Bearbeitung Musterklauseln

Bearbeitung. (1) Die an der Ausführung dieser Aufträge beteiligten Kreditinsti- tute/Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die für die Weiterleitung der Zahlungen benötigten Daten (Referenzdaten sowie IBAN des Zahlungs- empfängers, BIC2 des kontoführenden Kreditinstituts/Zahlungsdienst- leisters des Zahlungsempfängers und Betrag) aus den relevanten Fel- dern des Mittelfeldes zu erfassen und in einem beleglosen Verfahren weiter zu bearbeiten. Die Kreditinstitute/Zahlungsdienstleister können sich bei der Ausführung des Zahlungsauftrags ausschließlich nach der IBAN richten. Sie stehen dafür ein, dass die zu erfassenden Daten unverändert und vollständig übernommen und weitergeleitet werden.
Bearbeitung. 6.1 Die Entfernung und/oder Umgehung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Emulation eines Dongles oder anderer DRM-Schutzmechanismen.
Bearbeitung. Beginnt die Käuferin/der Käufer mit Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes, gilt das Holz mit Beginn einer der vorgenannten Maßnahmen, bei mehreren mit Beginn der ersten Maßnahme als abgenommen.
Bearbeitung. Der Auftragnehmer erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung oder sonstiger Änderung des Werkes seine Einwilligung, soweit damit keine Entstellungen oder andere Beein- trächtigungen verbunden sind.
Bearbeitung. Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten und übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Be- weismittel. 17201 Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, ent- hält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. Insbesondere erteilt er kein Mandat, leitet keine juristischen Schritte oder gerichtlichen Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab. Wenn der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des Versicherten notwendig ist, empfiehlt die Assista einen Anwalt aus ihrem Netzwerk. Alternativ kann der Versicherte, wenn er es ver- langt, mit Genehmigung der Assista einen örtlich zuständigen An- walt wählen und beauftragen. Stimmt die Assista dieser Xxxx nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlage- nen Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle für die Schadenregulierung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird er im Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Assista bestimmt.
Bearbeitung. Jeder Fotograf hat seinen eigenen künstlerischen Stil. Auf der Webseite von Xxxxxx Xxxxxxxxxx und im Vorgespräch kann sich der Kunde davon ein Bild machen und vorab eigene Wünsche äußern. Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt alleine Xxxxxx Xxxxxxxxxx. Ist der Kunde im Nachgang mit der technischen und / oder künstlerischen Gestaltung nicht einverstanden, ist darin kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB bzw. § 633 BGB begründet. Für jegliche Reklamationen an dem Bildmaterial gilt eine Frist ab Zugang (bei digitalen Bildern – ab Zugriffsmöglichkeit) von 14 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Bildmaterial als vertrags- und ordnungsgemäß zugegangen. Die Bilder werden durch Xxxxxx Xxxxxxxxxx etwas grundoptimiert. Eine umfangreiche Retusche über die Anzahl vertraglich vereinbarter Bilder stellt einen hohen Aufwand dar, welchen der Kunde gesondert beauftragen und auch vergüten muss.
Bearbeitung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann dem Käufer die Bearbeitung des Holzes im Walde, ggf. unter Erteilung besonderer Auflagen, gestattet werden.
Bearbeitung. Eine Bearbeitung entsprechend evtl. dafür geforderten Normen, technischen Richtlinien oder ähnlichem wird nur garantiert, wenn wir die Einhaltung derartiger Anforderungen vor Anlieferung der Teile schriftlich bestätigt haben. Eine solche Bestätigung ist immer auftragsbezogen und nicht auf andere Aufträge übertragbar. Bei einer Auftragserteilung einer Beschichtung auf Teilen, welche später in Feuchträumen, in Küstennähe, unter aggressiven Luftverhältnissen eingesetzt werden oder mit aggressiven Flüssig- keiten in Kontakt kommen, muss uns der Besteller vor Auftragserteilung schriftlich darüber informieren. Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Bei feuerverzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und raue Oberfläche können nicht als Reklamation anerkannt werden. Bei einer Beschichtung auf vorkorrodiertem, verzundertem Material kann ebenfalls keine Gewähr- leistung übernommen werden. Rost, Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Besteller durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für etwaige bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderung aufgrund des Einbrennvorgangs, auch Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit der Teile, können wir keine Gewährleistung übernehmen. Sofern nicht vorher schriftlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähig- keit des Materials aus. Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigentönungen, sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren. Die Ware muss frei von Signierzeichen sein. Für die Nichtsichtbarkeit von Säureschriften nach der Beschichtung kann keine Gewähr übernommen werden, ebenso nicht für Oberflächenfehler in der Beschichtung, die Ihre Ursache im Anlieferungszustand des Grundmaterials haben. Die Verarbeitung erfolgt gemäß der uns schriftlich vorzulegenden und von uns durch Unterschrift bestätigten Leistungsanforderung des Auftraggebers ohne weitergehende Verpflichtungen, sofern nicht schriftlich vereinbart. Für Fehlbeschic...
Bearbeitung. 1. Eingesandte Teile, bei denen lediglich eine Verzahnung erfolgen soll, werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht entgratet.
Bearbeitung. 5.1 Das Gemeindearchiv X verpflichtet sich, die Unterlagen nach den Regeln der Archivistik zu bewerten, zu erschliessen und zu konservieren.