Behörden. Behörden haben keine Erklärung über die Kontrollinhaber abzugeben.
Behörden. Behörden haben keine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben.
Behörden. Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zu- sammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
Behörden. 421. Obereinigungskommissionen § 422. Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen
Behörden. Der Kids Residence liegt eine Betriebsbewilligung bei den zuständigen Behörden vor. Die baulichen- und feuerpolizeilichen Auflagen sind erfüllt. Für die Lebensmittelkontrolle ist das Kantonale Labor zuständig.
Behörden. 1 Die Kirchenpflege der neuen Kirchgemeinde besteht aus neun Mitgliedern. Der Kirchen- pflege sollen nach Möglichkeit paritätisch Mitglieder angehören, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Vertragsgemeinden Benken, Marthalen, Ossingen, Rheinau-Ellikon und Trüllikon- Truttikon haben. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2022 und der darauf folgenden Amtsdauer 2022-2026.
2 Die Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde besteht aus fünf Mitgliedern. Der Rechnungsprüfungskommission sollen nach Möglichkeit paritätisch Mitglieder angehören, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Vertragsgemeinden Benken, Marthalen, Ossingen, Rheinau-Ellikon und Trüllikon-Truttikon haben. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2022 und der darauf folgenden Amtsdauer 2022-2026.
3 Im Übrigen regelt die Kirchgemeindeordnung die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten.
Behörden. 1.1 Schweiz: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biologika, Bern (für immunologi- sche Humanarzneimittel) Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, Bern (für alle anderen Human- arzneimittel sowie für alle Tierarzneimittel)
1.2 Kanada: Therapeutic Products Programme, Health Canada, Ottawa. Zur Verwaltung der vertrauensbildenden Massnahmen und Überwachung der Durchführung des Abkommens wird eine Gemischte Sektorgruppe (GSG) einge- setzt. Die GSG wird gemeinsam von einem Vertreter jeder Vertragspartei geleitet und legt ihre Zusammensetzung selbst fest, wobei sie darauf achtet, dass diese möglichst homogen ist. Aufgabe der GSG ist es, die Verbindung mit dem Gemischten Aus- schuss sicherzustellen, die Übergangsregelung zu verwalten und die Durchführung dieses Anhangs zu überwachen; dies schliesst u. a. Folgendes ein: – Beschlüsse über die Massnahmen, die für die Definition und Bestimmung der Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderun- gen und die Einrichtung des beiderseitigen Warnsystems erforderlich sind; – Bewertung der Ergebnisse der vertrauensbildenden Massnahmen und Abga- be von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss; – Aufstellung von Leitlinien für die Experten, die die Programme zur Einhal- tung der GMP-Anforderungen bewerten, und Durchführung gemeinsamer Massnahmen (z.B. Kontrollen, Workshops) und – Beschlüsse über die Festlegung des Programms zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens. Die GSG tritt zusammen, soweit dies für die Annahme des Plans für vertrauensbil- dende Massnahmen, die Entscheidung strittiger Fragen und die Überwachung des Fortschritts der vertrauensbildenden Massnahmen erforderlich ist. Der Gemischte Ausschuss wird über die Tagesordnung und die Ergebnisse der Sitzungen sowie über den Fortschritt während der Übergangszeit unterrichtet.
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anwendungsbereich
2. Richtlinien und Massnahmen
Behörden. 421. Obereinigungskommissionen
Behörden. Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristi- sche Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck er- werben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Er- werbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
Behörden. Bei einer Buchungsdauer ab 8 Wochen ist der Xxxx verpflichtet, sich nach Einzug innert 14 Tagen bei den jeweilig zuständigen Behörden der Stadt St. Gallen (Einwohneramt, Post etc.) anzumelden und sich bei Auszug dort wieder abzumelden.