Beförderung von Tieren und Sachen Musterklauseln

Beförderung von Tieren und Sachen. Tiere und Sachen werden im VRR gemäß Artikel 9.1 und 9.3 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert. Eine Ausnahme bilden Fahrräder. Hierzu sind ZusatzTickets je Fahrt und mitgenommenes Fahrrad, soweit die Tarifbestimmungen zu einzelnen Tickets nichts Anderes angeben, zu lösen. Als Fahrräder gelten grundsätzlich alle zweirädrigen Konstrukti- onen. Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.1 der Beförderungsbedingungen unentgelt- lich befördert.
Beförderung von Tieren und Sachen. Ein Anspruch auf Beförderung von Tieren besteht grundsätzlich nicht. Tiere dürfen in der Regel nur in für die Beförderung geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Sie müssen dabei so untergebracht werden, dass andere Fahrgäste nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt werden. Hunde werden nur unter Aufsicht einer dafür geeigneten Person befördert. Sie sind während des Ein- und Ausstiegs sowie während der Fahrt an der Leine zu halten. Blindenführhunde, die einen blinden Fahrgast begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht grundsätzlich nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche oder übelriechende Stoffe und Gegenstände. Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen werden befördert, soweit der für den sicheren Transport vorgesehene Platz ausreicht. Fahrräder werden nicht befördert. Die Entscheidung über die Mitnahme von Sachen sowie ihre Beurteilung hinsichtlich der Eigenschaften treffen die Fahrer. Sachen sind so zu transportieren, dass andere Fahrgäste nicht belästigt werden und die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind die für Gepäckstücke vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen.
Beförderung von Tieren und Sachen. Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Handgepäck, Polizeihunde und Blindenführhunde und kleine Haustiere in Behältnissen werden unentgeltlich befördert. Für alle anderen zur Beförderung zugelassenen Tiere ist der Kinderfahrpreis zu entrichten. Dieser ist ebenso für Gepäckstücke zu entrichten, welche einen eigenen Sitzplatz beanspruchen. Für die regelmäßige Mitnahme eines Hundes oder großer Gepäckstücke wird eine ge- sonderte Zeitkarte im Einzelkauf mit netzweiter Gültigkeit angeboten (übertragbar). Diese kann von jedem Fahrgast mit gültigem Fahrausweis genutzt werden. Der Preis ist in der Tarifübersicht enthalten. Der Verkauf des Fahrausweises findet nur im Bus und in den Service- und Beratungsstellen statt. Klappbare (E-) Tretroller werden zusammengeklappt wie Handgepäck unentgeltlich be- fördert, nicht klappbare (E-) Tretroller werden wie Fahrräder behandelt. Fahrräder können bei den Verkehrsunternehmen in Aalen und Schwäbisch Gmünd ent- sprechend deren Beförderungsbedingungen mitgenommen werden. Für die Beförde- rung von Fahrrädern im Busverkehr wochentags ab 9:00 Uhr sowie ganztägig an Sams- tagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird ein FahrradTicket angeboten. Der Preis ist in der Tarifübersicht enthalten. Im Schienenverkehr gilt ab 1. Mai 2017 eine unentgeltliche Fahrradmitnahme in Zügen des Nahverkehrs im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf den Strecken Aalen - Waldhausen (- Plüderhausen), Aalen - Jagstzell (- Crailsheim), Aalen - Nördlingen. und Aalen – Oberkochen (- Ulm). Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt für ein Fahrrad pro Fahrgast. Die Regelung gilt wochentags ab 9:00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sie kann von Reisenden mit gültigem Fahrschein nach den Bestimmungen zum OstalbMobil-Tarif oder nach den Preisen und Beförderungsbedin- gungen des Schienenverkehrs genutzt werden. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme ist verbundübergreifend möglich. An Werktagen ist zwischen 6:00 und 9:00 Uhr eine Fahrradkarte erforderlich. Als Fahrräder gelten zweirädrige, einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Meter und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Bei ausreichenden Platzverhältnissen werden Tandems, Fahrradanhänger und Sonderkon- struktionen (z. Liege- und Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder be- fördert. Mopeds und Mofas sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Die Beförderungsbedingungen im Schienenverkehr bleiben im Übrig...
Beförderung von Tieren und Sachen. Handgepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie Kleintiere in einem Behältnis werden un- entgeltlich befördert. Für Hunde außerhalb geschlossener Behältnisse werden die ermäßigten Preise der Einzelkarte erhoben. Für die Beförderung von Fahrrädern und Buskuriergut – Buskuriergut wird in den Stadtverkehren nicht befördert - wird ein Entgelt nach der Anlage 3 erhoben.
Beförderung von Tieren und Sachen. Tiere und Sachen werden im VRR gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 der Beförderungsbedingungen (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.9) unentgeltlich befördert. Eine Ausnahme bilden Fahrräder. Hierzu sind ZusatzTickets je Fahrt und mitgenommenem Fahrrad, soweit die Tarifbestimmungen zu einzelnen Tickets nichts anderes angeben, zu lösen. Als Fahrräder gelten grundsätzlich alle zweirädrigen Konstruktionen. Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.4 der Beförderungsbedingungen (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.9.4) unentgeltlich befördert. Polizeivollzugsbeamt:innen des Landes NRW und Vollzugsbeamt:innen der Bundespolizei in Uniform werden in allen Verbundverkehrsmitteln und in den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse im Verbundraum unentgeltlich befördert. Der Dienstausweis in Verbindung mit dem Tragen der jeweiligen Uniform gilt hier als Fahrberechtigung. Vor Antritt der Fahrt haben sich die Vollzugsbeamt:innen beim Fahrpersonal auszuweisen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse von Eisenbahnverkehrsunternehmen, auch durch Lösen eines ZusatzTickets, ist ausgeschlossen.
Beförderung von Tieren und Sachen. Hunde werden gegen Zahlung des Kinderfahrpreises befördert. Polizeihunde, Blindenführhunde und Hunde, die von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten mitgeführt werden, werden unentgeltlich befördert. Kleine Tiere, deren Beförderung zugelassen ist, können in Behältnissen unentgeltlich mitfahren. Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Mobilitätshilfen und Sachen, deren Beförderung zugelassen ist, werden unentgeltlich befördert. Fahrräder und Postzustellwagen können gegen Zahlung eines Beförderungsentgelts in Höhe des Kinderfahrpreises befördert werden, sofern es das zur Verfügung stehende freie Platzangebot zulässt. Die Fahrradbeförderung in Nahverkehrszügen ist innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall kostenlos. Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesem Fall ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. E-Scooter werden unentgeltlich befördert, wenn im Behindertenausweis des Nutzers eine Gehbehinderung vermerkt ist.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.