Beförderung schwerbehinderter Menschen Musterklauseln

Beförderung schwerbehinderter Menschen. Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetz­ buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Schwerbehinderte, denen aufgrund des Schwerbehindertenge­ setzes Freifahrt gewährt worden ist, werden gegen Vorzeigen des Berechtigungsausweises und des dazugehörigen Beiblattes mit Wertmarke unentgeltlich befördert. Die Begleitperson wird unentgeltlich befördert, sofern auf dem amtlichen Ausweis der Buchstabe „B“ oder „BL“ sowie der Satz „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewie­ sen“ eingedruckt ist, unabhängig davon, ob der Schwerbehin­ derte im Besitz einer Wertmarke ist oder nicht. Dies gilt auch für Begleitpersonen von schwerbehinderten Kindern unter 6 Jahren. Unentgeltlich transportiert werden auch das Hand­ gepäck, sonstige orthopädische Hilfsmittel, ein Führhund und ein mitgeführter Krankenfahrstuhl. Letztere jedoch nur inso­ weit, als die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt. Schwerbehinderte (lt. SGB IX) mit dem Merkzeichen „a. G.“ werden mit ihrem Pkw oder Taxi kostenlos befördert, sofern sie einen Ausweis mit gültiger Wertmarke des Versorgungs­ amtes vorlegen können.
Beförderung schwerbehinderter Menschen. 1. Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen, ihrer Begleitperson, Krankenfahrstühlen und ihres Handgepäcks erfolgt nach Maßgabe der §§ 228 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Schwerbehinderte Menschen, denen aufgrund des Schwerbehindertengesetzes Freifahrt ge- währt ist, haben auf Verlangen des Betriebs- oder Kontrollpersonals den Berechtigungsausweis (grün/orange) und das hierzu gehörende Beiblatt mit Wertmarke im Original vorzuzeigen. Ko- pien, auch beglaubigte, sind keine Fahrtberechtigungen. Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes ist möglich, wenn im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ bzw. „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist. Dieses gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt, aber eine entsprechend dieser Beförderungsbedingungen gültige Fahrkarte gelöst hat. Auch ist die Mitnahme von Sachen gemäß Abschnitt A.13 , eines mitgeführten Kran- kenfahrstuhls – soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt – und sonstiger or- thopädischer Hilfsmittel gemäß ISO 7193 unentgeltlich. 3. Enthält der Schwerbehindertenausweis ein „G“ oder „aG“, können Hilfsmittel wie z.B. Dreirad, Liegedreirad, langes Laufrad (> 1200 mm), E-Scooter oder nicht trennbarer Fahrradrollstuhl (Handbike) gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitgeführt werden, sofern in den Verkehrsmitteln ausreichend Platz vorhanden ist und die Sicherheit nicht beein- trächtigt wird. Die Mitnahme von E-Scootern richtet sich nach dem einheitlichen Erlass der Bundesländer (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.). Demnach darf das Gesamtgewicht des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht des aufsitzenden Fahrgastes plus Zuladung) 300 kg nicht überschreiten und der Fahrgast muss selbstständig in das Verkehrsmittel ein- und ausfah- ren können. In Linienbussen ist der Transport von E-Scootern geeignet, wenn diese mit einem entsprechenden Symbol versehen sind. 4. Die 1. Wagenklasse können unentgeltlich nutzen: 4.1. Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „1. Kl.“ enthält, 4.2. Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „1. Kl. und B“ enthält. 5. Schwerbehinderte Menschen ohne diese Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis un...
Beförderung schwerbehinderter Menschen. Die Beförderung schwerbehinderter Menschen richtet sich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die 1. Klasse RB/RE darf ohne Zuschlag nur von den schwerbehinderten Menschen benutzt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Benutzung der 1. Klasse vermerkt ist. Andere Ausweise, die freie Fahrt erlauben, berechtigen zur Benutzung der 1. Klasse RB/RE nur in Verbindung mit Zuschlägen.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.