Freigabe von Sicherheiten. Z 52. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, sind wir auf Ihr Verlangen hin zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so sind wir dem Käufer zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teils verpflichtet. Die Auswahl der zurückzuübertragenden Sicherheiten steht uns zu.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäufer um mehr als 10%, werden die Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrem billigem Ermessen freigeben.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden in Textform zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Freigabe von Sicherheiten. 1.3.1 Der Treuhänder ist am Ende der Laufzeit der Anleihe Zug um Zug gegen den schriftlichen Nachweis der Emittentin, dass alle Forderungen des Anleihegläubigers befriedigt wurden, zur Freigabe bzw. Rückabwicklung der Sicherheiten auf Kosten der Emittentin verpflichtet. Der Nachweis wird durch Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder des Steuerberaters erbracht.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
Freigabe von Sicherheiten. Eine Sicherheitenfreigabe der Grundschuld durch den Treuhänder erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Befriedigung der Besi- cherten Forderungen. Um potentiellen Käu- fern einen lastenfreien Erwerb zu ermögli- chen, ist der Treuhänder berechtigt, verkaufte Einheiten Zug um Zug gegen Kaufpreiszah- lung an den Verkäufer aus der Pfandhaft zu entlassen bzw. Löschungsbewilligung zu er- teilen. Des Weiteren ist er berechtigt, Lö- schungsvormerkungen zu bewilligen. Weiter- hin ist er berechtigt, auf die Bestellung der Grundschuld für einzelne verkaufte Einheiten zu verzichten, sofern die entsprechenden Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten ge- mäß Mitteilung von EVDI vor Abruf des Darle- hensbetrages vom Zahlungskonto durch den Darlehensnehmer verkauft und die Kauf- preise gemäß Mitteilung von EVDI entspre- chend gezahlt wurden. Wenn die Crowd-Investoren wegen aller Be- sicherten Forderungen – auch bedingter und befristeter – vollständig befriedigt sind, ist der Treuhänder verpflichtet, die Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Rechten an den Sicherungsgeber freizugeben. Er wird diese auf Verlangen schon vorher freigeben, wenn und soweit die Crowd-Investoren die Grund- schuld nach den Grundsätzen ordnungsge- mäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigen.
Freigabe von Sicherheiten. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt. Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Siche- rungsinteresse hat.
Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx des Verkäufers verpflichtet.