Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Un- fallversicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 19.1 bis 19.3 erfüllt sind: 19.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Unfallversicherungsbedin- gungen ist unwirksam geworden durch folgende Er- eignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar betrifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- akts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Unfallversiche- rungsbedingungen eines anderen Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirk- sam geworden ist.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Un- fallversicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 19.1 bis 19.3 erfüllt sind:
19.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Unfallversicherungsbedin- gungen ist unwirksam geworden durch folgende Er- eignisseEreignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar betrifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- akts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Unfallversiche- rungsbedingungen eines anderen Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirk- sam geworden ist.
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Samples: Unfallversicherung
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Un- fallversicherungsbedingungen Ver- sicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 19.1 B – 16.1 bis 19.3 B – 16.3 erfüllt sind:
19.1 B – 16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Unfallversicherungsbedin- gungen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Er- eignisseEreignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar betrifft be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden Kartellbehör- den im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktsVerwal- tungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Unfallversiche- Fahrradversiche- rungsbedingungen eines anderen Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirk- sam geworden ist.
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