschritt in maximal sieben Schritten gegen Vorlage von Rechnungen/Lichtbildern/Bautenstandsberichten wie folgt: 50 % nach Rohbaufertigstellung 20 % bei Fertigstellung der Rohinstallationen 20 % nach Fertigstellung des Innenputzes 10 % nach Schlussabnahme Die Mindestauszahlungssumme beträgt 5.000 EUR. Soweit die Finanzierung dem Erwerb eines Grundstücks/Objektes im Rahmen der Makler- und Bauträgerverordnung dient, gelten die Vorschriften der MaBV. Die Auszahlung des Darlehens kann verweigert werden, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Darlehensnehmers gefährdet ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, innerhalb von elf Monaten nach Vertragsunterzeichnung durch die Bank die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen und das Darlehen abzunehmen.