Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests) Musterklauseln

Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests). Ergänzend/abweichend zu/von Ziffer 16 EVB-IT Erstellungs-AGB sind die Vereinbarungen über die Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests), die während der Vertragsdauer vom Auf- traggeber vorgebracht werden, festgelegt in Anlage Nr. .
Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests). Der AUFTRAGGEBER kann Änderungen des Leistungsumfangs telefonisch oder per Mail an COSWA herantra- gen. Das Änderungsverlangen des AUFTRAGGEBERS muss mindestens folgende Angaben enthalten: ▪ Spezifizierung von Inhalt, Art und Umfang der Änderung und/oder Ergänzung, ▪ Dringlichkeit der Änderung und/oder Ergänzung, ▪ Erläuterung sowie Begründung in IT-technischer und fachlicher Hinsicht. COSWA wird das Änderungsverlangen bewerten und ist berechtigt, die geforderte Leistungsänderung nach billi- gem Xxxxxxxx zu verweigern. COSWA wird dem AUFTRAGGEBER innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der durch das Änderungsverlangen verursachten Mehraufwände und eine eventuell notwendige Ände- rung des terminlichen Ablaufs übergeben (nachfolgend: NACHTRAGSANGEBOT) oder mitteilen, dass COSWA für die nachgefragten Leistungen nicht leistungsfähig ist. Sollte die verlangten Änderungen maßgebliche Abweichun- gen von dem vereinbarten Leistungsumfang beinhalten, so verlängern die Parteien die Fristen eines ggf. vereinbar- ten Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum. Übermittelt COSWA das Nach- tragsangebot nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums an den AUFTRAGGEBER oder erklärt nicht die Leis- tungsunfähigkeit, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, COSWA hierfür eine Frist von weiteren 7 Arbeitstagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt die gewünschte Änderung des Auftrages als abgelehnt und der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, Dritte auf eigene Rechnung mit der Leistungserbringung zu beauftragen. COSWA wird den Dritten mit allen Kräften unterstützen und notwendige Zugänge, Dokumentationen und Schnittstellen auf Geheiß des AUFTRAGGEBERS gegenüber dem Dritten offen legen und zur Verfügung stellen. Solange die Parteien keine Einigung über die Durchführung einer Änderung erzielen, wird COSWA die Arbeit nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechenden Änderungen fortsetzen und den Aufwand für die Bearbeitung des Änderungsverlangens und die Erstellung des Nachtragsangebotes gem. den vereinbarten Konditionen gegen- über dem AUFTRAGGEBER nach Aufwand gem. Ziffer 6.3 dieses Vertrages abrechnen. Soweit der AUFTRAGGEBER ein Kaufmann i.S.d. HGB ist und COSWA dem AUFTRAGGEBER ein Nachtragsan- gebot übermittelt hat und der AUFTRAGGEBER Kenntnis von dem Beginn der diesbzgl. Arbeiten durch COSWA in Textform hat und diese duldet, ist damit eine stillschweigende Genehmigung des Nachtragsangebotes verbunden.
Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests). Ergänzend/abweichend zu Ziffer 17 EVB-IT System-AGB sind die Vereinbarungen über die Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests), die während der Vertragsdauer vom Auftraggeber vorgebracht wer- den, festgelegt: in dem vereinbarten Vorgehensmodell gemäß Nummer 2.3. in Anlage Nr. 1. Hinsichtlich der Vergütung von Leistungen, die im Rahmen von Change Requests erbracht werden, wird auf die Festlegungen in Nummer 1.2 verwiesen.
Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests). (entfällt)

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.