Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Musterklauseln

Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Ver- fügung. Sie können sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxx, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx, Internet: xxxx://xxx.xxxxx.xx, wenden. Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 10a Absatz 3 VAG
Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die HanseMerkur können erhoben werden bei der zuständi- gen Aufsichtsbehörde: Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx xxx.xxxxx.xx (gültig für alle im Teil B genannten Tarife) 1. Versicherbar sind Mitarbeiter von Firmen mit Sitz in Deutschland und deren Familienangehörige bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag), die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und aus beruflichen Gründen für maximal 5 Jahre ins Ausland reisen oder von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden. Versicherbar sind ferner Mitarbeiter bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag), die normalerweise in Zweigstellen, Filialen, Toch- terunternehmen und Beteiligungsgesellschaften außerhalb Deutschlands tätig sind – einschließlich deren Familienangehörige –, und aus beruflichen Gründen für 5 Jahre ins Ausland reisen oder von ihrem Arbeitgeber entsandt werden, sofern die jeweiligen Mitarbeiter nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthalts- landes haben. Aus dem Ausland kommende Gäste, die das Unternehmen, sowie die Zweig- stellen, Filialen und Tochterunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften für eine Dauer von maximal 31 Tagen besuchen, sind bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag) ebenfalls versicherbar. Der Anteil der Reisezeiten ausländischer Gäste darf maximal 10 % der Gesamtreisetage betragen.
Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde kann auch gerichtet werden an: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (AVB Reise) Travel day/Travel+ Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Der Versicherungsvertrag muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Reise abgeschlossen werden. Der volle vereinbarte Reisepreis einschließlich der bei der Buchung anfallenden Vermittlungsentgelte muss in einem einzigen Versicherungsvertrag abgesichert werden. Wenn die wählbare Versiche- rungssumme nicht ausreicht, um den vollen Reise- preis abzusichern, ist nur eine Teilabsicherung möglich. In diesen Fällen besteht eine Unterversicherung (Ziffer A.5). Der Abschluss eines weiteren Vertrages würde die Leistung des Versicherers nicht erhöhen (Ziffer A.5). Es besteht Versicherungsschutz für die jeweils versicherte Reise/das versicherte Arrangement mit der vereinbarten Reisedauer (mindestens 3, maxi- mal 365 Tage) und im vereinbarten geographischen Geltungsbereich. Ist kein besonderer Geltungsbe- reich vereinbart, besteht Versicherungsschutz für Reisen weltweit. Der Versicherungsschutz gilt für private und/oder beruflich veranlasste Reisen. Für die Reisen, für die die Abschlussvoraussetzun- gen nicht erfüllt sind, besteht kein Versicherungs- schutz für die Leistungen "Nichtantritt der Reise und verspäteter Reiseantritt" nach Ziffer A.2.1, für solche Reisen besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Leistungen nach Ziffer A.2.2 (Reiseabbruch). Für während der Laufzeit der Versicherung gebuchte Reisen besteht Versicherungsschutz auch nach Ziffer A.2.1. Der Versicherungsschutz gilt - weltweit - für beliebig viele private und/oder beruflich veranlasste Reisen, die innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Ist ein Reisezeitraum länger als acht Wo- chen, so besteht nur für die ersten acht Wochen Versicherungsschutz. Ist die mögliche Höchstversicherungssumme bei einem bestehenden Barmenia-Vertrag Travel+ nicht ausgeschöpft, so kann der Restbetrag bis zur Höchstversicherungssumme durch den Abschluss eines weiteren Vertrages Travel+ ergänzt werden. Als Höchstversicherungssumme gilt die Summe, die für einen Vertrag maximal ausgewählt werden kann. Als "eine Reise" gelten alle Reisebausteine und Einzelleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten (Teil-) Leistung insge- samt angetreten u...
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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.