Baukosten Musterklauseln

Baukosten. Die Gesellschafter tragen die Bau- und sonstigen Kosten für die Ausführung des Vorhabens sowie den Erwerb des Grundstücks entsprechend ihren künftigen Miteigentumsanteilen, und zwar: - Nr.1 zu xxx/1000 - Nr.2 zu xxx/1000 - Nr.3 zu xxx/1000 Grundlage hierfür ist der in der Anlage 2 dem Vertrag beigefügte Kostenplan der Maßnahme. Des weiteren vereinbaren die Gesellschafter wegen der unterschiedlichen Lage der Wohnungen und der unterschiedlichen Größe von Flächen, die bei der Berechnung der Miteigentumsanteile nicht berücksichtigt worden sind, Ausgleichszahlungen. Diese beziffern sich wie folgt: Zahlungen Nr.1 x.xxx,- € Nr.2 x.xxx,- € Ermäßigungen Nr.3 x.xxx,- € Nr.5 x.xxx,- € Nr.6 x.xxx,- €. Diese Ausgleichszahlungen werden mit der Abrechnung des Rohbaus angefordert und gutgebracht. Die Kosten aus der Planungsgemeinschaft werden jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag zu dieser und dem dazu heute gefassten Erhöhungs- und Ermäßigungsbeschluss wegen unterschiedlicher Größe der Einheiten getragen. Der Zahlungsverkehr für das gesamte Bauvorhaben wird über ein auf die Gesellschaft oder über ein auf einen Treuhänder lautendes Bankkonto, über das nur Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft abgewickelt werden dürfen ausgeführt. Alle Gesellschafter haben entsprechend dem Baufortschritt auf dieses Gemeinschaftskonto Beiträge zu leisten. Die Gesellschaft wählt mit drei Vierteln der Stimmen den über das Konto Verfügungsberechtigten der, wenn es die Bank fordert, die Stellung eines Treuhänders hat. Die Gesellschaft beschließt mit einfacher Mehrheit über die Höhe und die Fälligkeit der von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Zahlungen.
Baukosten. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die in § 3 Absatz 2 lit. c) dieses Vertrages vereinbarten maximalen Bauwerkskosten (Kosten der Kostengruppen 200 bis 600 maximal 18,9 Mio. € netto) eingehalten werden. Die vertraglich vereinbarten maximalen Bauwerkskosten stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Absatz 2 BGB dar.
Baukosten. 8.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die in § 3 Abs. 3.5 vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind dazu Änderungen und Umplanungen vorzunehmen, ohne dass dem AN für diese Leistungen ein gesondertes Honorar zusteht. Die Überschreitung der Kostenobergrenze bleibt sanktionslos, sofern die Kostenüber- schreitung nicht auf einer unzureichenden Planung, sondern z. B. auf nicht vorhersehbare Marktergebnisse im Rahmen der Vergabe, auf Insolvenzen von ausführenden Unterneh- men oder andere, nicht von dem AN zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Ande- renfalls haftet der AN dem AG für eine etwaige Überschreitung der Kostenobergrenze.
Baukosten. 15.1 Baukosten umfassen Kosten, die zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß Ziffer 6 anfallen. Baukosten umfassen alle Aufwendungen/Ausgaben, die nach den geltenden steuerlichen Vorschriften für ein selbst erstelltes bzw. beschafftes Wirtschaftsgut aktivierungspflichtig sind.
Baukosten. 200'000 CHF 500'000 CHF 600'000 0 Voller Aufschub CHF Veräusserte Wohnliegenschaft Erworbene / erbaute Ersatzliegen-schaft 700'000 Erlös CHF 750'000 600'000 Gewinn CHF250'000) Voller Aufschub CHF 250'000 500'000 400'000 300'000 Gestehungskosten* (Anlagekosten)
Baukosten. 200'000 CHF 500'000 CHF 750'000 0 KP/GK VP TAG NKP/NGK GW AGG AFG Kauf 1990 Kauf 1996 Kauf 2002 Kauf 2011 CHF Verkauf 1996 Verkauf 2002 Verkauf 2011 Verkauf 2012 1'100'000 GW 250 1'000'000 900'000 GW 200 800'000 700'000 AGG 150 VP 1200 AFG 450 600'000 GW 250 AFG 250 TAG 100 VP 1000 500'000 VP 750 VP 750 KP/GK 800 KP/GK 950 400'000 KP/GK 100'000 KP/GK 500 0 § 75 Abs. 0 XxX § 75 Abs. 4 StG
Baukosten. 2.1. Die Stadtwerke Aschersleben GmbH kann vom Anschlussnehmer verlangen, bei Anschluss seines Bauvorhabens bzw. vorhandenen Anschlussobjektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke Aschersle- ben GmbH bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlage (Baukostenzuschuss) zu zahlen. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Vertei- lungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Verteilungsanlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerech- ten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennut- zungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
Baukosten. 6.1.5.1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann aufgrund der erforderlichen Einbindung von Drittcarriern von AVAYA noch nicht abschließend beurteilt werden, ob alle Anbindungen, die von Genehmigungen oder Vorleistungen Dritter abhängig sind, in der geplanten Variante auch tatsächlich bereitgestellt werden können. Dies gilt insbesondere bei eingeplanten Vor- leistungen von Drittcarriern – insbesondere der Telekom Deutschland GmbH – oder bei der vorgesehenen Durchführung von Baumaßnahmen. Eine verlässliche Aussage kann insbe- sondere erst nach der konkreten Drittcarrierbeauftragung und -auftragsbestätigung bzw. bei Baumaßnahmen nach einer Vor-Ort-Begehung beim Auftraggeber und der Erteilung aller er- forderlichen Genehmigungen gemacht werden. Angebote von oder Verträge mit AVAYA ste- hen insofern unter dem Vorbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit der von AVAYA geplanten und kalkulierten Anbindungsvariante.
Baukosten. (1) Die Baukosten (einschließlich Grundstückskosten, Ingenieurkosten, Versorgungsleitungen, Eingrünung, Wassermengen- Messeinrichtungen, Zuläufe innerhalb des Betriebsgeländes, Stra- ßenbau usw.) werden im Verhältnis 22/30 für die Stadt Königswinter und 8/30 für die Stadt Bonn geteilt.
Baukosten. Die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg sind gegenüber der Stadt Kleve ver- pflichtet, die Baukosten der gesamten Abwasseranlage gemäß § 3 dieser Vereinba- rung anteilig mitzutragen. Die Verteilung der Baukosten auf die Vertragschließenden ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle und beruht auf dem Verursacherprinzip. Die den Daten dieser Tabelle zugrunde liegenden Berechnungen ergeben sich aus den anliegenden Unterlagen und sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Nr. Bauprojekt Finanzierungesanteile Kleve Bedburg-Hau Kranenburg verurs. Größe 1 Freigefällesammler zwischen PW Kleve-Kellen bis PW-neu 77,00 % 15,00 % 8,00 % Abwasser- menge