Bandbreite. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Pkt. (Punkt) 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Pkt. (Punkt) 18 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 ,5 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X). Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag
Bandbreite. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes Zeit- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Pkt. (Punkt) Abs 1 geltende Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten Un- terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betrieben ohne Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten ge- samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens eine Woche 1 Wo- che vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen je- nen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Pkt. (Punkt) 18 Abs 4 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit (38 ,5 Stunden pro Woche38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen durch- schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Ar- beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X)die Grundentlohnung für die Normalstunde. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst Xxxxxx hat der Arbeitnehmer dann Arbeit- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Bandbreite. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes Zeit- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Pkt. (Punkt) Abs 1 geltende Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten Un- terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betrieben ohne Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten ge- samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens eine 1 Woche vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Pkt. (Punkt) 18 Abs 4 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Normal- arbeitszeit (38 ,5 Stunden pro Woche38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen durch- schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Ar- beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X)die Grundentlohnung für die Normalstunde. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst Xxxxxx hat der Arbeitnehmer dann Arbeit- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
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Samples: Kollektivvertrag
Bandbreite. 2.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes einer Bandbreite von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 32 bis 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die nach Pkt. (Punkt) 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 45 Stunden nicht überschreiten und 37 32 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite)unterschreiten.
2.2.2. Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durch- rechnungszeitraumes maximal 135 Zeitausgleichstunden nach der 38,5. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeit- zuschlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt 15% pro Stunde.
2.2.3. Ist das Maximum von 135 Zeitausgleichstunden - ohne Berücksichtigung der Zeitzu- schläge - im Sinne der Ziffer 2.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleich- stunden - auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen - nicht zulässig.
2.2.4. Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in den nächsten sechs Kalenderwochen ausgeglichen werden. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, einschließlich jener die aus Zeitzuschlägen ent- standen sind, wie Überstunden mit 50% abzugelten.
2.2.5. Ein Unterschreiten der 37 Stunden Bandbreitenuntergrenze ist nur in der Woche ist jenen Wochen möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werdenZeitausgleich in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Verteilung Einhaltung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn festzulegenObergren- ze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen ge- mäß § 4 Abs. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der 3 AZG und in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des PktSchichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen. (Punkt) 18 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, Jedoch darf auch in diesem Fall die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 ,5 so festgelegte Normalar- beitszeit 45 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. ZulagenWoche nicht überschreiten, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebersausgenommen sind davon Regelun- gen mit teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten gemäß Ziffer 5, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X). Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wirdletzter Satz.
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Samples: Rahmenkollektivvertrag