Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Kündigungsrecht der An- leihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweili- gen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht ein- schließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder b) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer ande- ren Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese ande- re oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder c) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emit- tentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder e) die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emit- tentin wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen ver- letzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. Das Recht, Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsge- setz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin z.B. durch eine (Quasi-)Ad-hoc-Mitteilung öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhält- nisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach § 7.1 lit. a) oder in § 7.2 sowie ande- re außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversamm- lung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kün- digungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse beruht, z.B. wenn die Gläubigerversammlung einer Stun- dung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszule- gen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entzie- hen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Be- schlusses Gebrauch machen.
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Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Die Anleihegläubiger haben ein ordentli- ches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 3 der An- leihegläubiger ist ausgeschlossenAnleihebedingungen. Das Recht zur außerordentlichen au- ßerordentlichen Kündigung des jeweili- gen jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt un- berührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht ein- schließlicheinschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder
b) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer ande- ren Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese ande- re oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
c) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emit- tentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder
e) die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emit- tentin sonstige wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen ver- letzt Anleihebedingun- gen verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. Das Recht, Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsge- setz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin z.B. durch eine (Quasi-)Ad-hoc-Mitteilung öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhält- nisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach § 7.1 6.1 lit. a) oder in § 7.2 6.2 sowie ande- re andere außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversamm- lung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kün- digungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse beruht, z.B. wenn die Gläubigerversammlung einer Stun- dung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszule- gen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entzie- hen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Be- schlusses Gebrauch machen.
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Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Kündigungsrecht der An- leihegläubiger Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweili- gen jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen Teilschuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht ein- schließlicheinschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder
b) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer ande- ren anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese ande- re andere oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
c) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein In- solvenzverfahren Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emit- tentin Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder
e) die Emittentin ein solches Verfahren im Sinne von lit d) über ihr Vermögen beantragt oder die Emit- tentin Emittentin wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen ver- letzt verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. Das Recht, Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsge- setz Schuldverschreibungsgesetz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin z.B. durch eine (Quasi-)Ad-hoc-Mitteilung öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhält- nisse Vermögensverhältnisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach § 7.1 6.1 lit. a) oder in § 7.2 6.2 sowie ande- re andere außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversamm- lung Gläubigerversammlung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kün- digungsgrund Kündigungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechte- rung Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beruht, z.B. wenn die Gläubigerversammlung einer Stun- dung Stundung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszule- genauszulegen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entzie- henentziehen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Be- schlusses Beschlusses Gebrauch machen.
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Samples: Anleihebedingungen
Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Die Anleihegläubiger haben ein ordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 3 der An- leihegläubiger ist ausgeschlossenAnleihebedingungen. Das Recht zur außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung des jeweili- gen jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt Rückzahlungszeit- punkt (nicht ein- schließlicheinschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb inner- halb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder
b) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung Konsolidie- rung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer ande- ren anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese ande- re andere oder neue Gesellschaft Gesell- schaft alle aus den Schuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
c) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein In- solvenzverfahren Insol- venzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emit- tentin Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt aus- gesetzt worden ist, oder
e) die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emit- tentin Emittentin sonstige wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen ver- letzt verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. Das Recht, Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund Kündi- gungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsge- setz Schuldverschreibungsgesetz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin z.B. durch eine (Quasi-)Ad-hoc-Mitteilung öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhält- nisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach § 7.1 lit. a) oder in § 7.2 sowie ande- re außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversamm- lung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kün- digungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse beruht, z.B. wenn die Gläubigerversammlung einer Stun- dung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszule- gen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entzie- hen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Be- schlusses Gebrauch machen.Quasi-
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Samples: Anleihebedingungen
Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Kündigungsrecht der An- leihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweili- gen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen Teil- schuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht ein- schließlicheinschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder
b) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer ande- ren Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese ande- re oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Emittentin übernimmt, oder
c) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein In- solvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emit- tentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder
e) oder die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emit- tentin wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen ver- letzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch bestehteine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft. Das Recht, Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund Kündi- gungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsge- setz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin z.B. durch eine (Quasi-)Ad-hoc-Mitteilung öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhält- nisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach § 7.1 lit. a) oder in § 7.2 sowie ande- re außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversamm- lung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kün- digungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse beruht, z.B. wenn die Gläubigerversammlung einer Stun- dung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszule- gen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entzie- hen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Be- schlusses Gebrauch machen.
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