Bearbeitung. (1) Die an der Ausführung dieser Aufträge beteiligten Kreditinsti- tute/Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die für die Weiterleitung der Zahlungen benötigten Daten (Referenzdaten sowie IBAN des Zahlungs- empfängers, BIC2 des kontoführenden Kreditinstituts/Zahlungsdienst- leisters des Zahlungsempfängers und Betrag) aus den relevanten Fel- dern des Mittelfeldes zu erfassen und in einem beleglosen Verfahren weiter zu bearbeiten. Die Kreditinstitute/Zahlungsdienstleister können sich bei der Ausführung des Zahlungsauftrags ausschließlich nach der IBAN richten. Sie stehen dafür ein, dass die zu erfassenden Daten unverändert und vollständig übernommen und weitergeleitet werden.
(2) Der vordruckausgebende Zahlungsempfänger haftet gegenüber sei- nem kontoführenden Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister und zwischenge- schalteten Kreditinstituten/Zahlungsdienstleistern für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Beschriftung von IBAN und gegebenenfalls BIC2.
Bearbeitung. Beginnt die Käuferin/der Käufer mit Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes, gilt das Holz mit Beginn einer der vorgenannten Maßnahmen, bei mehreren mit Beginn der ersten Maßnahme als abgenommen.
Bearbeitung. Der Auftragnehmer erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung oder sonstiger Änderung des Werkes seine Einwilligung, soweit damit keine Entstellungen oder andere Beein- trächtigungen verbunden sind.
Bearbeitung. 6.1 Die Entfernung und/oder Umgehung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Emulation eines Dongles oder anderer DRM-Schutzmechanismen.
6.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
6.3 Jegliche Veränderung der CETECOM-Software ist unzulässig.
Bearbeitung. 6.1 Die Entfernung und/oder Umgehung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Emulation eines Dongles oder anderer DRM-Schutzmechanismen.
6.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
6.3 Jegliche Veränderung der cetecom advanced-Software ist unzulässig. Dies gilt nicht, sofern sie zur Beseitigung eines Fehlers erforderlich ist und cetecom advanced mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist oder die Beseitigung des Fehlers ausdrücklich schriftlich abgelehnt hat.
Bearbeitung. (1) Die an der Ausführung dieser Aufträge beteiligten Kreditinstitu- te/Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die für die Weiterleitung der Zahlungen benötigten Daten (Referenzdaten sowie IBAN des Zahlungs- empfängers, BIC2 des kontoführenden Kreditinstituts/Zahlungsdienstleis- ters des Zahlungsempfängers und Betrag) aus den relevanten Feldern des Mittelfeldes zu erfassen und in einem beleglosen Verfahren weiter zu bearbeiten. Die Kreditinstitute/Zahlungsdienstleister können sich bei der Ausführung des Zahlungsauftrags ausschließlich nach der IBAN rich- ten. Sie stehen dafür ein, dass die zu erfassenden Daten unverändert und vollständig übernommen und weitergeleitet werden.
(2) Der vordruckausgebende Zahlungsempfänger haftet gegenüber seinem kontoführenden Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister und zwischenge- schalteten Kreditinstituten/Zahlungsdienstleistern für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Beschriftung von IBAN und gegebenenfalls BIC2.
(3) Bei der Erfassung wird die Prüfzahl in der maximal 25-stelligen Re- ferenz geprüft. 1 BIC für Zahlungen in Staaten außerhalb EU/EWR erforderlich 2 BIC für Zahlungen in Staaten außerhalb EU/EWR erforderlich Fassung: Mai 2022
Bearbeitung. Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten und übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Be- weismittel. 17201 Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, ent- hält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. Insbesondere erteilt er kein Mandat, leitet keine juristischen Schritte oder gerichtlichen Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab. Wenn der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des Versicherten notwendig ist, empfiehlt die Assista einen Anwalt aus ihrem Netzwerk. Alternativ kann der Versicherte, wenn er es ver- langt, mit Genehmigung der Assista einen örtlich zuständigen An- walt wählen und beauftragen. Stimmt die Assista dieser Xxxx nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlage- nen Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle für die Schadenregulierung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird er im Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Assista bestimmt.
Bearbeitung. Jeder Fotograf hat seinen eigenen künstlerischen Stil. Auf der Webseite von Xxxxxx Xxxxxxxxxx und im Vorgespräch kann sich der Kunde davon ein Bild machen und vorab eigene Wünsche äußern. Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt alleine Xxxxxx Xxxxxxxxxx. Ist der Kunde im Nachgang mit der technischen und / oder künstlerischen Gestaltung nicht einverstanden, ist darin kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB bzw. § 633 BGB begründet. Für jegliche Reklamationen an dem Bildmaterial gilt eine Frist ab Zugang (bei digitalen Bildern – ab Zugriffsmöglichkeit) von 14 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Bildmaterial als vertrags- und ordnungsgemäß zugegangen. Die Bilder werden durch Xxxxxx Xxxxxxxxxx etwas grundoptimiert. Eine umfangreiche Retusche über die Anzahl vertraglich vereinbarter Bilder stellt einen hohen Aufwand dar, welchen der Kunde gesondert beauftragen und auch vergüten muss.
Bearbeitung. 5.1 Eine Veränderung des von cetecom advanced zur Verfügung gestellten Content durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn er von cetecom advanced ausdrücklich und schriftlich berechtigt ist, Änderungen oder Erweiterungen am Content durchzuführen und auf Grundlage des zur Verfügung gestellten Contents weiteren Content zu entwickeln. In allen sonstigen Fällen ist eine Veränderung durch den Kunden nicht gestattet.
5.2 Die Entfernung und/oder Umgehung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Emulation eines Dongles oder anderer DRM-Schutzmechanismen.
5.3 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation des Contents dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
Bearbeitung. 1. Eingesandte Teile, bei denen lediglich eine Verzahnung erfolgen soll, werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht entgratet.
2. Die Verarbeitung von eingesandten Drehteilen oder Materialien kann nur erfolgen, sofern diese eine normale Bearbeitung zulassen. Ansonsten sind wir berechtigt die Preise zu erhöhen oder den Auftrag abzulehnen.
3. Bei der Bearbeitung entstehendes Abfallmaterial geht ohne Anspruch auf Wertersatz in unser Eigentum über. Hiervon ausgenommen ist durch uns verursachter Bearbeitungsausschuss, wenn die Ausschussquote je Stückzahl/Ausführung 5 % übersteigt. Der Wertersatz beschränkt sich in diesen Fällen auf die tatsächlichen, dem Besteller entstehenden Aufwendungen für Werkstoffe und Arbeitslohn.