Baustellenräumung Musterklauseln

Baustellenräumung. Der AN hat dem AG schriftliche Entlastungen der Anlieger bzw. Betroffenen mit der Abrechnung vorzulegen. Pachtentschädigungen, die nach dem Bauendtermin anfallen (z.B. wegen Verweigerung der Abnahme, fehlender Entlastung durch die Anlieger usw.), sind vom AN zu übernehmen. Diese Leistungen sind Nebenleistungen der OZ “Baustelle räumen“. Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die benutzten Flächen und Zufahrtswege wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht. Berechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Mit dem Bauende ist schriftlich der Nachweis zu erbringen und dem AG über die örtliche Bauüberwachung unaufgefordert zu übergeben, dass keine weiteren Forderungen Dritter bestehen (Freistellungsbescheinigung der Eigentümer). Die Zahlung der Schlussrechnung kann davon abhängig gemacht werden. Für alle Schäden, die aus der Übertretung der Baufeldgrenze durch den Auftragnehmer entstehen, ist dieser allein verantwortlich. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind zu vermeiden. Aufgetretene Verschmutzungen sind umgehend (ggf. mehrmals täglich) zu beseitigen. Notwendige Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die betreffenden Teilleistungen (Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung) einzurechnen.
Baustellenräumung. (§ 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entspre- chend wiederherzustellen.
Baustellenräumung. (§ 4 VOB/B)
Baustellenräumung. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem frü- heren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Baustellenräumung. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer verursacht wurde.
Baustellenräumung. Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahin- gehende Aufforderung ni cht innerhalb angemess ener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen.
Baustellenräumung. 16.1 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Auffor- derung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auf- tragnehmers räumen lassen.
Baustellenräumung. (§ 4) Von der Stadt Emsdetten zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zu- fahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Baustellenräumung. (§ 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.