Reisegepäckversicherung Musterklauseln

Reisegepäckversicherung. B.1. Was ist versichert? B.1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck der versicherten Person. B.1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsit- zes der versicherten Person aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. B.1.3 Versicherungsschutz für Sportgeräte a) Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportge- räte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solan- ge sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Außenbordmotoren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. b) Fahrräder sind in folgendem Umfang mitversi- chert:
Reisegepäckversicherung. 4.1 Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat 4.1.1 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und frist- gerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicher- zustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten; 4.1.2 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dien- lich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädi- gungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzu- reichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zuge- mutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß Abschnitt VI. Ziffer 1. versicherten Sachen vorzulegen. 4.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennba- ren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichti- gen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklama- tionsfristen zu berücksichtigen. 4.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.
Reisegepäckversicherung. Für die gesamte Reisetätigkeit von Herrn/Frau................................................. wird von der Firma eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen.
Reisegepäckversicherung. In Erweiterung zu den VHB 2021 gelten, falls vereinbart
Reisegepäckversicherung. „Verlust/Diebstahl/Beschädigung des Gepäcks“
Reisegepäckversicherung. Versichert ist die Beschädigung bzw. der Verlust der persönlichen Habe bis 2500.- €, die die Vereinsmitglieder anlässlich einer versicherten Fahrt (auf dem Weg ins Ausland oder im Ausland) mit sich führen oder befördern lassen.
Reisegepäckversicherung. Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird. Außerdem besteht Versicherungsschutz, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer oder Elementarereignisse. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt max. 5.000 EUR pro Reise.
Reisegepäckversicherung. Es ist das gesamte Reisegepäck der versicherten Person(en) versichert. Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstörung und Beschädigung, solange sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes befindet und während der übrigen Reisezeit gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementarereignisse und höhere Gewalt.
Reisegepäckversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung