Common use of Bankgeheimnis Und Bankauskunft Clause in Contracts

Bankgeheimnis Und Bankauskunft. (1) Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit ueber alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis) Informationen ueber den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthaelt allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen ueber die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Kunden, seine Kreditwuerdigkeit und Zahlungsfaehigkeit; betragsmaessige Angaben ueber Kontostaende, Sparguthaben, Depot-oder sonstige der Bank anvertraute Vermoegenswerte sowie Angaben ueber die Hoehe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Bankauskunft Die Bank ist befugt, uber juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskuenfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschaeftliche Taetigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskuenfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskuenfte ueber andere Personen, insbesondere ueber Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdruecklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewuenschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwuerdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfaenger von Bankauskuenften Bankauskuenfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten fuer deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

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Samples: General Terms and Conditions (Ixys Corp /De/), General Terms and Conditions (Ixys Corp /De/)

Bankgeheimnis Und Bankauskunft. (1) Bankgeheimnis Bankgeheimnis: Die Bank ist zur Verschwiegenheit ueber über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis) ). Informationen ueber über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Bankauskunft Bankauskunft: Eine Bankauskunft enthaelt enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen ueber über die wirtschaftlichen Verhaeltnisse Verhältnis- se des Kunden, seine Kreditwuerdigkeit Kreditwürdigkeit und ZahlungsfaehigkeitZahlungsfähigkeit; betragsmaessige betrags- mäßige Angaben ueber Kontostaendeüber Kontostände, Sparguthaben, Depot-Sparguthaben oder sonstige der Bank anvertraute Vermoegenswerte Vermögenswerte sowie Angaben ueber über die Hoehe Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen fuer für die Erteilung einer Bankauskunft Bankauskunft: Die Bank ist befugt, uber über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene eingetra- gene Kaufleute Bankauskuenfte Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschaeftliche Taetigkeit geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine AuskuenfteAuskünfte, wenn ihr eine anderslautende anders lautende Weisung des Kunden vorliegtvor- liegt. Bankauskuenfte ueber Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere ueber Privatkunden über Privat- kunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdruecklich ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft Bank- auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse Inter- esse an der gewuenschten gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwuerdige schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfaenger Empfänger von Bankauskuenften Bankauskuenfte Bankauskünften: Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten fuer für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bankgeheimnis Und Bankauskunft. (1) Bankgeheimnis Bankgeheimnis: Die Bank ist zur Verschwiegenheit ueber über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis) ). Informationen ueber über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Bankauskunft Bankauskunft: Eine Bankauskunft enthaelt enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen ueber über die wirtschaftlichen Verhaeltnisse Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwuerdigkeit Kreditwürdigkeit und ZahlungsfaehigkeitZahlungsfähigkeit; betragsmaessige betragsmäßige Angaben ueber Kontostaendeüber Kontostände, Sparguthaben, Depot-Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermoegenswerte Vermögenswerte sowie Angaben ueber über die Hoehe Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen fuer für die Erteilung einer Bankauskunft Bankauskunft: Die Bank ist befugtkann bankmäßige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ihrer Geschäftskunden (das sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmen, uber juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskuenfte zu Personen) erteilen, sofern der betreffende Kunde keine anderslautende Weisung erteilt hat. Bei mündlich erteilten Kreditauskünften behält sich die Anfrage auf ihre geschaeftliche Taetigkeit beziehtBank eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, deren Inhalt sodann maßgebend ist. Die Bank erteilt jedoch keine Auskuenfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskuenfte ueber Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere ueber über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdruecklich ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewuenschten gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwuerdige schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfaenger Empfänger von Bankauskuenften Bankauskuenfte Bankauskünften: Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten fuer für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen