Beginn der Zahlungsverpflichtung Musterklauseln

Beginn der Zahlungsverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum der Volksbank), spätestens jedoch zehn Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Kartenart abgewickelt werden kann.
Beginn der Zahlungsverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Re- chenzentrum von ConCardis), spätestens aber zehn Kalender- tage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereit- schaft liegt vor, wenn mindestens eine Karte abgewickelt werden kann. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird un- mittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig.

Related to Beginn der Zahlungsverpflichtung

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.