Baukosten Musterklauseln

Baukosten. 6.1.5.1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann aufgrund der erforderlichen Einbindung von Drittcarriern, insbesondere der Telekom Deutschland GmbH, von AVAYA noch nicht ab- schließend beurteilt werden, ob alle Anbindungen, die von Vorleistungen Dritter abhängig sind, in der geplanten Variante auch tatsächlich bereitgestellt werden können. Dies wird sich erst nach der konkreten Drittcarrierbeauftragung herausstellen. Angebote von oder Verträge mit AVAYA stehen insofern unter dem Vorbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit der von AVAYA in der geplanten Anbindungsvariante an- gebotenen und bei vorleistungserforderlichen Drittcarriern angefragten Anbindungen durch diese. 6.1.5.2 Sollten Anbindungen nicht in der geplanten Variante vom Drittcarrier bereitgestellt werden können (z.B. nach Info Telekom: APL voll), ist eine Anbindung ggf. nur über eine bislang kal- kulatorisch nicht eingepreiste Alternativanbindung möglich, für die entweder eine Alterna- tivanbindung mit anderen Leistungsparametern (ggf. mit vorhergehender Baumaßnahme des Drittcarriers) oder ein kundenspezifischer Bau erforderlich wäre. AVAYA wird den Kunden umgehend darüber informieren, wenn eine oder mehrere Anbindungen nach konkreter Beauf- tragung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Variante bereitgestellt werden können und ob und zu welchen Kosten eine Alternative angeboten werden kann bzw. wie hoch die Baukos- ten zur Erstellung der angefragten Verbindung sind. AVAYA kann in diesem Fall vom Kunden einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der notwendigen Kosten für die Er- stellung der Alternativanbindung verlangen oder eine Alternativanbindung zu einem veränder- ten Preis anbieten. AVAYA wird dem Kunden darüber ein schriftliches Angebot zukommen lassen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht dieses Angebot abzulehnen und den ur- sprünglichen Auftrag bzw. Vertrag zu stornieren, soweit der neue Gesamtpreis das ursprüng- liche Angebot um mehr als 10 % übersteigen sollte. Im Falle der Ablehnung des Xxxxxx gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Baukosten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die in § 3 Absatz 2 lit. c) dieses Vertrages vereinbarten maximalen Bauwerkskosten (Kosten der Kostengruppen 200 bis 600 maximal 18,9 Mio. € netto) eingehalten werden. Die vertraglich vereinbarten maximalen Bauwerkskosten stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Absatz 2 BGB dar.
Baukosten. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die in § 3 Abs. 3.5 vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind dazu Änderungen und Umplanungen vorzunehmen, ohne dass dem AN für diese Leis- tungen ein gesondertes Honorar zusteht. Die Überschreitung der Baukostenobergrenze bleibt sanktionslos, sofern die Kosten-über- schreitung nicht auf einer unzureichenden Planung, sondern z. B. auf nicht vorhersehbare Marktergebnisse im Rahmen der Vergabe, auf Insolvenzen von ausführenden Unternehmen oder andere nicht vom AN zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Anderenfalls haftet der AN dem AG für eine etwaige Überschreitung der Baukostenobergrenze.
Baukosten. Die Gesellschafter tragen die Bau- und sonstigen Kosten für die Ausführung des Vorhabens sowie den Erwerb des Grundstücks entsprechend ihren künftigen Miteigentumsanteilen, und zwar: - Nr.1 zu xxx/1000 - Nr.2 zu xxx/1000 - Nr.3 zu xxx/1000 Grundlage hierfür ist der in der Anlage 2 dem Vertrag beigefügte Kostenplan der Maßnahme. Des weiteren vereinbaren die Gesellschafter wegen der unterschiedlichen Lage der Wohnungen und der unterschiedlichen Größe von Flächen, die bei der Berechnung der Miteigentumsanteile nicht berücksichtigt worden sind, Ausgleichszahlungen. Diese beziffern sich wie folgt: Zahlungen Nr.1 x.xxx,- € Nr.2 x.xxx,- € Ermäßigungen Nr.3 x.xxx,- € Nr.5 x.xxx,- € Nr.6 x.xxx,- €. Diese Ausgleichszahlungen werden mit der Abrechnung des Rohbaus angefordert und gutgebracht. Die Kosten aus der Planungsgemeinschaft werden jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag zu dieser und dem dazu heute gefassten Erhöhungs- und Ermäßigungsbeschluss wegen unterschiedlicher Größe der Einheiten getragen. Der Zahlungsverkehr für das gesamte Bauvorhaben wird über ein auf die Gesellschaft oder über ein auf einen Treuhänder lautendes Bankkonto, über das nur Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft abgewickelt werden dürfen ausgeführt. Alle Gesellschafter haben entsprechend dem Baufortschritt auf dieses Gemeinschaftskonto Beiträge zu leisten. Die Gesellschaft wählt mit drei Vierteln der Stimmen den über das Konto Verfügungsberechtigten der, wenn es die Bank fordert, die Stellung eines Treuhänders hat. Die Gesellschaft beschließt mit einfacher Mehrheit über die Höhe und die Fälligkeit der von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Zahlungen.
Baukosten. 2.1. Die Stadtwerke Aschersleben GmbH kann vom Anschlussnehmer verlangen, bei Anschluss seines Bauvorhabens bzw. vorhandenen Anschlussobjektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke Aschersle- ben GmbH bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlage (Baukostenzuschuss) zu zahlen. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Vertei- lungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Verteilungsanlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerech- ten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennut- zungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). 2.2. Von den Kosten der Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen werden vorweg die den Sondervertragskunden leistungsanteilig zuzurechnenden Kosten abgesetzt. Sonderkunden sind alle Kunden, die nicht nach dem Allgemeinen Tarif für die Ver- sorgung mit Wärme beliefert werden. 2.3. Der Baukostenzuschuss wird mit der Fertigstellung bzw. Verstär- kung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten kann die Stadtwerke Aschersleben GmbH Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt der öffentlichen Verteilungsanlage verlangen. 2.4. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach der dem betreffenden Hausanschluss für die Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt: Es bedeutet: BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukos- tenzuschuss (€)
Baukosten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzun- gen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ord- nungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen sowie für Ansprüche aus Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter.
Baukosten. Die Baukosten (einschließlich Grundstückskosten, Ingenieurkosten, Versorgungsleitungen, Eingrünung, Wassermengen- Messeinrichtungen, Zuläufe innerhalb des Betriebsgeländes, Stra- ßenbau usw.) werden im Verhältnis 22/30 für die Stadt Königswinter und 8/30 für die Stadt Bonn geteilt.
Baukosten. 200'000 CHF 500'000 CHF 600'000 0 Voller Aufschub CHF Veräusserte Wohnliegenschaft Erworbene / erbaute Ersatzliegen-schaft 700'000 Erlös CHF 750'000 600'000 Gewinn CHF250'000) Voller Aufschub CHF 250'000 500'000 400'000 300'000 Gestehungskosten* (Anlagekosten)
Baukosten. 200'000 CHF 500'000 CHF 750'000 0 KP/GK VP TAG NKP/NGK GW AGG AFG Kauf 1990 Kauf 1996 Kauf 2002 Kauf 2011 CHF Verkauf 1996 Verkauf 2002 Verkauf 2011 Verkauf 2012 1'100'000 GW 250 1'000'000 900'000 GW 200 800'000 700'000 AGG 150 VP 1200 AFG 450 600'000 GW 250 AFG 250 TAG 100 VP 1000 500'000 VP 750 VP 750 KP/GK 800 KP/GK 950 400'000 KP/GK 100'000 KP/GK 500 0 § 75 Abs. 0 XxX § 75 Abs. 4 StG
Baukosten. Die Obergrenze für die Kosten der KG 200, 300, 400 und 500 von zusammen 3,8 Mio. € brutto soll im Planungswettbewerb nicht überschritten werden.