Beförderung von Tieren und Sachen Musterklauseln

Beförderung von Tieren und Sachen. Tiere und Sachen werden im VRR gemäß Artikel 9.1 und 9.3 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert. Eine Ausnahme bilden Fahrräder. Hierzu sind ZusatzTickets je Fahrt und mitgenommenes Fahrrad, soweit die Tarifbestimmungen zu einzelnen Tickets nichts Anderes angeben, zu lösen. Als Fahrräder gelten grundsätzlich alle zweirädrigen Konstrukti- onen. Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.1 der Beförderungsbedingungen unentgelt- lich befördert.
Beförderung von Tieren und Sachen. Handgepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie Kleintiere in einem Behältnis werden un- entgeltlich befördert. Für Hunde außerhalb geschlossener Behältnisse werden die ermäßigten Preise der Einzelkarte erhoben. Für die Beförderung von Fahrrädern und Buskuriergut – Buskuriergut wird in den Stadtverkehren nicht befördert - wird ein Entgelt nach der Anlage 3 erhoben.
Beförderung von Tieren und Sachen. Hunde werden gegen Zahlung des Kinderfahrpreises befördert. Polizeihunde, Blindenführhunde und Hunde, die von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten mitgeführt werden, werden unentgeltlich befördert. Kleine Tiere, deren Beförderung zugelassen ist, können in Behältnissen unentgeltlich mitfahren. Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Mobilitätshilfen und Sachen, deren Beförderung zugelassen ist, werden unentgeltlich befördert. Fahrräder und Postzustellwagen können gegen Zahlung eines Beförderungsentgelts in Höhe des Kinderfahrpreises befördert werden, sofern es das zur Verfügung stehende freie Platzangebot zulässt. Die Fahrradbeförderung in Nahverkehrszügen ist innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall kostenlos. Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesem Fall ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. E-Scooter werden unentgeltlich befördert, wenn im Behindertenausweis des Nutzers eine Gehbehinderung vermerkt ist.
Beförderung von Tieren und Sachen. Ein Anspruch auf Beförderung von Tieren besteht grundsätzlich nicht. Tiere dürfen in der Regel nur in für die Beförderung geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Sie müssen dabei so untergebracht werden, dass andere Fahrgäste nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt werden. Hunde werden nur unter Aufsicht einer dafür geeigneten Person befördert. Sie sind während des Ein- und Ausstiegs sowie während der Fahrt an der Leine zu halten. Blindenführhunde, die einen blinden Fahrgast begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht grundsätzlich nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche oder übelriechende Stoffe und Gegenstände. Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen werden befördert, soweit der für den sicheren Transport vorgesehene Platz ausreicht. Fahrräder werden nicht befördert. Die Entscheidung über die Mitnahme von Sachen sowie ihre Beurteilung hinsichtlich der Eigenschaften treffen die Fahrer. Sachen sind so zu transportieren, dass andere Fahrgäste nicht belästigt werden und die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind die für Gepäckstücke vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen.
Beförderung von Tieren und Sachen. Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Handgepäck, Polizeihunde und Blindenführhunde und kleine Haustiere in Behältnissen werden unentgeltlich befördert. Für alle anderen zur Beförderung zugelassenen Tiere ist der Kinderfahrpreis zu entrichten. Dieser ist ebenso für Gepäckstücke zu entrichten, welche einen eigenen Sitzplatz beanspruchen. Für die regelmäßige Mitnahme eines Hundes oder großer Gepäckstücke wird eine ge- sonderte Zeitkarte im Einzelkauf mit netzweiter Gültigkeit angeboten (übertragbar). Diese kann von jedem Fahrgast mit gültigem Fahrausweis genutzt werden. Der Preis ist in der Tarifübersicht enthalten. Der Verkauf des Fahrausweises findet nur im Bus und in den Service- und Beratungsstellen statt. Klappbare (E-) Tretroller werden zusammengeklappt wie Handgepäck unentgeltlich be- fördert, nicht klappbare (E-) Tretroller werden wie Fahrräder behandelt. Fahrräder können bei den Verkehrsunternehmen in Aalen und Schwäbisch Gmünd ent- sprechend deren Beförderungsbedingungen mitgenommen werden. Für die Beförde- rung von Fahrrädern im Busverkehr wochentags ab 9:00 Uhr sowie ganztägig an Sams- tagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird ein FahrradTicket angeboten. Der Preis ist in der Tarifübersicht enthalten. Im Schienenverkehr gilt ab 1. Mai 2017 eine unentgeltliche Fahrradmitnahme in Zügen des Nahverkehrs im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf den Strecken Aalen - Waldhausen (- Plüderhausen), Aalen - Jagstzell (- Crailsheim), Aalen - Nördlingen. und Aalen – Oberkochen (- Ulm). Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt für ein Fahrrad pro Fahrgast. Die Regelung gilt wochentags ab 9:00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sie kann von Reisenden mit gültigem Fahrschein nach den Bestimmungen zum OstalbMobil-Tarif oder nach den Preisen und Beförderungsbedin- gungen des Schienenverkehrs genutzt werden. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme ist verbundübergreifend möglich. An Werktagen ist zwischen 6:00 und 9:00 Uhr eine Fahrradkarte erforderlich. Als Fahrräder gelten zweirädrige, einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Meter und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Bei ausreichenden Platzverhältnissen werden Tandems, Fahrradanhänger und Sonderkon- struktionen (z. Liege- und Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder be- fördert. Mopeds und Mofas sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Die Beförderungsbedingungen im Schienenverkehr bleiben im Übrig...

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  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.