Freigabe von Sicherheiten Musterklauseln

Freigabe von Sicherheiten. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, sind wir auf Ihr Verlangen hin zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so sind wir dem Käufer zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teils verpflichtet. Die Auswahl der zurückzuübertragenden Sicherheiten steht uns zu.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäufer um mehr als 10%, werden die Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrem billigem Ermessen freigeben.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden in Textform zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Freigabe von Sicherheiten. Eine Sicherheitenfreigabe des Pfandrechts durch den Treuhänder erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Befriedigung der Besi- cherten Forderungen. Um potentiellen Käu- fern einen lastenfreien Erwerb zu ermögli- chen, ist der Treuhänder berechtigt, verkaufte Einheiten Zug um Zug gegen Kaufpreiszah- lung an den Verkäufer aus der Pfandhaft zu entlassen bzw. der Einverleibung der Lö- schung der (Simultan-) Höchstbetragshypo- thek zuzustimmen. Des Weiteren ist er be- rechtigt, Löschungsvormerkungen zu bewilli- gen. Weiterhin ist er berechtigt, auf die Bestel- lung des Pfandrechts für einzelne verkaufte Einheiten zu verzichten, sofern die entspre- chenden Miteigentums- oder Wohnungsei- gentumseinheiten gemäß Mitteilung von EVDI vor Abruf des Darlehensbetrages vom Zahlungskonto durch den Darlehensnehmer verkauft und die Kaufpreise gemäß Mitteilung von EVDI entsprechend gezahlt wurden. Wenn die Crowd-Investoren wegen aller Be- sicherten Forderungen – auch bedingter und befristeter – vollständig befriedigt sind, ist der Treuhänder verpflichtet, das Pfandrecht an den Sicherungsgeber freizugeben. Er ist be- rechtigt nach billigem Ermessen diese auf Verlangen schon vorher freigeben, wenn und soweit die Crowd-Investoren das Pfandrecht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprü- che nicht mehr benötigen.
Freigabe von Sicherheiten. 1.3.1. Der Treuhänder ist am Ende der Laufzeit der Anleihe Zug um Zug gegen den schriftlichen Nachweis der Emittentin, dass alle Forderungen des Anleihegläubigers befriedigt wurden, zur Freigabe bzw. Rückabwicklung der Sicherheiten auf Kosten der Emittentin verpflichtet. Der Nachweis wird durch Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder des Steuerbera- ters erbracht. 1.3.2. Für den Fall, dass die Emittentin beabsichtigt, die Forderungen des Anleihegläubigers ganz oder teilweise aus Fremdmitteln zu befriedigen, und dem Fremdmittelgeber hierzu Sicherhei- ten zu gewähren hat, wird der Treuhänder die bestellten Sicherheiten einem mit der Abwick- lung betrauten Notar zu treuen Händen herausgeben, verbunden mit der Treuhandauflage, von den übertragenen Sicherheiten nur Gebrauch zu machen, wenn die vollständige Erfüllung der Forderungen des Anleihegläubigers zugunsten des Anleihegläubigers, ggf. über ein Notaranderkonto sichergestellt wird. Die damit verbundenen Kosten trägt die Emittentin. 1.3.3. Der Treuhänder ist auch während der Laufzeit der Anleihe verpflichtet, die Sicherheiten frei- zugeben wenn und soweit die Emittentin zugleich mit der Freigabe der Sicherheit eine andere Anleihe-Grundschuld in mindestens dem gleichen Umfang und an einem aus wirtschaftlicher Sicht im wesentlichen gleichwertigen Grundstück und in vergleichbarem Rang bestellt oder ei- nen dem Nominalbetrag der freizugebenden Sicherheit entsprechenden Betrag in bar hinter- legt oder durch Vorlage einer Bankbürgschaft absichert.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns übertra- genen Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflich- tet.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 10 %, so sind wir dem Kunden zur Rückübertragung des überschie- ßenden Teils verpflichtet. Die Auswahl der zurück zu übertra- genden Sicherheiten steht uns zu, wobei wir auf die berechtig- ten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.