Auszahlungsvoraussetzungen Musterklauseln

Auszahlungsvoraussetzungen. Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. Die Auszahlung des Kredits kann verweigert werden, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Kreditnehmers gefährdet ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern.
Auszahlungsvoraussetzungen. Auszahlungsaufträge können – sofern kein Telefonbanking vereinbart ist – nur in Textform erteilt und der BKM als Brief zugestellt werden. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Verfügung nur in Textform durch alle Kontoinhaber möglich. Die BKM stellt für Auszahlungsaufträge auf ihrer Internetseite xxx.xxx.xx Formulare bereit, die aufgerufen und ausgedruckt werden können. Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf das im Kontoeröffnungsantrag für Geldanlagen genannte Konto (Referenzkonto). Dieses muss bei einem Kre- ditinstitut geführt werden, welches am SEPA-Zahlungsverkehr teilnimmt. Ist die Auszahlung an einem bestimmten Tag fällig und fällt dieser Tag auf einen Sonntag, einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (BGB § 193). Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind in den Sonderbedingungen zu jedem Produkt geregelt.
Auszahlungsvoraussetzungen. Für eine Auszahlung der Darlehenssumme an die Darlehensnehmerin müssen kumulativ folgende Voraus- setzungen, welche ausschließlich von der Vermittlerin der Vermögensanlage zu überprüfen und festzustel- len sind, vorliegen („Auszahlungsvoraussetzungen“): Vor erster Valutierung sind folgende Auszahlungsvoraussetzungen zu erfüllen: - Chronologische Handelsregisterauszüge (nicht älter als 14 Tage) sowie aktuelle Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträge der Darlehensnehmerin und deren Gesellschafter. - Vorlage der letzten Jahresabschlüsse und der letzten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Dar- lehensnehmerin und deren Gesellschafterin. - Nachweis über die eingebrachten Eigenmittel oder Gesellschafterdarlehen durch die Gesellschafterin der Darlehensnehmerin in Höhe von mindestens 125.000,- Euro. - Vorlage rechtswirksam unterzeichneter Kapitalbelassungs- und Rangrücktrittserklärung(en) für einge- brachte Gesellschafterdarlehen. - Vorlage des rechtswirksam unterzeichneten Darlehensvertrages mit der finanzierenden Bank über mindestens 2.800.000,- Euro mit einer Laufzeit bis mindestens 31.07.2023 und sämtliche dazuge- hörenden Sicherheitenverträge (enge Sicherungsabrede obligatorisch) sowie Erfüllung aller Auszah- lungsvoraussetzungen. - Einreichung einer unterzeichneten aktuellen Kosten- und Erlöskalkulation inkl. Finanzierungs-, Ver- triebs- und Marketingkosten für das Projekt. - Einreichung Teilungserklärung und aktueller Informationen zum Verkaufs- und Vermietungsstand mit- tels aktueller unterzeichneter Mieter- und Verkaufsliste sowie ggf. bis dato beurkundeter notarieller Wohneigentums-Kaufverträge inklusive Nachweise der bereits erhaltenen Veräußerungserlöse.
Auszahlungsvoraussetzungen. Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten be- stellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat, deren Bestellung nicht mehr widerrufbar ist und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt. Das Eigenkapital ist vorab einzusetzen. Der Bank ist ein Nachweis darüber zu erbringen. Insbesondere müssen der Bank vor Auszahlung die Unterlagen gemäß beigefügtem Unterlagenverzeichnis vorlie- gen. Bei Neubauten, Umbauten und Renovierungen erfolgen die Auszahlungen nach Baufortschritt in maximal sieben Schritten gegen Vorlage von Rechnungen/Lichtbildern/Bautenstandsberichten wie folgt: 50 % nach Rohbaufertigstellung 20 % bei Fertigstellung der Rohinstallationen 20 % nach Fertigstellung des Innenputzes 10 % nach Schlussabnahme Die Mindestauszahlungssumme beträgt 5.000 EUR. Soweit die Finanzierung dem Erwerb eines Grundstücks/Objektes im Rahmen der Makler- und Bauträgerverordnung dient, gelten die Vorschriften der MaBV. Die Auszahlung des Darlehens kann verweigert werden, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Darlehensnehmers gefährdet ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, innerhalb von elf Monaten nach Vertragsunterzeichnung durch die Bank die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen und das Darlehen abzunehmen.
Auszahlungsvoraussetzungen. Der Betrag des ersten unter diesem Verbraucherdarlehensvertrag in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens wird auf das in Ziffer I genannte Auszahlungskonto überwiesen, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag seitens des Darlehensnehmers mit einer Signatur versehen ist und die Legitimationsprüfung keine Auszahlungshindernisse ergibt. Auf dieser Grundlage können vom Verbraucher weitere Verbraucherdarlehen in Anspruch genommen werden.
Auszahlungsvoraussetzungen. Die Auszahlung der weiteren Mittel aus dem Treuhandkonto kann die Emittentin nur verlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen eingetreten sind: - es wurden Grundpfandrechte in Höhe der auszuzahlenden Mittel gestellt, welche die Anfor- derungen der Anleihebedingungen erfüllen; - es wurde die Verwendung der Mittel in einer Weise bestätigt, welche den Anforderungen der Anleihebedingungen entspricht. Ob die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wird vom Treuhänder kontrolliert, der insoweit auch als Mittelverwendungskontrolleur agiert. Im Treuhandvertrag wird im Detail festgelegt, wie diese Mittel- verwendungskontrolle zu erfolgen hat.
Auszahlungsvoraussetzungen. Die Auszahlung der Gesicherten Mittel aus dem Treu- handkonto kann die Emittentin vom Treuhänder nur verlangen, wenn die folgenden Voraus- setzungen eingetreten sind: (i) es wurden Grundpfandrechte in Höhe der auszuzahlenden Mittel bestellt, welche die Anforderungen in § 12 erfüllen und (ii) es wurden Mieten bis zur Höhe der auszuzahlenden Mittel sicherungsabgetreten gemäß § 13 und (iii) es ist die Verwendung der Mittel in einer Weise gewährleistet, welche den Kriterien in § 11.3 bis 11.5 entspricht.
Auszahlungsvoraussetzungen. Sollten die Tariferhöhungen aufgrund der ab 2009 möglichen Tarifrunden die Differenz zwi- schen Jahreszielentgelt nach jeweiliger Tarifrunde plus Ausgleichszahlungen einerseits und dem Bezugsentgelt zum Zeitpunkt des Übergangs in die Service-Gesellschaften andererseits nicht ausgleichen, erhalten die Arbeitnehmer bis zum 31.12.2012 eine zusätzliche Aus- gleichzulage. Die zusätzliche Ausgleichszulage wird ebenfalls monatlich gezahlt und stellt sicher, dass die Arbeitnehmer die Höhe des Bezugsentgelts erreichen. Positive Veränderun- gen des Jahreszielentgelts werden auf die Zulage angerechnet. Bei nachträglicher Reduzie- rung der individuelle Wochenarbeitszeit wird das Bezugsentgelt entsprechend angepasst
Auszahlungsvoraussetzungen. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft, ob formal eine der nachfolgenden Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt ist. Es ist nicht seine Aufgabe, die Bonität des Zahlungsempfängers und/oder die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Verfügungen zu prüfen. Auszahlungsvoraussetzungen sind alternativ: (i) Rückzahlung von Schuldverschreibungen an Anleihegläubiger; (ii) Vorübergehende Anlage Freier Liquidität in Nachhaltige Kapitalanlagen im Sinne von § 12; (iii) die Zahlung von Verbindlichkeiten oder die Auszahlung von Darlehen, sofern der Verwendungszweck den Kriterien der im Wertpapierprospekt und etwaigen Nachträgen beschriebenen Verwendung des Emissionserlöses der Schuldverschreibungen entspricht und (iv) Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen bis zu einem Betrag von maximal € 925.000,00 (z.B. Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und sonstige Beraterkosten, Kosten des Vertriebs der Schuldverschreibungen, Kosten für die Erstellung und den Druck des Wertpapierprospektes, Marketingaufwendungen, Kosten der Hauptzahlstelle, Kosten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den und dem Handel der Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse).
Auszahlungsvoraussetzungen. Die FHH wird den Banken bis zum Valutierungstag zu Händen der Bank1 eine Bestätigung übermitteln, dass eine Sammelschuldbuchforderung über die Schatzanweisung im Gesamt- nennbetrag von Euro zugunsten der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, in das Schuldbuch der FHH eingetragen worden ist.