Befolgung von Anweisungen. 73.1 Der Arbeitnehmende befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen a) Der Arbeitnehmer befolgt Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.
Befolgung von Anweisungen. 22.22 Die Arbeitnehmenden befolgen die Anweisungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.14) Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen. 1 Anweisungen seitens Arbeitgeber bzw. der vorgesetzten Person betreffend Arbeitsausführung werden von den Arbeitsnehmenden in guten Treuen befolgt. OR Art. 321d Abs. 2 2 Insbesondere – erstatten die Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich, – unterlassen sie den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel in gebührender Frist vor und während der Arbeitszeit, – unterlassen sie auf Weisung des Arbeitgebers das Rauchen auf der Arbeitsstelle, – benachrichtigen sie unverzüglich den Arbeitgeber oder deren Stellvertretung bei Arbeitsverhinde- rung, – schenken sie der Ausbildung der ihnen anvertrauten Arbeitskollegen in Ausbildung besondere Aufmerksamkeit, – bemühen sie sich um ihre persönliche berufliche Weiterbildung, – und befolgen sie sämtliche für die Branche geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Normen.
Befolgung von Anweisungen. 20.8 Der Arbeitnehmer befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen. 21.7 a) Der Arbeitnehmer befolgt Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausfüh- rung der Arbeit in guten Treuen.3)
Befolgung von Anweisungen. 70.1 Der Arbeitnehmende befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere: a) erstellt er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und liefert sie pünktlich ab; b) benimmt er sich gegenüber allen Personen, mit denen er in Ausübung seines Berufes in Verkehr tritt, korrekt. Er unterlässt jede Handlung, die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklamation geben könnte; c) unterlässt er das Rauchen während der Arbeitszeit, wenn dies vom Auftrag her verlangt wird; d) benachrichtigt er bei Arbeitsverhinderung unverzüglich den Arbeitgeber oder dessen Stellvertretung; e) schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Lernenden besondere Aufmerksamkeit.
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmende befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebenden über die Ausfüh- rung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsausführung zu befolgen, namentlich:
Befolgung von Anweisungen. Die Arbeitnehmenden befolgen die Anweisungen des Arbeitgebers über die Aus- führung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere: