Kinderzulagen Musterklauseln

Kinderzulagen. Die Bank richtet dem Arbeitnehmer grundsätzlich für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr Kinderzulagen aus. Für Kinder, die nachweisbar noch in Ausbildung stehen, werden Kinderzulagen bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
Kinderzulagen. Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den eidgenös- sischen bzw. kantonalen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Arbeitsortes. Die Kinder- und Ausbildungszulage muss bei der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden.
Kinderzulagen. 1. Kinderzulagen richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen.
Kinderzulagen. Die Arbeitgeber verpflichten sich, allen Arbeitnehmer(n) Innen Kinderzulagen mindestens im Rahmen und im Ausmass der eidgenössischen Kinderzulagengesetzgebung auszurichten, in deren Bereich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn fallen.
Kinderzulagen. Kinderzulagen werden nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung aus- gerichtet.
Kinderzulagen. Die Kinderzulagen richten sich nach dem anwendbaren kantonalen und nationalen Recht. Die Mitarbeiterin hat den Anspruch schriftlich geltend zu machen und den Wegfall frühzeitig mitzuteilen.
Kinderzulagen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichten sich, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Kinder- zulagen mindestens nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
Kinderzulagen. 2.16.2 Koalitionsfreiheit 1.6 Krankheit/Unfall während Ferien 2.14.4.3 Krankheit/Unfall während Urlaub 2.14.6.1 Krankheit/Unfall, Beendigung Arbeitsverhältnis 2.11.1 Kündigung durch Spital Thurgau AG 2.6 Kündigung, Bewährungsfrist 2.6 Kündigung, fristlos 2.7 Kündigung, gegenseitiges Einvernehmen 2.9 Kündigung, mangelhafte Leistung/unbefriedigendes Verhalten 2.6 Kündigung, strukturelle Änderungen 2.6 Kündigungsfristen 2.5 Kündigungsgründe 2.6 Kündigungsschutz 2.10 Kündigungsschutz, Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit 2.10.1 Kündigungsschutz, Entlassung vor Ablauf Sperrfrist 2.10 Kündigungsschutz, Hilfsaktion im Ausland 2.10 Kündigungsschutz, Militär-, Schutz-, Zivildienst 2.10 Kündigungsschutz, Schwangerschaft 2.10 Kündigungsschutz, Sperrfristen 2.10 Kündigungsschutz, Unfall/Krankheit 2.10 Kuraufenthalte 2.17.2 Kürzung Ferienanspruch 2.14.4.4
Kinderzulagen. Kinderzulagen 1–4 erhalten auf Antrag bei der Perso- nalabteilung (14-mal): – Angestellte für jedes eigene Kind (dazu gehören auch Adoptiv- und Stiefkinder einer verwitweten Ehepartnerin bzw eines verwitweten Ehepartners), für das nach den Bestimmungen des Familienlas- tenausgleichsgesetzes nachweislich Familienbeihil- fe bezogen wird oder ohne Anspruch auf Familien- beihilfe nachweislich in einem die Sozialzulagen übersteigenden Ausmaß gesorgt wird (zB auch Ali- mentationszahlungen, Krankheit, Ausbildung eines Kindes etc) längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des Kindes. Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten die Kinderzu- lagen anteilig im Verhältnis zum vereinbarten Be- schäftigungsausmaß. Sind jedoch beide Elternteile bei kirchlichen Arbeitgebern beschäftigt, so erhalten beide die anteilige Kinderzulage, wobei die Summe beider Kinderzulagen die bei Vollbeschäftigung ge- bührende Kinderzulage nicht übersteigen darf (an- teilsmäßige Kürzung). Für jedes Kind, für das der Bezug der erhöhten staat- lichen Familienbeihilfe nachgewiesen wird, erhält die bzw der Angestellte die Kinderzulage in doppelter Hö- he. Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt mit dem Ers- ten des Monats der Antragstellung und endet mit dem Letzten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen. Bei In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages betragen die Kinderzulagen für Vollzeitbeschäftigte: Kinderzulage 1 je für das 1. u 2. Kind € 77,37 Kinderzulage 2 für das 3. Kind € 83,64 Kinderzulage 3 für das 4. Kind € 89,90 Kinderzulage 4 für das 5. u. jedes weitere Kind € 94,09
Kinderzulagen. Die Kinderzulagen richten sich nach den kantonalen Vorschriften. Diese werden ausbezahlt, sobald eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse vorliegt.