Auszubildende. 1. Auszubildenden darf wegen der durch Schulbesuch, Teilnahme an einem im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber besuchten Ausbildungslehrgang oder der zur Ablegung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen versäumten Arbeitsstunden ein Abzug an der ihnen zustehenden Vergütung nicht gemacht werden. 2. Berufsschulpflichtige Arbeitnehmer erhalten im entsprechenden Falle den Verdienstausfall vergütet.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Auszubildende. 1. Auszubildenden darf wegen der durch Schulbesuch, Teilnahme an einem im Einvernehmen Ein- vernehmen mit dem Arbeitgeber besuchten Ausbildungslehrgang oder der zur Ablegung Ab- legung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen versäumten versäum- ten Arbeitsstunden ein Abzug an der ihnen zustehenden Vergütung nicht gemacht werden.
2. Berufsschulpflichtige Arbeitnehmer erhalten im entsprechenden Falle den Verdienstausfall Ver- dienstausfall vergütet.
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