Bearbeitung von Störungsmeldungen Musterklauseln

Bearbeitung von Störungsmeldungen. 3.2.1 Störungsanalyse und Prioritätsstufen Insoweit die Störungsanalyse einen Sachmangel im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, übernimmt d.velop die hier beschriebene Störungsbearbeitung. Ergibt die Analyse oder Bearbeitung, dass es sich bei der gemeldeten Störung nicht um einen Mangel handelt, teilt d.velop dies dem Kunden mit. Liegt kein Mangel vor, ist d.velop berechtigt, den entstandenen Aufwand nach den aktuellen Standard- preisen im tatsächlich angefallenen Umfang in Rechnung zu stellen. Die weitere Bearbeitung von Störun- gen, die keine Mängel sind, kann der Kunde bei d.velop als gesonderte Dienstleistung gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand in Auftrag geben (vgl. unten). Störungsmeldungen werden in diese Prioritätsstufen eingeordnet: Priorität 1 – kritisch Es besteht eine dringende, betriebsverhindernde Störung bei der Software im Produktivbetrieb, welche die Mehrzahl der Anwender betrifft. Es gibt keine Möglichkeit, die Störung zu umgehen. Eine sofortige Lösung ist erforderlich. Beispiele: • Software stürzt unkontrolliert ab • drohender Datenverlust • kein Login der Anwender möglich • kein Dokumentenabruf möglich Störungen mit Priorität 1 müssen stets zusätzlich telefonisch gemeldet werden. Im Fall einer Störung mit Priorität 1 muss der technische Kontakt während der gesamten Bearbeitungszeit verfügbar sein. Sofern der erforderliche technische Kontakt nicht verfügbar ist, behält sich d.velop vor, die Priorität herunterstu- fen. Priorität 2 – dringend Wichtige Funktionen der Software im Produktivbetrieb stehen nicht zur Verfügung und die vereinbarte Nutzung ist erheblich eingeschränkt. Störungen mit Priorität 2 sollten stets zusätzlich telefonisch gemel- det werden. Priorität 3 – normal Einzelne weniger wichtige Funktionen (in Produktiv- oder Testbetrieb) stehen nicht zur Verfügung oder wichtige Funktionen sind nur durch Umgehen der Störung verfügbar. Priorität 4 - nicht dringend Es sind nur wenige Anwender bei ihrer Arbeit leicht oder sporadisch eingeschränkt. Die normale Arbeit ist nur gering beeinträchtigt. Oder es liegt eine einfache Anfrage zu einem Produkt oder Sachverhalt mit geringer Dringlichkeit vor.
Bearbeitung von Störungsmeldungen. Im Falle einer Störungsmeldung, führt das Team des Premium Supports die erforderlichen Untersuchungen durch, um der Ursache der Funktionsstörung auf den Grund zu gehen und eine Diagnose zu erstellen. Der Kunde steht OVH zur Erarbeitung der Diagnose sowie zur Behebung der Störung jederzeit zur Verfügung, insbesondere liefert der Kunde OVH weitere Informationen und führt sämtliche erforderlichen Tests und Überprüfungen durch. Zur Durchführung der nötigen Maßnahmen bei Störungen erteilt der Kunde OVH und mit OVH verbundenen Unternehmen das ausdrückliche Recht, sich mit den Diensten des Kunden zu verbinden, sowohl mit der Hardware als auch der Software, und sämtliche zur Erstellung einer Diagnose erforderlichen Handlungen vorzunehmen. OVH setzt den Kunden über den aktuellen Stand der Vorgänge in Kenntnis. Wenn OVH feststellt, dass die Dienste verfügbar und in ordnungsgemäßem Zustand sind oder dass OVH nicht für die Störung verantwortlich ist, informiert OVH den Kunden hierüber. Stellt sich heraus, dass OVH für die Störung verantwortlich ist, schließt OVH die Diagnose ab und arbeitet an der Wiederherstellung der betroffenen Dienste. Die Diagnose wird von OVH mithilfe aller zugänglichen Mittel, insbesondere auf der Grundlage des Austausches zwischen den Parteien und der Daten des OVH-Informationssystems (z. B. Verbindungsdaten) erstellt, die, wie ausdrücklich vereinbart, zulässig sind.
Bearbeitung von Störungsmeldungen. Für die Entgegennahme von Störungen zu Festnetz- und/oder Internetan- schlüssen stehen dem Kunden täglich rund um die Uhr Mitarbeiter unter den Servicenummern des Anbieters zur Verfügung.
Bearbeitung von Störungsmeldungen. Bevor der Advanced-Partner Mitarbeiter des Premium Supports für Advanced-Partner kontaktiert, führt er eine Vordiagnose zu den Produkten durch, zu denen er mithilfe von OVHcloud Partner Academy / Discovery for support team OVH-Kompetenzen erworben hat. Im Falle einer Störungsmeldung führt das Team des Premium Supports für Advanced-Partner die erforderlichen Untersuchungen durch, um der Ursache der Funktionsstörung auf den Grund zu gehen und eine Diagnose zu erstellen. Der Advanced-Partner steht OVH zur Erarbeitung der Diagnose sowie zur Behebung der Störung jederzeit zur Verfügung, insbesondere liefert der Advanced-Partner weitere Informationen und führt sämtliche erforderlichen Tests und Überprüfungen, auch zu den Diensten seiner eigenen Kunden, durch. Zur Durchführung der nötigen Maßnahmen bei Störungen erteilt der Advanced-Partner OVH und mit OVH verbundenen Unternehmen das ausdrückliche Recht, sich mit den Diensten des Kunden zu verbinden, sowohl mit der Hardware als auch der Software, und sämtliche zur Erstellung einer Diagnose erforderlichen Handlungen vorzunehmen. OVH setzt den Advanced-Partner über den aktuellen Stand der Vorgänge in Kenntnis. Wenn OVH feststellt, dass die Dienste verfügbar und in ordnungsgemäßem Zustand sind oder dass OVH nicht für die Störung verantwortlich ist, informiert OVH den Advanced-Partner hierüber. Stellt sich heraus, dass OVH für die Störung verantwortlich ist, schließt OVH die Diagnose ab und arbeitet an der Wiederherstellung der betroffenen Dienste. Die Diagnose wird von OVH unter Berücksichtigung der vom Advanced-Partner gelieferten Vordiagnose sowie mithilfe aller zugänglichen Mittel, insbesondere auf der Grundlage des Austausches zwischen den Parteien und der Daten des OVH-Informationssystems (z. B. Verbindungsdaten) erstellt, die, wie ausdrücklich vereinbart, zulässig sind.
Bearbeitung von Störungsmeldungen. SLA_GK_FnDSL_e_03_010318 Für die Entgegennahme von Störungen zu Festnetz- und/oder Internetan- schlüssen stehen dem Kunden täglich rund um die Uhr Mitarbeiter unter den Servicenummern des Anbieters zur Verfügung.
Bearbeitung von Störungsmeldungen. Im Falle einer Störungsmeldung führt das Team des Business Support die notwendigen Untersuchungen durch, um die Ursache der Störung zu ermitteln und eine Diagnose zu erstellen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden in ein einem solchen Fall bis zur endgültigen Behebung der Störung jederzeit verfügbar zu sein, um mit OVHcloud bei der Diagnose und Behebung der Störung zusammenarbeiten zu können, insbesondere indem er alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellt und alle notwendigen Tests und Überprüfungen durchführt. XXXxxxxx und seine verbundenen Unternehmen sind vom Kunden im Rahmen des Störungsmanagements ausdrücklich ermächtigt, sich sowohl auf Hardware- als auch auf Software- Ebene mit den Diensten des Kunden zu verbinden und alle für die Erstellung der Diagnose erforderlichen Operationen durchzuführen. Stellt OVHcloud fest, dass seine Dienste verfügbar sind und ordnungsgemäß funktionieren oder dass die Störung nicht in den Verantwortungsbereich von OVHcloud fällt, so informiert XXXxxxxx den Kunden darüber und verpflichtet sich, ihn auf Anfrage zu unterstützen, damit die Ursache der Störung, auf die der Kunde gestoßen ist, festgestellt werden kann. In diesem Fall kann die Zeit, die OVHcloud für die Diagnose und die Unterstützung des Kunden benötigt, nach Bestätigung einer Schätzung durch die Parteien als zusätzliche Leistung zu den im Vertrag festgelegten Preisen berechnet werden. Wenn festgestellt wird, dass die Störung in den Zuständigkeitsbereich von OVHcloud fällt, schließt OVHcloud die Diagnose ab und arbeitet an der Wiederherstellung der Verfügbarkeit der betroffenen Dienste. In diesem Fall führt der Eingriff von OVHcloud nicht zu einer zusätzlichen Abrechnung. Die Diagnose wird von OVHcloud mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erstellt, insbesondere auf Grundlage der zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen und der Daten der Informationssysteme von OVHcloud (z. B. Verbindungsdaten und Login-Daten), womit sich der Kunde ausdrücklich einverstanden erklärt.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.