Bedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz (anstelle des Arbeitslosigkeitsschutzes) Musterklauseln

Bedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz (anstelle des Arbeitslosigkeitsschutzes). 1 Risikoträger, Leistungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit, Karenzzeit 1. Anstelle in der Arbeitslosigkeitsversicherung (gemäß Teil III) sind versicherte Personen, welche zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Gruppenversicherungsvertrag die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Arbeitslosigkeitsversicherung gemäß Teil I § 1 Nr. 4 nicht erfüllen, jedoch die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erfüllen, in der Arbeitsunfähigkeitsversicherung versichert. Sollte in diesem Fall die versicherte Person während der Dauer der Versicherung durch die Aufnahme einer entspre- chenden Beschäftigung die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Arbeitslosigkeitsversicherung gemäß Teil I § 1 Nr. 4 erfüllen, so wandelt sich die Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitslosigkeitsversicherung um und umgekehrt. Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung und aus der Arbeitslosigkeitsversicherung können nicht gleichzeitig beansprucht werden. 2. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person im Sinne von Teil I § 1 Nr. 2 dieser AVB während ihrer Teilnahme am Restkreditschutz zahlt die AXA France Vie S.A. nach Maßgabe dieses Teils III die während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden regelmäßigen Kreditraten (Zins und Tilgung) aus dem Ratenkredit, höchstens jedoch EUR 2.000,00 pro Monat, soweit der Restkreditschutz für die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Raten, die in ihrer Höhe deutlich von den sonstigen vereinbarten Raten des Ratenkredites abweichen (z.B. letzte Rate, Schlussrate, Sonderrate, o.ä.), sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. 3. Der Anspruch auf die Leistungen der AXA France Vie S.A. aus dem Arbeitsunfähigkeitsschutz entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit 42 Tage ununter- brochen angedauert hat (Karenzzeit) ab dem 43. Tag. 4. Hält sich die versicherte Person während einer Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, entfällt der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den die drei Monate übersteigenden Zeitraum. Dies gilt dann nicht, wenn der Auslandsaufenthalt zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. aus gesundheitlichen Gründen erfor- derlich ist. Der Versicherungsschutz lebt mit dem Einreisetag wieder auf, wenn die versicherte Person sich wieder dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. 5. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung erlischt, wenn die A...

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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