Außenwände Musterklauseln

Außenwände. Die Anbringung eines Wärmeschutzes wird mit einem Zuschuss von € 25,00/m² der Dämmfläche, höchstens aber mit € 9.000.- gefördert. Die Däm- mung muss in der Regel von außen erfolgen und alle relevanten Außenwände, Fensterbänke, Fensterlaibungen, Fensterstürze und, wenn vorhanden, den frei- stehenden Kellersockel umfassen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Teilmaßnahme förderfähig. Werden Sockelabschlussschienen eingesetzt, sind diese in wärmebrückenreduzierender Form auszuführen. Algizide oder fun- gizide Anstriche dürfen nicht verwendet werden.
Außenwände. Bei den neu zu errichtenden Wänden sind sämtliche Außenwände aus Beton- fertigteilen oder Ortbeton inkl. der jeweils erforderlichen Bewehrung lt. Statik hergestellt. Bestandswände aus Ziegelmauerwerk erhalten einen neuen Putz. Gegen Außenluft ist ein Wärmedämmverbundsystem aufgebracht. Die Dämm- stoffstärke richtet sich nach den bauphysikalischen Anforderungen und der Wiener Bauordnung. Die Wandinnenseite ist gespachtelt und mit Dispersion beschichtet.
Außenwände. Allgemein: Der im modernen Holzrahmenbau übliche Wandaufbau mit OSB-Platten (innen) und Holzfaserplatten (z.B. DWD) gewährleistet Diffusionsoffenheit und Witterungsschutz. Die früher verwendete Folie als Dampfsperre ist nicht notwendig! Ein Blower-Door-Test zum Nachweis der Luftdichtigkeit wird ausgeführt. Wandstärke ca. 350 mm • Zweilagiger diffusionsoffener Leichtdämmputz im Farbton weiß mit Gewebeeinlage. Standardstrukturen nach Bemusterung. 1 zusätzlicher Farbanstrich in weiß wird ausgeführt - andere Farbtöne als Zusatzleistung möglich. • 40 mm Holzfaserdämmplatte mit Sockelschiene am Fußpunkt. • 280 mm Skelettbauweise mit kammergetrockneten, gehobelten Kanthölzern 60/280 mm, dazwischen 280 mm Mineralwolledämmung (WLG 0,35). Die Schwelle auf der Bodenplatte wird aus Lärche („Eiche der Nadel- hölzer“) erstellt und erhält zur Bodenplatte eine Sperrbahn. • 12 mm OSB Holzwerkstoffplatte als luftdichter Abschluss und leichte Dampfbremse. • 12,5 mm Gipskartonplatte (entfällt in nicht ausgebauten Bereichen) Wandstärke gesamt ca. 420 mm • Aufgedeckelte, sägeraue Lärche-/ Douglasiebretter (qualitativ hochwertiges robustes Holz – Anstrich ist aus Holzschutzgründen nicht erforderlich) montiert mit Edelstahlrillennägeln und ohne Farbanstrich. Zusätzlicher Farbanstrich - Farbton nach Xxxx - als Zusatzleistung möglich. • 2 Lagen Konterlattung senkrecht/waagerecht für Hinterlüftung je ca. 30 mm • 15 mm Weichfaserplatte (z.B. DWD) • 280 mm Skelettbauweise mit kammergetrockneten, gehobelten Kanthölzern 60/280 mm, dazwischen 280 mm Mineralwolledämmung (WLG 0,35). Die Schwelle auf der Bodenplatte wird aus Lärche („Eiche der Nadelhölzer“) erstellt und erhält zur Bodenplatte eine Sperrbahn. • 12 mm OSB Holzwerkstoffplatte als luftdichter Abschluss und leichte Dampfbremse. • 12,5 mm Gipskartonplatte (entfällt in nicht ausgebauten Bereichen) ☐ 7.3 Verblendfassade (Aufpreis gegenüber Putzfassade) Wandstärke gesamt ca. 460 mm: • 115 mm Verblendmauerwerk NF inkl. Ausfugung in zementgrau (Preis der Steine 700,-€/ 1000 Stück) • 40 mm Hinterlüftung • Diffusionsoffene Unterspannbahn • 280 mm Skelettbauweise mit kammergetrockneten, gehobelten Kanthölzern 60/280 mm, dazwischen 280 mm Mineralwolledämmung (WLG 0,35). Die Schwelle auf der Bodenplatte wird aus Lärche („Eiche der Nadelhölzer“) erstellt und erhält zur Bodenplatte eine Sperrbahn. • 12 mm OSB Holzwerkstoffplatte als luftdichter Abschluss und leichte Dampfbremse. • 12,5 mm Gipskartonplatte (entfällt in nicht ausgebauten Berei...
Außenwände. Im UG Betonwände nach statischen Erfordernissen. Erdberührte Außenwände mit Dickbeschichtung und Noppenfolie mit Vlies, soweit erforderlich mit zusätzlicher Perimeterdämmung. In den Wohngeschossen hochwertiges Ziegelmauerwerk mit innenliegender Dämmung, teilweise Betonwände bzw. Scheiben (d= 36,5 cm stark) entspr. statischen und wärmedämmtechn. Erfordernissen, jeweils nach der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, Stand 01.01.2016). Lichtschachtelemente in Betonfertigteilen mit Gitterrostabdeckungen.
Außenwände. Die Außenwand besteht aus 17,5 bis 42,5 cm starkem Porenbeton-Mauerwerk, je nach Variante mit oder ohne Wärmeverbundsystem. Alternativ sind andere Wandaufbauten und Materialien möglich. Es wird ein Kunstharzputz, weiß und Farbgruppe 1. Sockelputz grau verarbeitet. Sonderfarben oder Verblendfassaden auf Anfrage. Die Rohbauhöhe EG beträgt mindestens 2,75 m im ausgebauten DG 2,62 m. Die tragenden Innenwände werden entsprechend der Statik als 17,5 cm bis 24 cm starkes Mauerwerk ausgeführt. Die Trennwände im EG werden als 11,5 cm Mauerwerk ausgeführt, im DG sind die Wände aus Metallständerwerk beidseitig mit 11,5 mm Gipskarton-Bauplatten beplankt und mit Dämmung ausgefacht. Bei Stadthäusern sind die Trennwände im OG auch als Mauerwerkswände ausgeführt. Die Gipskarton-Bauplatten sind in der Qualität Q 2 gespachtelt. Stadthäuser haben auch im OG gemauerte Trennwände. Auswechselungen für Küchen- und Sanitärmontage nach Projekt. Die Erdgeschoß-Decke wird als Stahlbetondecke entsprechend der statischen Berechnung ausgeführt. Alternativ, kostenneutral ist eine sichtbare Holzbalkendecke mit sichtbaren gehobelten Deckenbalken möglich. Bei Bungalows werden die Untergurte des Nagelbinderdachs als gedämmte Decke ausgeführt.

Related to Außenwände

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).