Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 Nr. 4). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen Gebäudebestandteilen, weiterem Zubehör und sonstigen Grundstücks- bestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile (siehe § 1 NrZiff. 1 b), des weiteren Zubehörs und sonstigen Grundstücksbestandteilen (siehe § 1 Ziff. 3) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 NrZiff. 4). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen vorherge- sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durchdurch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 Nr. 4). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen vorhergese- hen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei wo- bei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durchdurch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile (siehe § 1 Nr. 1 b) sowie der versicherten versi- cherten Daten und Programme nach § 1 Nr. 4). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durchdurch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
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Samples: Insurance Agreement