Bedingungen der Kartenakzeptanz Musterklauseln

Bedingungen der Kartenakzeptanz. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Kartendaten zum bargeldlosen Zahlungsausgleich zu akzeptieren und einen Kartenumsatz bei Concardis zur Abrechnung einzureichen, wenn a) die Wohn-, Versand- oder Rechnungsanschrift des Kunden außerhalb folgender Länder liegt: Deutsch- land, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Italien, Portugal, Niederlande, Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland; im Fall der Einreichung von Kartenumsätzen mit Bestell-, Liefer- oder Rechnungsanschriften außerhalb die- ser Länder ist Concardis zur Rückbelastung der Zahlungen dieser Kartenumsätze berechtigt, sofern der berechtigte Karteninhaber über sein kartenaus- gebendes Institut die Berechtigung zur Belastung seines Kartenkontos bestreitet, b) der Vertragspartner bei Übermittlung der Master- card-, Visa- oder Maestro-Kartendaten über das In- ternet nicht die Authentifizierungsverfahren „Verified by Visa“ und „Mastercard SecureCode“ bzw. „Ma- estro SecureCode“ einsetzt und/oder bei telefoni- scher oder schriftlicher Übermittlung der Kartenda- ten die dreistellige Kartenprüfnummer der Karte nicht an Concardis elektronisch übermittelt wird, c) der abzurechnende Umsatz des Karteninhabers nicht unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wur- de, d) das dem abzurechnenden Umsatz zugrunde lie- gende Rechtsgeschäft nicht dem in der Akzeptanz- vereinbarung oder seiner Selbstauskunft angege- benen Geschäftsgegenstand oder der Geschäftsbranche des Vertragspartners entspricht, e) die abzurechnende Forderung auf nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem Karteninhaber gelten- de Recht gesetzes- oder sittenwidrigen Inhalten, gewaltdarstellenden oder die Men-schenwürde ver- achtenden Inhalten beruht, f) die dem abzurechnenden Umsatz zugrunde liegen- den Waren oder Dienstleistungen des Vertrags- partners unter Domain-Adressen (URL), über Wer- bemittel oder Vertriebskanäle angeboten werden, die vom Vertragspartner im Vertrag nicht angege- ben wurden oder nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Mitteilung des Vertragspartners durch Con- cardis schriftlich freigegeben wurden. 15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017 1.2 Concardis ist berechtigt, die unter vorstehenden Ziffern 1.1 a) – f) genannten Bedingungen durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner unter Einhaltung ei- ner Frist von vier Wochen zu ändern oder zu ergänzen, wenn Concardis diese Änderungen wegen möglicher Missbrauchspraktiken als notwendig erachtet oder auf...
Bedingungen der Kartenakzeptanz. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich zu akzep- tieren und den Kartenumsatz bei Concardis zur Abrechnung einzureichen, wenn a) der Kunde die Karte nicht physisch vorlegt, son- dern die Kartendaten schriftlich (z.B. per Telefax oder Postkarte), telefonisch, mittels E-Mail oder über das Internet an den Vertragspartner über- mitteln will oder übermittelt hat, es sei denn, er hat hierüber mit Concardis einen separaten schriftlichen Vertrag abgeschlossen, b) die Forderung des Vertragspartners gegen den Karteninhaber nicht in seinem Geschäftsbetrieb, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wurde oder nicht auf einer Leistung beruht, die für eigene Rechnung gegenüber dem Kartenin- haber erbracht wurde, c) der abzurechnende Umsatz nicht im Rahmen des von dem Vertragspartner in diesem Vertrag, in seiner Selbstauskunft oder in sonstigen Erklä- rungen von ihm angegebenen Geschäftsgegen- standes und Waren-, Produkt- oder Dienstleis- tungssegments liegt, d) die abzurechnende Forderung auf nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem Karteninhaber gel- tenden Recht gesetzes- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften beruht, e) aufgrund der Begleitumstände der Kartenvorla- ge der Vertragspartner Zweifel an der Berechti- gung des Kunden zur Nutzung der Karte haben musste. Derartige Zweifel müssen insbesondere bestehen:
Bedingungen der Kartenakzeptanz. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Kar- tendaten zum bargeldlosen Zahlungsausgleich zu akzeptieren und einen Kartenumsatz bei Concar- dis zur Abrechnung einzureichen, wenn a) die Wohn-, Versand- oder Rechnungsanschrift des Kunden ausserhalb folgender Länder liegt: Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Italien, Portugal, Nieder- lande, Spanien, Dänemark, Schweden, Norwe- gen, Finnland; im Fall der Einreichung von Kar- tenumsätzen mit Bestell-, Liefer- oder Rech- nungsanschriften ausserhalb dieser Länder ist Concardis zur Rückbelastung der Zahlungen dieser Kartenumsätze berechtigt, sofern der berechtigte Karteninhaber über sein karten- ausgebendes Institut die Berechtigung zur Be- lastung seines Kartenkontos bestreitet, b) der Vertragspartner, vorbehaltlich einer aus- drücklichen und gesonderten Vereinbarung von nach Kapitel III VO (EU) 2018/389 zugelas- senen Ausnahmen unter Anerkennung durch den Vertragspartner, dass die Nutzung einer solchen Ausnahme auf eigenes Risiko für den Fall des Kartenmissbrauchs geschieht, bei Übermittlung der Kartendaten über das Inter- net nicht die jeweils aktuellen Authentifizie- rungsverfahren der Kartenorganisationen (derzeit „Verified by Visa“ und „Mastercard SecureCode“ (zukünftig „Mastercard Identity Check“) bzw. „Maestro SecureCode“) oder ein sonstiges dem Vertragspartner nach diesem Vertrag mitgeteiltes Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 des deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsge- setzes (ZAG) einsetzt und/oder bei telefoni- scher oder schriftlicher Übermittlung der Kar- tendaten die dreistellige Kartenprüfnummer der Karte nicht an Concardis elektronisch übermittelt wird, c) der abzurechnende Umsatz des Karteninha- bers nicht unmittelbar gegenüber dem Ver- tragspartner, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wurde, d) das dem abzurechnenden Umsatz zugrunde- liegende Rechtsgeschäft nicht dem in der Ak- zeptanzvereinbarung oder seiner Selbstaus- kunft angegebenen Geschäftsgegenstand oder der Geschäftsbranche des Vertragspartners entspricht, e) die abzurechnende Forderung auf nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem Karteninhaber geltende Recht gesetzes- oder sittenwidrigen Inhalten, gewaltdarstellenden oder die Men- schenwürde verachtenden Inhalten beruht, f) die dem abzurechnenden Umsatz zugrundelie- genden Waren oder Dienstleistungen des Ver- tragspartners unter Domain-Adressen (URL), über Werbemittel oder Vertriebskanäle ange- boten werd...

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  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.