Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft Musterklauseln

Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 7.4.1 Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne der nachstehenden Ziffer 7.4.2 oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. 19 7.5 Derivateinsatz, Techniken und Instrumente 19 7.G Risikomanagementverfahren 20 7.7 Derivative Finanzinstrumente 20 7.8 Wertschriftenleihe (Securities Lending) 22 7.9 Pensionsgeschäfte 22 7.10 Kreditaufnahme 22
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft. Das Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, zur Sicherung übereig- net oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Absatzes oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. Die Kreditaufnahme durch einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Teilfondsvermögens nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein Teilfonds hat gegenüber der Verwahrstelle keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit ausgerichtet wird, obliegt der Verwahrstelle entsprechend deren Kredit- und Risikopo- litik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Teilfonds ändern. Ein Teilfonds darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den Teilfonds noch die Anleger. Der vorstehende Absatz steht dem Erwerb von nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft a) Die Teilfonds dürfen keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen. Die Wertschriftenleihe und der Erwerb von Termin-Kontrakten gelten nicht als Kreditgewährung;

Related to Begrenzung der Kreditaufnahme sowie Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % direkt zugerechnet (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 71333 % 0,21 % Summe 71333 0,21 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Ausübungszeitraum /Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Laufzeit Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe Offen 1735070 5,01 % Summe 1735070 5,01 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -