Befestigungen Musterklauseln

Befestigungen. Die Befestigungsmittel haben immer in den Untergrund (vollflächiger Holzuntergrund, Gipsfaserplatte, Kalk-Zementputz bzw. in der darunterliegenden Wand) des BiosLehm geführt zu werden. Die möglichen Konsollasten ergeben sich aus dem Wandaufbau heraus. Eine Befestigung im BiosLehm ist nicht möglich. Die Länge des Befestigungsmittels (z.B. Schraube) ist auf den Systemaufbau abzustellen. Bevor ein Befestigungsmittel gesetzt wird, ist der BiosLehm an dieser Stelle zu entfernen (z.B. mit einem Handsenker, Stichel, Schraubenzieher, etc.). Bei der Holzfaserplatte gilt, dass das Befestigungsmittel (Schraube, Winkel, etc.) diese nicht zusammendrücken darf, ansonsten kann es bis hin zu Ablösungen des BiosLehm kommen. Falls es sich um ein Befestigungsmittel mit einer kleinen Auflagefläche handelt und eine hohe Druckbelastung (z.B. Flachbildschirm an der Wand, schmaler Winkel eines Wandschranks) zustande kommt, ist eine Hülse als Distanzhalter zu setzen, um ein Eindrücken der Holzfaserplatte zu verhindern. Die Lastableitung hat in solch einem Fall direkt auf die Unterkonstruktion zu erfolgen.
Befestigungen. Informieren Sie sich bitte über die Beschaffenheit der Wände und Decken Ihrer Wohnung, bevor Sie größere Baumaß- nahmen einleiten. In Betonwände können Löcher zur Aufnahme von Plastedübeln nur mit entsprechenden Werkzeugen (Hartmetall- oder Steinbohrer) gebohrt werden. In Spannbetondecken dürfen keine Bolzen eingeschossen werden. In zweischichtigen Wänden ist zu beachten, dass die Halterung durch die von innen vorgesetzten Putz- und Dämmschichten bis in den Betonkern hineinreicht und dort verankert werden muss. In Gipskartonwänden können Löcher mit üblichen Werkzeugen gebohrt und Spezialdübel eingeschlagen werden. Auf- grund der geringen Dicke eignen sich diese Decken und Wände nicht zur Befestigung von schweren Gegenständen, wie Kronleuchter oder Möbelstücke. Achten Sie bitte darauf, niemals Nägel, Schrauben, Dübel oder ähnliches im Bereich der elektrischen Installation, der Schwachstrominstallation, der Antennen-, Klingel- und Fernsprechanlagen einzubringen. Elektrische Leitungen verlaufen in der Regel senkrecht und/oder waagerecht über, unter oder neben Installationsgeräten wie Schaltern, Steckdosen, Abzweigdosen. Zur Sicherheit ist der für Befestigungselemente vorgesehene Bereich vorher mit einem geeigneten Lei- tungssuchgerät zu überprüfen. Wichtig ist in jedem Falle, die entsprechenden Stromkreise stromfrei zu schalten, bevor die Bohrarbeiten ausgeführt werden.
Befestigungen. Die Montage der Signalgeber hat an Normal- und Peitschenmasten, in besonderen Fällen an Beleuchtungsmasten oder Signalbrücken, den signalisierten Verkehrsströmen eindeutig zuge- ordnet, zu erfolgen. Die Xxxx der konstruktiven Art der Befestigung der Signalgeber (Ver- schraubung oder mit Schellenbändern) bleibt dem AN überlassen. Er übernimmt die Gewähr für fachlich einwandfreie Befestigung, die auch bei höchster Windbelastung ein Verdrehen o- der Pendeln der Geber verhindert. In jedem Falle müssen nicht rostende Be- festigungsmaterialien verwenden werden. Sofern es für Freihaltung des Lichtraumprofiles oder für die Einsicht auf ein Signalzeichen erforderlich ist, müssen Signalgeber auch seitlich an Masten befestigt werden können und schwenkbar sein. Zusätzliche Bohrungen für Befestigun- gen bzw. Kabeldurchführungen werden nicht gesondert vergütet. Freie Kabelverbindungen zwischen Mast und Signalgeber sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kabelstre- cken vom oberen Ende der Standmasten bis zu den oberen Signalgebern bei der Verwendung von „Glockenhauben“.

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  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

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  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

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