Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen werden, abweichend von § 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 ersetzt, soweit sie den üblichen Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.
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