Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden. 2 Kommt es während der Probezeit zu einer Arbeitsunterbre- chung wegen Krankheit, Unfall oder Ausführung einer dem Arbeitnehmer obliegenden gesetzlichen Pflicht, ohne dass er letztere selber anbegehrt hätte, wird die Probezeit um diesel- be Zeitspanne verlängert. 3 Nach der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden: – im ersten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des auf die Kündigungsmitteilung folgenden Monats (einen Monat Kündigungsfrist); – ab dem zweiten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des zweiten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (zwei Monate Kündigungsfrist); – nach mehr als neun Dienstjahren: frühestens auf das Ende des dritten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (drei Monate Kündigungsfrist).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche schriftliche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden.
2 Kommt es während der Probezeit zu einer Arbeitsunterbre- chung Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit, Unfall oder Ausführung einer dem Arbeitnehmer obliegenden gesetzlichen PflichtPflicht, ohne dass er letztere selber anbegehrt hätte, wird die Probezeit um diesel- be dieselbe Zeitspanne verlängert.
3 Nach der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden: – I im ersten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des auf die Kündigungsmitteilung Kündi- gungsmitteilung folgenden Monats (einen Monat KündigungsfristKündigungs- frist); – I ab dem zweiten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des zweiten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (zwei Monate Kündigungsfrist); – I nach mehr als neun Dienstjahren: frühestens auf das Ende des dritten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (drei Monate Mo- nate Kündigungsfrist).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche schriftliche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werdenwer- den.
2 Kommt es während der Probezeit zu einer Arbeitsunterbre- chung Arbeitsunter- brechung wegen Krankheit, Unfall oder Ausführung einer dem Arbeitnehmer obliegenden gesetzlichen PflichtPflicht, ohne dass er letztere selber anbegehrt hätte, wird die Probezeit Pro- bezeit um diesel- be dieselbe Zeitspanne verlängert.
3 Nach der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden: – im ersten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des auf die Kündigungsmitteilung folgenden Monats (einen Monat Mo- nat Kündigungsfrist); – ab dem zweiten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des zweiten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (zwei Monate Kündigungsfrist); – nach mehr als neun Dienstjahren: frühestens auf das Ende des dritten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (drei Monate Kündigungsfrist).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie