Befolgung von Anweisungen a) Der Arbeitnehmer befolgt Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.
b) Insbesondere: – befolgt er sämtliche für die Branche geltenden Gesetze, Verord- nungen, Vorschriften und Normen; – erstattet er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich; – benimmt er sich korrekt gegenüber jedermann, mit dem er in Aus- übung seines Berufes in Kontakt tritt. Er unterlässt jede Handlung, die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklamationen ge- ben könnte; – unterlässt er den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel während der Arbeitszeit; – unterlässt er das Rauchen auf Weisung des Arbeitgebers auf der Arbeitsstelle; – schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Lehrlinge besonde- re Aufmerksamkeit; – bemüht er sich um seine persönliche, insbesondere auch berufliche Weiterbildung;
c) Bei einer Verhinderung an der Arbeitsleistung hat sich der Arbeitnehmer umgehend nach Bekanntwerden abzumelden.
Befolgung von Anweisungen. Die Arbeitnehmenden befolgen die Anweisungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.14) Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen. 70.1 Der Arbeitnehmende befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere: a) erstellt er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und liefert sie pünktlich ab; b) benimmt er sich gegenüber allen Personen, mit denen er in Ausübung seines Berufes in Verkehr tritt, korrekt. Er unterlässt jede Handlung, die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklamation geben könnte; c) unterlässt er das Rauchen während der Arbeitszeit, wenn dies vom Auftrag her verlangt wird; d) benachrichtigt er bei Arbeitsverhinderung unverzüglich den Arbeitgeber oder dessen Stellvertretung; e) schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Lernenden besondere Aufmerksamkeit.
Befolgung von Anweisungen. 33.1 Der Arbeitnehmende befolgt Anweisungen des Arbeitgebenden bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.
33.2 Insbesondere: -befolgt er sämtliche für die Branche geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Normen -erstattet er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich -benimmt er sich korrekt gegenüber jedermann, mit dem er in Ausübung seines Berufes in Kontakt tritt. Er unterlässt jede Handlung, die den Arbeitgebenden schädigen oder Anlass zu Reklamationen geben könnte -unterlässt er den Genuss alkoholischer Getränke und anderer Rauschmittel während der Arbeitszeit -unterlässt er das Rauchen auf Weisung des Arbeitgebenden auf der Arbeitsstelle -benachrichtigt er unverzüglich den Arbeitgebenden oder dessen Stellvertretung bei Arbeitsverhinderung -schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Lernende besondere Aufmerksamkeit -bemüht er sich um seine persönliche, insbesondere auch berufliche Weiterbildung.
Befolgung von Anweisungen. 1 Anweisungen seitens Arbeitgeber bzw. der vorgesetzten Person betreffend Arbeitsausführung werden von den Arbeitsnehmenden in guten Treuen befolgt. OR Art. 321d Abs. 2 2 Insbesondere – erstatten die Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich, – unterlassen sie den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel in gebührender Frist vor und während der Arbeitszeit, – unterlassen sie auf Weisung des Arbeitgebers das Rauchen auf der Arbeitsstelle, – benachrichtigen sie unverzüglich den Arbeitgeber oder deren Stellvertretung bei Arbeitsverhinde- rung, – schenken sie der Ausbildung der ihnen anvertrauten Arbeitskollegen in Ausbildung besondere Aufmerksamkeit, – bemühen sie sich um ihre persönliche berufliche Weiterbildung, – und befolgen sie sämtliche für die Branche geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Normen.
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmer befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
Befolgung von Anweisungen. Die Arbeitnehmenden befolgen die Anweisungen des Arbeitgebers über die Aus- führung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
a) erstellen sie die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und liefern sie pünktlich ab;
b) benehmen sie sich gegenüber jedermann, mit dem sie in Ausübung ihres Berufes in Verkehr treten, korrekt. Sie unterlassen jede Handlung, die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklam ationen geben könnte;
c) unterlassen sie das Rauchen und den Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers;
d) benachrichtigen sie den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter unverzüg- lich bei Arbeitsverhinderung;
e) schenken sie der Ausbildung der ihnen anvertrauten Xxxxxxxxx besondere Aufmerksamkeit.
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmer befolgt die Anweisungen seines Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen. Insbesondere:
a) erstellt er die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und liefert sie pünktlich ab;
b) benimmt er sich gegenüber jedermann, mit dem er in Aus- übung seines Berufes in Verkehr tritt, korrekt. Er unterlässt jede Handlung, die den Arbeitgeber schädigen oder Anlass zu Reklamationen geben könnte;
c) unterlässt er das Rauchen und den Genuss alkoholischer Ge- tränke während der Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers;
d) benachrichtigt er den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter unverzüglich bei Arbeitsverhinderung;
e) schenkt er der Ausbildung der ihm anvertrauten Xxxxxxxxx besondere Aufmerksamkeit.
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsausführung zu befolgen, namentlich:
a) das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitszeitregister und die notwendigen Arbeitsrapporte über die ausgeführten Arbeiten sorgfältig auszufüllen und sie rechtzeitig gemäss den Anweisungen des Arbeitgebers abzuliefern.
b) sich gegenüber sämtlichen Personen, mit denen er bei der Ausübung seines Berufes in Kontakt kommt, korrekt zu verhalten sowie jedes Verhalten, das den Arbeitgeber schädigen oder Anlass für Reklamationen geben könnte, zu unterlassen;
c) Rauchen und den Konsum alkoholischer Getränke sowie anderer Rauschmittel auf Verlangen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit zu unterlassen;
d) bei Arbeitsverhinderung den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter unverzüglich zu benachrichtigen;
e) die Ausbildung der ihm anvertrauten Lehrlinge besonders zu unterstützen und zu fördern.
Befolgung von Anweisungen. Der Arbeitnehmer befolgt Anweisungen des Arbeitgebers bzw. des von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausfüh- rung der Arbeit in guten Treuen.3)