Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kun- den die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzu- rufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz- buches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die »Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwer- den im deutschen Bankgewerbe«, die auf Wunsch zur Verfü- gung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband. de abruЫar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kunden- beschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.
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Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kun- den die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzu- rufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz- buches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die »Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwer- den im deutschen Bankgewerbe«, die auf Wunsch zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband. de abruЫar xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kunden- beschwerdestelle Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00000000 00 00, 00000 Xxxxxx, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, Xxxx über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.
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Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kun- den Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzu- rufenanzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag Zah- lungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz- buchesGesetzbuches), können kön- nen auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die »Verfahrensordnung Verfahrensord- nung für die Schlichtung von Kundenbeschwer- den Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe«, die auf Wunsch zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband. de xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abruЫar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kunden- beschwerdestelle Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtFinanzdienst- leistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, über Verstöße Ver- stöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz- buches Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.
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Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kun- den Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzu- rufenBan- ken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit Streitig- keit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz- buchesGesetzbuches), können auch Kunden, die keine kein Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die »Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwer- den Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe«, die auf Wunsch zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverbandwww. de xxxxxxxxxxxxx.xx abruЫar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kunden- beschwerdestelle Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz Zahlungsdiensteaufsichts- gesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz- buches Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Bürger- lichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.
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